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   VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96   

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VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96 (https://dejure.org/1997,31313)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.07.1997 - 13-II-96 (https://dejure.org/1997,31313)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 13-II-96 (https://dejure.org/1997,31313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an landesrechtliche Regelung zum Rundfunkrecht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rundfunkfreiheit; Abstrakte Normenkontrolle gegen Vorschriften des Sächsischen Privatrundfunkrechts; Änderungen bei der Zusammensetzung des Hauptorgans der ...

  • VerfGH Sachsen

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit in Sachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 345
  • NJ 1997, 557
  • DVBl 1997, 1244 (Ls.)
  • afp 1998, 205
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
    Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinn gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 73, 118 [152 f.]).

    Zu dieser gesetzlichen Ordnung gehören nicht nur auf die Veranstaltung von Rundfunk bezogene Regelungen, sondern grundsätzlich auch solche der Weiterverbreitung von Sendungen (vgl. BVerfGE 73, 118 [196 ff.]).

    Bei der Freigabe der Einspeisung von Programmen in Kabelanlagen übernimmt der Gesetzgeber damit die Verantwortung, daß die durch das Kabel verbreiteten Programme der Rundfunkfreiheit nicht zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 73, 118 [199 f.]).

    Auch wenn der Gesetzgeber legitimiert ist, von Regelungen insoweit Abstand zu nehmen, als verbreitete Programme bereits am Ort ihrer Veranstaltung einer den Anforderungen der positiven Rundfunkordnung entsprechenden Prüfung unterzogen worden sind (vgl. BVerfGE 73, 118 [197]), so entbindet dies ihn grundsätzlich nicht davon, dem Ziel der Sicherung individueller und öffentlicher Meinungsbildung insoweit Rechnung zu tragen, als mit der Weiterverbreitung in Kabelanlagen verbundene besondere Gefährdungen zu besorgen sind, namentlich eine Auslieferung des Gesamtprogramms an vorherrschende Meinungsträger oder die Gefahr, daß auf Verbreitung angelegte Meinungen ausgeschlossen werden.

    Deshalb ist der Gesetzgeber unter anderem verpflichtet, Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (vgl. BVerfGE 73, 118 [199]).

    Das gilt - wie dargelegt - auch für die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen, die einen rundfunkrechtlich relevanten Vorgang darstellt (vgl. BVerfGE 73, 118 [196 f.]).

    Daher kann der Gesetzgeber der Selbstbestimmung der Rezipienten als Ausprägung ihrer Freiheit zu umfassender Meinungsbildung und freier und ungehinderter Information im Rahmen der positiven Rundfunkordnung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 73, 118 [197 f.]).

    Vielmehr ist jedes Übertragungssystem im Lichte dieser Verfassungsnorm gesondert zu betrachten (vgl. BVerfGE 73, 118 [162]).

    Auch die künftig absehbare Entwicklung darf daher von ihm in gewissem Umfang in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. auch BVerfGE 73, 118 [159]).

    Er erfüllt derart den klassischen Auftrag des Rundfunks, der neben seiner dienenden Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben der Unterhaltung und der über laufende Berichterstattung hinausgehenden Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).

    Die von ihr zu treffenden Entscheidungen müssen demgemäß durch die gesetzlichen Festlegungen inhaltlich bereits endgültig vorgeprägt sein, so daß ihr kein eigener Beurteilungs- oder Ermessensfreiraum eröffnet ist und ihre Entscheidungen mithin einer unbeschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterliegen (vgl. auch BVerfGE 73, 118 [183]; 83, 238 [322 ff.]).

    Es besteht daher kein Anlaß, diese Vorschriften der abstrakten Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu unterziehen (vgl. BVerfGE 73, 118 [151].

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
    Soweit die Rundfunkfreiheit im Sinne der klassischen Freiheitsrechte abwehrende Bedeutung besitzt (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 90, 60 [88]), fordert sie zugleich ein Tätigwerden des Staates, um durch institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen die Voraussetzungen für die Gewährleistung dieses Abwehrrechts zu schaffen.

    Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinn gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 73, 118 [152 f.]).

    Die Gewährleistung der Freiheit verbleibt aber in der Verantwortung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]).

    a) Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (seit BVerfGE 57, 295 [319] std. Rspr.; vgl. BVerfGE 87, 181 [197]).

    Zugleich kann der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung die unterschiedlichen Grundrechtspositionen, etwa die Informationsfreiheit der Rezipienten und die Meinungsäußerungsfreiheit der Rundfunksendungen Veranstaltenden, einander zuordnen und zu einem Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]).

    Vielmehr gehen sie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, nach der bei Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes das gesamte Gesetz für nichtig zu erklären ist, wenn die nichtigen Bestimmungen mit den übrigen so verflochten sind, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 57, 295 [334]).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
    Soweit die Rundfunkfreiheit im Sinne der klassischen Freiheitsrechte abwehrende Bedeutung besitzt (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 90, 60 [88]), fordert sie zugleich ein Tätigwerden des Staates, um durch institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen die Voraussetzungen für die Gewährleistung dieses Abwehrrechts zu schaffen.

    Darüber hinaus obliegt dem Gesetzgeber die Aufgabe, durch weitere materielle, organisatorische und prozedurale Vorschriften sicherzustellen, daß bei der Berichterstattung die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und der Rundfunk nicht einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (BVerfGE 90, 60 [88]).

