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   VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00   

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VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00 (https://dejure.org/2002,7409)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2002 - 13-VIII-00 (https://dejure.org/2002,7409)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 13-VIII-00 (https://dejure.org/2002,7409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums ; Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Landtagsfraktion der CSU; Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen des Landtags; Kontrolle des ...

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf fünf Personen ist durch Belange des Geheimschutzes; Anspruch auf Teilnahme an den Beratungen und Entscheidungen der Ausschüsse; Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1372
  • DVBl 2002, 854 (Ls.)
  • DÖV 2002, 615
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 14.12.1988 - 118-IV-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    b) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) hätten alle Fraktionen ein gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen.

    Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 (VerfGH 41, 124) festgestellt, dass dann, wenn knapp über 5 % der Abgeordneten in einem Ausschuss vertreten seien (11 Abgeordnete von insgesamt 204 Abgeordneten des Landtags), darunter 3 Abgeordnete der Opposition, von einer angemessenen Berücksichtigung der Opposition auszugehen sei.

    a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) hätten zwar alle Fraktionen gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen des Landtags und den darin erteilten Informationen.

    Die Staatsregierung hält den Antrag unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) für unbegründet.

    a) Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 (VerfGH 41, 124/132 f.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986   (BVerfGE 70, 324/363) betont, dass das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition und das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, im demokratischen Prinzip (Art. 2 und 4 BV) wurzeln.

    Eine Fraktion muss grundsätzlich in der Lage sein, Zugang zu den in den Ausschüssen oder ähnlichen Gremien erteilten Informationen zu erhalten und ihren Standpunkt im Ausschuss zu vertreten (vgl. VerfGH 41, 124/132 f.; 51, 34/42).

    Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH 41, 124/133) hat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324/363 f.) aber auch darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Rechte der Minderheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu berücksichtigen sind.

    Die Gefahr der Verletzung des Geheimschutzes nimmt, wie der Gesetzgeber in generalisierender Einschätzung annehmen darf (vgl. VerfGH 41, 124/135), mit der Zahl der Geheimnisträger ohne Rücksicht auf deren Fraktionszugehörigkeit zu.

    Zum einen treffen die genannten Verfassungsbestimmungen keine abschließende Regelung zur Gewährleistung des Geheimschutzes, zum anderen brauchen sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 betont hat (VerfGH 41, 124/135), Vorkehrungen zum Schutz der Geheimhaltung nicht darauf zu beschränken, dass die Sitzungen nichtöffentlich sind.

    cc) Aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Größe des Ausschusses für Sicherheitsfragen (VerfGH 41, 124/136) kann nicht abgeleitet werden, dass zwingend in jedem parlamentarischen Gremium ein angemessener Prozentsatz (mindestens 5 %) der Abgeordneten vertreten sein muss.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    b) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) hätten alle Fraktionen ein gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen.

    Die Staatsregierung hält den Antrag unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) für unbegründet.

    a) Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 (VerfGH 41, 124/132 f.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986   (BVerfGE 70, 324/363) betont, dass das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition und das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, im demokratischen Prinzip (Art. 2 und 4 BV) wurzeln.

    Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH 41, 124/133) hat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324/363 f.) aber auch darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Rechte der Minderheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu berücksichtigen sind.

    Die Beschränkung auf 5 Mitglieder sowie die Nichtberücksichtigung einzelner Fraktionen sind auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich zulässig angesehen worden (vgl. BVerfGE 70, 324/364 ff.).

    Diese Gründe machen die Regelung verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. für das Gremium nach § 4 Abs. 9 HaushaltsG BVerfGE 70, 324/365).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie verlangt grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments (vgl. BVerfGE 44, 308/316).

    Vielmehr muss ein Teil der Aufgaben angesichts der Vielzahl der Lebensbereiche, der zunehmenden Komplexität der Sach- und Rechtsfragen und insbesondere im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Parlaments in die Ausschüsse oder ähnliche Gremien vorverlagert werden, weil im Plenum nur in beschränktem Umfang Detailarbeit geleistet werden kann (vgl. VerfGH 51, 34/42; BVerfGE 44, 308/319).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    Die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und wirksamen Verbrechensbekämpfung und damit auch die Gewährleistung der Sicherheit von Leib und Leben der Personen, die zur Effektivität der Strafrechtspflege beitragen, ist wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 46, 214/222 f.; 100, 313/389); ebenso stellt der Schutz des Staates ein verfassungsrechtliches Gebot obersten Ranges dar (vgl. BVerfGE 20, 162/222; 30, 1/19 f.).

