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   BSG, 28.08.1991 - 13/5 RJ 47/90   

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BSG, 28.08.1991 - 13/5 RJ 47/90 (https://dejure.org/1991,77)
BSG, Entscheidung vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 47/90 (https://dejure.org/1991,77)
BSG, Entscheidung vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 (https://dejure.org/1991,77)
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Wird zitiert von ... (200)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 69/84
    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Denn hierzu genügt es nicht, einzelne Arbeiten oder Arbeitsvorgänge anzugeben; vielmehr muß ein typischer Arbeitsplatz benannt werden, der nicht nur in geringer Anzahl vorkommt, wobei eine typisierende Beschreibung des Arbeitsinhalts zu geben ist, aus der sich erkennen läßt, welche Anforderungen an das Leistungsvermögen sowie an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten gestellt werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72; Urteil vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 69/84; Urteil vom 27. April 1989, 5 RJ 29/88).

    Das Berufungsgericht hat daher noch zu untersuchen, auf welchen (typischen) Arbeitsplatz es die Klägerin verweisen möchte, wobei es hierzu - neben der erneuten Einholung berufskundlicher Auskünfte oder Gutachten - auch auf Tarifverträge zurückgreifen kann (BSG Urteile vom 15. Januar 1981, 4 RJ 5/80, S 6; vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 69/84, S 8).

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RJ 28/76

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Möglichkeit der

    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Bei tariflich erfaßten Vollzeittätigkeiten ist zwar generell davon auszugehen, daß es insoweit auch Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt, weil die Tarifparteien regelmäßig nur solche Tätigkeiten in die Tarifverträge aufnehmen, für die eine größere Zahl von Arbeitsplätzen besteht (BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, Nr. 90).

    Anders ist die Lage aber ua dann, wenn der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand zwar noch Vollzeittätigkeiten verrichten kann, aber nicht in der Lage ist, diese unter den in Betrieben in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen auszuführen (BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 22; § 1247 Nr. 33).

  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 41/85
    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zwingt zur konkreten Benennung (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117, Nr. 136; Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 41/85 - S 7 f).

    Das gilt auch angesichts der festgestellten Notwendigkeit, einen ganz bestimmten Arbeitsryhthmus mit zwischengeschalteten Gehphasen einzuhalten, durch die die betriebliche Einsatzfähigkeit unter Umständen in ähnlicher Weise eingeschränkt sein kann wie bei dem Erfordernis zusätzlicher kurzzeitiger Pausen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136: 15minütige Pausen zur Lockerung der Wirbelsäule; Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 41/85: zwei weitere Pausen von je 5 -15 Minuten zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten).

  • BSG, 27.04.1989 - 5 RJ 29/88
    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Denn hierzu genügt es nicht, einzelne Arbeiten oder Arbeitsvorgänge anzugeben; vielmehr muß ein typischer Arbeitsplatz benannt werden, der nicht nur in geringer Anzahl vorkommt, wobei eine typisierende Beschreibung des Arbeitsinhalts zu geben ist, aus der sich erkennen läßt, welche Anforderungen an das Leistungsvermögen sowie an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten gestellt werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72; Urteil vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 69/84; Urteil vom 27. April 1989, 5 RJ 29/88).

    Insbesondere für den Bereich der Kontroll-und Überwachungstätigkeiten hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1979 (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 45, S 134) überzeugend ausgeführt, die beruflichen und gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür seien je nach der Art der zu kontrollierenden Gegenstände, der zu überwachenden Vorgänge und überhaupt der Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes zu unterschiedlich, als daß mit allgemeinen Formeln die Verweisbarkeit auf einen derartigen Komplex von Tätigkeiten bejaht werden könne (in diesem Sinne zu Kontrolltätigkeiten auch: Urteil vom 15. Januar 1981, 4 RJ 5/80, S 6; vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 68/84, S 8; vom 27. April 1989, 5 RJ 29/88, S 4).

  • BSG, 15.01.1981 - 4 RJ 5/80
    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Insbesondere für den Bereich der Kontroll-und Überwachungstätigkeiten hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1979 (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 45, S 134) überzeugend ausgeführt, die beruflichen und gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür seien je nach der Art der zu kontrollierenden Gegenstände, der zu überwachenden Vorgänge und überhaupt der Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes zu unterschiedlich, als daß mit allgemeinen Formeln die Verweisbarkeit auf einen derartigen Komplex von Tätigkeiten bejaht werden könne (in diesem Sinne zu Kontrolltätigkeiten auch: Urteil vom 15. Januar 1981, 4 RJ 5/80, S 6; vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 68/84, S 8; vom 27. April 1989, 5 RJ 29/88, S 4).

    Das Berufungsgericht hat daher noch zu untersuchen, auf welchen (typischen) Arbeitsplatz es die Klägerin verweisen möchte, wobei es hierzu - neben der erneuten Einholung berufskundlicher Auskünfte oder Gutachten - auch auf Tarifverträge zurückgreifen kann (BSG Urteile vom 15. Januar 1981, 4 RJ 5/80, S 6; vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 69/84, S 8).

