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   KG, 25.02.2015 - 13 WF 263/14   

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KG, 25.02.2015 - 13 WF 263/14 (https://dejure.org/2015,10589)
KG, Entscheidung vom 25.02.2015 - 13 WF 263/14 (https://dejure.org/2015,10589)
KG, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 13 WF 263/14 (https://dejure.org/2015,10589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 SGB 2, § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO
    Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsgegner im Verfahren auf Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind: Erwerbsunfähigkeit des erkrankten Unterhaltspflichtigen bei Bezug von Transferleistungen in der Grundsicherung; fiktive Anrechnung des Mindestlohns bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung fiktiven Einkommens bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 8 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1603
    Zurechnung fiktiven Einkommens bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

    Auszug aus KG, 25.02.2015 - 13 WF 263/14
    An diesem Maßstab gemessen, können der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden, weil sie - jedenfalls nach dem im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden, summarischen Maßstab - hinreichend konkret Umstände vorgetragen hat, die Zweifel an ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aufkommen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 19]).

    Zu beiden Fragenkreisen ist es am Unterhaltspflichtigen, vorzutragen und den Vortrag unter Beweis zu stellen, wobei an diesem Vortrag, nachdem es um eine gesteigerte Unterhaltspflichtigkeit der Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Mindestunterhalts für ihre minderjährige Tochter geht (§ 1603 Abs. 2 BGB), strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 18]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 12).

    Insoweit ist vielmehr daran zu erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 27. August 2014 (1 BvR 192/12, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 22]) - allerdings für einen ungelernten Arbeiter, wohingegen die Antragsgegnerin IHK-geprüfte Fachgehilfin im Gastgewerbe ist - entschieden hat, dass ein Gericht, das ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt, ein Bruttostundenlohn von 8, 50 ? sei erzielbar, den im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschreite.

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei

    Auszug aus KG, 25.02.2015 - 13 WF 263/14
    Zu beiden Fragenkreisen ist es am Unterhaltspflichtigen, vorzutragen und den Vortrag unter Beweis zu stellen, wobei an diesem Vortrag, nachdem es um eine gesteigerte Unterhaltspflichtigkeit der Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Mindestunterhalts für ihre minderjährige Tochter geht (§ 1603 Abs. 2 BGB), strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 18]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 12).

    - Richtig ist, dass an die Feststellung, der Unterhaltspflichtige verfüge über keine reale Beschäftigungschance, strenge Anforderungen zu stellen sind und dass ein Erfahrungssatz, in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit sei es nicht möglich, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu finden, nicht anerkannt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]).

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus KG, 25.02.2015 - 13 WF 263/14
    Das deckt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung; der Bundesgerichtshof hat herausgestrichen, dass die früheren, von einem Unterhaltspflichtigen erzielten Einkünfte als erster Anhalt für das von ihm erreichbare Einkommen gewertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 -, FamRZ 2014, 1992 [bei juris Rz. 21f.]).
  • KG, 01.06.2015 - 13 UF 40/15

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Ausschluss und/oder Einschränkung der

    Die Darlegungslast umfasst dabei auch den Vortrag zu den Bemühungen, die vom Unterhaltspflichtigen unternommen wurden, um im Interesse des minderjährigen Kindes und der Sicherstellung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage die volle Erwerbsfähigkeit des Pflichtigen alsbald wieder herzustellen (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 13 WF 263/14 [bislang erst bei juris, dort Rz. 6] sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 723 [am Ende], § 1 Rn. 789).

    Denn Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung ist es gerade, dass der Empfänger auf absehbare Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II sowie KG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 13 WF 263/14 [bislang erst bei juris, dort Rz. 8]).

  • KG, 15.11.2017 - 19 WF 87/17

    Kindesunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines

    Ziel des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist vielmehr, auch dem Unbemittelten den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen und ihm dem Zahlungsfähigen gleichzustellen, der seine Verfahrensaussichten vernünftig abschätzt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG v. 15.10.2015 - 1 BvR 1790/13, NJW 2016, 1377; KG v. 25. Februar 2015 - 13 WF 263/14, zitiert nach Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rz. 460).
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   KG, 26.02.2015 - 13 WF 263/14   

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KG, 26.02.2015 - 13 WF 263/14 (https://dejure.org/2015,16676)
KG, Entscheidung vom 26.02.2015 - 13 WF 263/14 (https://dejure.org/2015,16676)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 13 WF 263/14 (https://dejure.org/2015,16676)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1972
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 30.01.2017 - 13 UF 125/16

    Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf eines minderjährigen Kindes: Übernahme der

    ( iii ) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt schließlich hinzu: Anerkannt ist, dass ein Unterhaltspflichtiger im Falle einer krankheitsbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit Erforderliche zu tun hat; er hat sich insbesondere ärztlich behandeln bzw. therapieren zu lassen (vgl. etwa KG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 13 WF 263/14, FamRZ 2015, 1972 [bei juris Rz. 9] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [76. Aufl. 2017], § 1361 Rn. 41, § 1572 Rn. 6).

    Festzuhalten ist freilich, dass das bisherige, nachhaltig erzielte Einkommen sowohl ein erstes Indiz, aber auch einen gewissen Anhalt für die Obergrenze des tatsächlich erzielbaren Einkommens darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80, FamRZ 1980, 1113 [bei juris Rz. 6, 9]; KG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 13 WF 263/14, FF 2015, 249 [bei juris Rz. 15]; KG, Beschluss vom 15. April 2015 - 13 WF 59/15, NJW-RR 2015, 902 [bei juris Rz. 3]).

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 228/18

    Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Im Gegenteil hat gerade bereits das Rentengutachten eine orthopädisch-psychosomatische Rehabilitation zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeregt, ohne dass ersichtlich wäre, ob und inwieweit der Antragsgegner eine solche auf sich genommen hätte, obgleich ihn als Unterhaltsschuldner die Obliegenheit trifft, zumutbare genesungsförderliche Maßnahmen, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, auch durchzuführen (vgl. KG, Beschl. v. 26.02.2015 - 13 WF 263/14, FamRZ 2015, 1972).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 13 UF 193/19

    Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle

    Gegen eine Erwerbsunfähigkeit spricht zudem der Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Denn solche Leistungen werden regelmäßig nur Leistungsempfängern gewährt, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen (vgl. KG NJOZ 2015, 1199).
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