    Allerdings würde eine Fraktion oder Koalition, die das Gremium einseitig besetzen würde, im Zweifel missbräuchlich verfahren (vgl. BVerfGE 30, 1/31).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    Die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und wirksamen Verbrechensbekämpfung und damit auch die Gewährleistung der Sicherheit von Leib und Leben der Personen, die zur Effektivität der Strafrechtspflege beitragen, ist wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 46, 214/222 f.; 100, 313/389); ebenso stellt der Schutz des Staates ein verfassungsrechtliches Gebot obersten Ranges dar (vgl. BVerfGE 20, 162/222; 30, 1/19 f.).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    Die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und wirksamen Verbrechensbekämpfung und damit auch die Gewährleistung der Sicherheit von Leib und Leben der Personen, die zur Effektivität der Strafrechtspflege beitragen, ist wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 46, 214/222 f.; 100, 313/389); ebenso stellt der Schutz des Staates ein verfassungsrechtliches Gebot obersten Ranges dar (vgl. BVerfGE 20, 162/222; 30, 1/19 f.).
  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    Die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und wirksamen Verbrechensbekämpfung und damit auch die Gewährleistung der Sicherheit von Leib und Leben der Personen, die zur Effektivität der Strafrechtspflege beitragen, ist wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 46, 214/222 f.; 100, 313/389); ebenso stellt der Schutz des Staates ein verfassungsrechtliches Gebot obersten Ranges dar (vgl. BVerfGE 20, 162/222; 30, 1/19 f.).
  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    aa) Zu den Grundgedanken der Bayerischen Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV zählt die Entscheidung für die parlamentarische Demokratie (Art. 2 Abs. 2 BV; VerfGH 52, 104/133).
  • VerfGH Bayern, 27.07.1995 - 8-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    c) Damit   kann dahingestellt bleiben, ob die andere Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG neben den demokratischen Grundsätzen auch den Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG vorgeschriebene gleichwertige parlamentarische Kontrolle verletzen würde (zur Frage des Prüfungsmaßstabs des Verfassungsgerichtshofs vgl. VerfGH 48, 99/106; 48, 137/144 f.; 50, 76/98).
  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH 47, 165/171 m.w.N.; 52, 173/177 f.).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

  • VerfGH Bayern, 12.08.1994 - 6-IVb-94
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Die Meinungsverschiedenheit muss zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen oder Teilen davon entstanden und bereits im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag erkennbar geworden sein (VerfGH vom 21.11.1986 VerfGHE 39, 96/136; vom 21.2.2002 VerfGHE 55, 28/35; vom 21.11.2016 BayVBl 2017, 192 Rn. 56; vom 30.7.2018 BayVBl 2019, 158 Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Meinungsverschiedenheiten in diesem Sinn liegen gemäß Art. 49 Abs. 1 VfGHG auch dann vor, wenn - wie hier - Streit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird (vgl. VerfGH vom 12.8.1994 VerfGHE 47, 184/189; vom 21.2.2002 VerfGHE 55, 28/35).

    Es ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 16 a BV, weil dieser die verfassungsmäßigen Rechte der Opposition und der Fraktionen lediglich festgeschrieben, aber nicht verändert oder erweitert hat (VerfGHE 55, 28/35 f.).

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

    Die Bildung eines möglichst kleinen Gremiums, dessen Zusammensetzung durch Persönlichkeitswahl bestimmt wird, ohne dass gleichzeitig die Opposition übergangen wird, kann vielmehr gerade aus Geheimhaltungsgründen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 70, 324, 359; E 96, 264, 281; E 112, 118, 140 f; E 130, 318, 358 f; E 131, 230, 235; SächsVerfGH LVerfGE 4, 287, 297; BayVerfGH NVwZ 2002, 1372, 1374).

    Zweck der Wahlregelung ist es damit sicherzustellen, dass nur Abgeordnete gewählt werden, die persönlich das Vertrauen der Mehrheit in ihre fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit besitzen (vgl. BVerfGE 70, 324, 365; SächsVerfGH LVerfGE 4, 287, 299; BayVerfGH NVwZ 2002, 1372, 1374).

    Verfassungsrechtlich ist das Erfordernis einer mit der Mehrheit der Abgeordneten des Landtages erfolgenden Wahl der Mitglieder der PKK wegen der an die Integrität der zu Wählenden zu stellenden Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 70, 324, 365; E 130, 318, 359; SächsVerfGH LVerfGE 4, 287, 298 f; BayVerfGH NVwZ 2002, 1372, 1374).

    Insbesondere der Verfassungsgerichtshof Sachsen (SächsVerfGH) hat eingehend das Verfahren der Wahl der Mitglieder der PKK erörtert und verfahrensrechtliche Sicherungen der Rechte der (Minderheits-) Fraktionen herausgearbeitet, und zwar ebenfalls vom Maßstab formeller Chancengleichheit der Fraktionen abgeleitet (Urt. v. 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95 -, LVerfGE 4, 287 ff; Beschl. v. 24. Februar 2005 - Vf. 121-I-04 -, LVerfGE 16, 409 ff; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof - BayVerfGH - NVwZ 2002, 1372 ff).

