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   OLG Koblenz, 04.09.2013 - 13 WF 682/13   

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https://dejure.org/2013,24028
OLG Koblenz, 04.09.2013 - 13 WF 682/13 (https://dejure.org/2013,24028)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 (https://dejure.org/2013,24028)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. September 2013 - 13 WF 682/13 (https://dejure.org/2013,24028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 120 Abs 1 S 1 ZPO, § 120 Abs 4 ZPO
    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Bewilligung unter Berücksichtigung künftig erwartbarer Vermögenszuwächse durch Verkauf eines Hausgrundstücks; Nachzahlungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Verwerfung einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 122 Abs. 2
    Aufhebung der Verwerfung einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren, da das Rechtsmittel in die falsche Akte geheftet war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2008 - 5 WF 66/08

    Berücksichtigung eines als sicher erscheinenden Vermögenszuwachses bei der

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.09.2013 - 13 WF 682/13
    Soweit dies in dem vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht exakt möglich ist, ist der Einsatz des Erlöses bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anzuordnen (im Anschluss an: OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138; OLG Köln FamRZ 2006, 1285 und OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260).
  • OLG Köln, 06.10.2006 - 4 WF 142/06

    Antrag des Bezirksrevisors auf Nachzahlung; Frist zur Stellung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.09.2013 - 13 WF 682/13
    Steht der Verkauf eines Hauses bei Antragstellung bevor oder hat er jedenfalls verfahrenskostenhilferechtlich zu erfolgen, ist somit bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss der Einsatz des Erlöses zwecks Begleichung der Verfahrenskosten anzuordnen (im Anschluss an: OLG Köln FamRZ 2007, 296).
  • OLG Koblenz, 18.04.2006 - 13 WF 376/06

    Anforderungen an die Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.09.2013 - 13 WF 682/13
    Soweit dies in dem vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht exakt möglich ist, ist der Einsatz des Erlöses bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anzuordnen (im Anschluss an: OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138; OLG Köln FamRZ 2006, 1285 und OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260).
  • OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von "Kostgeld" als Einkommen; schlüssige

    Steht der Verkauf eines Hauses bevor oder hat er verfahrenskostenhilferechtlich zu erfolgen, ist sodann wiederum bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss der Einsatz des Erlöses zwecks Begleichung der Verfahrenskosten anzuordnen (vgl. OLG Köln FamRZ 2007, 296 und Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris sowie OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13).

    Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285, OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260, OLG Bremen FamRZ 2011, 386, OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138).

    Nur so ist überprüfbar, ob z.B. die Schonvermögensgrenzen beachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285).

  • BGH, 18.08.2022 - V ZR 3/22

    Verwertung von Immobilienvermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Diesem Umstand ist regelmäßig - und auch hier - dadurch zu begegnen, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, allerdings unter der gleichzeitigen Anordnung der Stundung der Rückzahlung an die Justizkasse bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf der Immobilie gerechnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 138; OLG München, OLGR 1998, 365; OLG Bremen, FamRZ 2011, 386, 398; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2013 - 13 WF 682/13, juris Rn. 4; OLG Celle, FamRZ 2018, 607 Rn. 7;HK-ZPO/Kießling, 9. Aufl., § 115 Rn. 60; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl., Rn. 381; aA Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rn. 97, 130).
  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 15 WF 154/19

    Änderungsverfahren gem. § 120a ZPO betreffend die Bewilligung von

    Er schreibt lediglich den bereits bei der Bewilligung als Forderung vorhandenen Vermögenswert fort (vgl. OLG Köln, aaO S. 297; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2013 - 13 WF 682/13, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 9 M 33.15

    PKH-Bewilligung mittels Stundung des Anspruchs auf Zahlung der Verfahrenskosten

    Bei dieser Sachlage ist der Pflicht zum Vermögenseinsatz dadurch Rechnung zu tragen, dass die Begleichung der Verfahrenskosten bis zu dem Zeitpunkt gestundet wird, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit Einnahmen gerechnet werden kann, welche zur Begleichung der Prozesskosten ausreichen (vgl. zur Veräußerung: OLG Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 4 WF 133/10 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2013 - 13 WF 682/13 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - II-2 WF 156/15 u.a. -, juris Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2021 - 9 WF 10/21

    Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen Vermögens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Der Zahlungszeitpunkt ist entsprechend dem erwarteten Zahlungseingang festzusetzen und mithin bis zu diesem Zeitpunkt zu stunden (vgl. dazu Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Aufl., Rdnr. 410; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 115 Rdnr. 93; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138; OLG Bremen FamRZ 2011, 386; OLG Koblenz, Beschluss vom 4 September 2013, Az. 13 WF 682/13).
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