  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 55/77

    Erwerbsunfähigkeit - Beurteilung - Maßgebliche Tätigkeit - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Das Tatsachengericht muß das Vorhandensein solcher Tätigkeiten im Wege der Amtsermittlung prüfen und sie unter bestimmten Voraussetzungen im Urteil konkret benennen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, Nr. 75, Nr. 90).

    Diese Konkretisierungspflicht besteht dann nicht, wenn der Versicherte auf mittelschwere oder leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden kann; denn es gibt eine so große Anzahl derartiger Tätigkeiten, daß das Vorhandensein einer Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, Nr. 90).

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RJ 102/80

    Zeitlich unbeschränkte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Prognose über

    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Eine Obliegenheit der Versicherten, der Rehabilitation zuzustimmen (§ 64 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ), besteht nur dann, wenn zumindest wahrscheinlich ist, daß die Maßnahme dauerhaften Erfolg hat (Peters, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, § 64 Anm 8; einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit fordern: Thieme in Wannagat, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, § 64 RdNr 8 und Seewald in: Kasseler Kommentar, § 64 SGB I RdNr 9 ); dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob der Rentenversicherungsträger die Maßnahme überhaupt gewähren kann (BSGE 53, 100, 105 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Dazu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Leistungsvermögen und die Umsetzungsfähigkeit an den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (s ua zur Benennung von Arbeitstätigkeiten für stark Leistungsgeminderte: SozR 2200 § 1246 Nr. 81 S 253; Nr. 90 S 258; Nr. 104 S 324; Nr. 117 S 374; Nr. 136 S 436; zur Feststellung von Verweisungstätigkeiten: SozR 2200 § 1246 Nr. 36 S 111; Nr. 72 S 229; Nr. 82; zu Teilzeitarbeitsplätzen: SozR 2200 § 1246 Nr. 13 S 41 ff = BSGE 43, 75, 83 ff).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 132/80

    Benennung einer Verweisungstätigkeit; Arbeitsmarkt; Berufsunfähigkeit;

    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Damit ist nicht nur die ohnehin gegebene Beschränkung auf leichtere Tätigkeiten näher beschrieben (was zur Begründung der Konkretisierungspflicht nicht ausreichen würde, BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 90, Nr. 117), sondern ein Komplex zusätzlicher Beeinträchtigungen dargelegt.
  • BSG, 02.09.1964 - 1 RA 90/60
    Auszug aus BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90
    Demzufolge hat das BSG auch schon entschieden, daß derjenige, der eine Rente erstrebt, im Prozeß vor den Sozialgerichten unterliegt, wenn dort nicht festgestellt werden kann, daß alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm vorliegen (Urteil vom 2. September 1964 - 11/1 RA 90/60 - zu § 1246 RVO: Beweislast für das tatsächliche Vorliegen von krankhaften seelischen Störungen; Urteil vom 31. Januar 1974 - 5 RKn 31/72 - zu § 46 RKG: Beweislast für eine bestimmte, zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit).
  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67

    Hinterbliebenenrente - Tödlicher Verkehrsunfall - Unfallursache - Alkoholbedingte

  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 108/53

    Beweislast für Rechtsmängel

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 28/82

    Verweisungstätigkeit - Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Bisheriger Beruf

  • BSG, 31.01.1974 - 5 RKn 31/72
  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57

    Rechtsmittel

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 124/79

    Verweisungstätigkeit - Verrichtung einer leichter Tätigkeit - Gesundheitliche

  • BSG, 03.12.1980 - 4 RJ 83/79

    Berufsbezeichnung - Angabe einer Erwerbstätigkeit - Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BSG, 28.06.1979 - 4 RJ 70/78

    Verweisbarkeit - Benennung nur einer Tätigkeit

  • BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76

    Arbeitsmarkt - Offener Arbeitsmarkt - Teilzeitkräfte - Möglichkeit zu

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    a) Es liegen (mindestens) zwei Leistungseinschränkungen vor, die ihrer Art bzw Schwere nach (zB Wechselrhythmus in 20 bis 30 Minuten mit einigen Minuten dauerndem Wechsel; keine schnellen Arm- und Handbewegungen vgl zB BSG Urteil vom 28.8.1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 RdNr 20) jeweils für sich genommen schon eine erhebliche Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringen.
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7 S 12 f; SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 18), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte unteren Ranges (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 72 f mwN).

    Vielmehr waren bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar (BSGE 80, 24, 27 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 20; BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7 S 12; SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 18) .

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Da im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit (EU) grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit hat das BSG abweichend hiervon nicht für erforderlich angesehen, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder -feld (das meint ungelernte Tätigkeiten) verwiesen werden durfte (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um Erwerbsunfähigkeit (EU) geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl jetzt § 44 Abs. 2 S 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, Erwerbsunfähigkeit (EU) aus.

    Als solche schwere Einschränkungen sind bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 104, 117), - iVm anderen Einschränkungen - die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) und regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14) angesehen worden.

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