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Die Meinungsverschiedenheit muss zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen oder Teilen davon entstanden und bereits im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag erkennbar geworden sein (VerfGH vom 21.11.1986 VerfGHE 39, 96/136; VerfGHE 47, 184/189; 47, 241/252 f.; 52, 104/119 f.; vom 21.2.2002 VerfGHE 55, 28/35).

    Ihr Schutz geht nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 BV), wohl aber soll der Minderheit ermöglicht werden, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (VerfGH vom 21.2.2002 VerfGHE 55, 28/35 f.).

    Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie (VerfGHE 52, 104/122 ff.; 53, 42/60; VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/94; vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/159 f.; VerfGHE 55, 28/41).

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

    Sie soll gewährleisten, dass nur Abgeordnete in das Gremium gewählt werden, die persönlich das Vertrauen der Mehrheit des Landtags genießen, deren fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit mithin zur Überzeugung der Mehrheit feststehen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌- VfGBbg 57/15 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 ‌- Vf. 13-VIII-00 -,‌ Rn. 53, juris; für das Gremium nach § 4 Abs. 9 HaushaltsG 1984: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 ‌- 2 BvE 14/83 -,‌ BVerfGE 70, 324, 365, Rn. 150, juris).

    Dem liegt die naheliegende Annahme zugrunde, dass die Gefahr der Verletzung des Geheimschutzes trotz bestehender Verschwiegenheitsverpflichtungen mit der Zahl der Geheimnisträger zunimmt, und zwar ohne Rücksicht auf deren Fraktionszugehörigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 ‌- 2 BvE 14/83 u. a. -,‌ BVerfGE 70, 324, 364, Rn. 149; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 ‌- Vf. 13-VIII-00 -,‌ Rn. 49, juris).

    Eine einseitige Besetzung, bei der die Mehrheit der Opposition insgesamt den Zugang zum Gremium verschließt oder sie strukturell aus dem Gremium fernhält, ist von Verfassungs wegen unzulässig (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 ‌- 2 BvE 14/83 u. a. -,‌ BVerfGE 70, 324, 365, Rn. 150, und vom 15. Dezember 1970 ‌- 2 BvF 1/69 u. a. -,‌ BVerfGE 30, 1, 31, Rn. 96; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 ‌- Vf. 13-VIII-00 -,‌ Rn. 55, juris).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

    Januar 2002 - Vf. 13-VIII-00, NVwZ 2002, 1372, 1373).

    Diese Informationen können Aufschluss über die Aufklärungsarbeit des Verfassungsschutzes geben und enthalten regelmäßig Hinweise auf andere Informationsquellen und Informanten, die möglicherweise gefährdet wären, wenn deren Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden bekannt würde (BayVerfGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - Vf. 13-VIII-00).

    Mit einer steigenden Anzahl von Geheimnisträgern erhöhen sich die Gefahren für Verletzungen von Verschwiegenheitspflichten (BayVerfGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - Vf. 13-VIII-00).

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28) festgestellt, dass sowohl die Beschränkung der Mitgliederzahl auf damals fünf Personen als auch die Regelung, wonach die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom Landtag aus seiner Mitte gewählt werden und dass gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint, nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen.

    Über diese Meinungsverschiedenheit hat der Verfassungsgerichtshof am 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28) entschieden.

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

    In der Bayerischen Verfassung ergibt sich das Prinzip der egalitären Repräsentation aus Art. 13 Abs. 2 BV, in dem die grundlegenden Rechte der Abgeordneten zur Vertretung des Volkes verankert sind (VerfGH vom 21.2.2002 = VerfGH 55, 28/35; Möstl, a. a. O., RdNr. 10 zu Art. 13; vgl. auch VerfGH vom 15.12.1982 = VerfGH 35, 148/163).

    Bezogen auf die Willensbildung in den Landtagsausschüssen bedeutet dies, dass alle Fraktionen ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zu den Beratungen haben (VerfGH 55, 28/35).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

    Da sich ein wesentlicher Teil des parlamentarischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses in den Ausschüssen vollzieht, haben die Fraktionen danach ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zu den Beratungen in den Ausschüssen oder ähnlichen Gremien (vgl. BVerfGE 70, 324, 363 = juris Rn. 146; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - Vf. 13-VIII-00 -, BayVBl. 2002, 332, 333 = juris Rn. 44), wobei jeder Ausschuss grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein muss (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. aus letzter Zeit BVerfGE 135, 317, 396, Rn. 153 = juris; 140, 115, 151, Rn. 93 = juris).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

    Ein wesentlicher Teil der Beratungen und der vorbereitenden Willensbildung wird gerade in den Ausschüssen geleistet, in den Ausschüssen vollzieht sich ein wesentlicher Teil des Willens- und Entscheidungsprozesses eines Parlaments (vgl. VerfGH vom 21.2.2002 VerfGHE 55, 28/36; BVerfG vom 10.5.1977 BVerfGE 44, 308/317; BGH vom 17.5.2018 NJW 2019, 368 Rn. 27 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04

    Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02

    Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische

  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

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