    Trotz seiner Aufgabe als Gestalter einer positiven Rundfunkordnung bildet auch das Parlament selbst eine Gefahrenquelle für die Rundfunkfreiheit, weil eine Neigung zur Instrumentalisierung des Rundfunks sowohl bei der Regierung selbst, als auch bei den im Parlament vertretenen Parteien bestehen kann (BVerfGE 90, 60 [89]).

    Die Rundfunkfreiheit schützt nicht nur vor den manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; umfaßt sind von ihrem Schutz gleichermaßen die subtileren Mittel indirekter Einwirkung, mit denen sich staatliche Organe Einfluß auf das Programm verschaffen oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausüben können (vgl. BVerfGE 90, 60 [88]).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
    a) Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (seit BVerfGE 57, 295 [319] std. Rspr.; vgl. BVerfGE 87, 181 [197]).

    Der Rundfunk bedarf insoweit einer gesetzlichen Ordnung, die sicherstellt, daß das verfassungsrechtlich vorausgesetzte Ziel der umfassenden freien Meinungsbildung auch erreichbar wird (vgl. BVerfGE 87, 181 [198]).

    Es kommt allein darauf an, daß eine freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 57, 195 [321]; 87, 181 [198]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
    Die von ihr zu treffenden Entscheidungen müssen demgemäß durch die gesetzlichen Festlegungen inhaltlich bereits endgültig vorgeprägt sein, so daß ihr kein eigener Beurteilungs- oder Ermessensfreiraum eröffnet ist und ihre Entscheidungen mithin einer unbeschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterliegen (vgl. auch BVerfGE 73, 118 [183]; 83, 238 [322 ff.]).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
    Die Vorkehrungen, die er trifft, müssen dazu bestimmt und geeignet sein, auch im Bereich des privaten Rundfunks ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt zu erreichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 74, 297 [325]).
  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Dies sind Mitglieder einer Regierung (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ), Abgeordnete (vgl. BVerfGE a.a.O.) und politische Beamtinnen und Beamte (vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, NVwZ-RR 1998, S. 345, 347; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 175; Starck, Rundfunkfreiheit als Organisationsproblem, 1973, S. 42).
  • OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98

    Vereinbarkeit des Kabelbelegungsmonopols der Landesmedienanstalt mit

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  • VG Leipzig, 02.02.2016 - 1 K 1770/14

    Sächsische Staatskanzlei darf Kauf einer Wohnung durch die Sächsische

    Dem ist aber Genüge getan, wenn die Aufsichtsmaßnahmen des Staates voller gerichtlicher Kontrolle unterworfen sind und der Aufsichtsbehörde kein Beurteilungsspielraum zukommt, sondern sie nur gebunden entscheiden kann (SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.1997 - Vf. 13-II-96 -, NVwZ-RR 1998, 345, 348).

    Hieraus folgt, dass nur eine eingeschränkte Rechtsaufsicht über die Klägerin zulässig ist, wobei sichergestellt sein muss, dass jegliche staatliche Einmischung in Angelegenheiten der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen ausgeschlossen ist ( BVerfG, Entsch. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 -, BVerfGE 12, 205, 261; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.1997, a. a. O.).

    Jedenfalls, soweit es - wie hier - nur um Weisungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde geht und nicht um einschneidendere Mittel wie etwa eine Ersatzvornahme, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Aufsichtsmittels vor dem Hintergrund der Rundfunkfreiheit (SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.1997, a. a. O.).

    Für eine weite Auslegung des Begriffs des Programmbereichs besteht deshalb - auch mit Blick auf die Staatsferne des Rundfunks - kein Anlass (SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.1997, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

    Das WDR-Gesetz enthält darüber hinaus neben einer Regelung zur Rechtsaufsicht (vgl. § 54 WDR-Gesetz), vgl. zur Zulässigkeit einer "beschränkten" Rechtsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205 = juris, Rn. 184; siehe auch SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, LVerfGE 7, 213 = SächsVBl.
  • VG Neustadt, 28.02.2018 - 5 L 1378/17

    Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation: Eilanträge

    Die Rundfunkfreiheit verpflichtet den Gesetzgeber, eine positive Ordnung zu schaffen, die bei der Organisation der Landesmedienanstalt den Geboten der Staatsferne und der Pluralität des Rundfunks ausreichend Rechnung trägt (vgl. VGH Sachsen, Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, juris).
  • StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04

    Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem

    (8) Das im Landesmediengesetz vorgeschriebene Zusammenwirken von Vorstand und Medienrat bei Entscheidungen, die, wie die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an private Veranstalter, für die Rundfunkfreiheit von herausgehobener Bedeutung sind, stellt auch den wesentlichen Unterschied zum Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (neu bekannt gemacht am 18. Januar 1996, SächsGVBl. S. 13, Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG -) dar, dessen Bestimmungen der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Urteil vom 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 345) teilweise als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar beurteilt hat.
  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 149/16

    Landesmedienanstalt; Rechtsaufsicht; Haushaltsaufsicht

    Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat im Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, juris Rn. 97 ff. und 123, zu dem mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 16. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 4) neu eingefügten Weisungsrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 SächsPRG, dem stärksten rechtsaufsichtlichen Eingriff, ausgeführt, dass der Einsatz rechtsaufsichtlicher Mittel in anderen als Programmangelegenheiten grundsätzlich zulässig ist.
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