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   EuGH, 11.07.1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84   

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https://dejure.org/1985,614
EuGH, 11.07.1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84 (https://dejure.org/1985,614)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84 (https://dejure.org/1985,614)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84 (https://dejure.org/1985,614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

    1 . BEAMTE - KLAGE - KLAGEBEFUGNIS - PERSONEN , DIE DIE EIGENSCHAFT EINES BEAMTEN ODER EINES ANDEREN ALS ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN

  • EU-Kommission

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

  • Wolters Kluwer

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von Einstellungsvoraussetzungen ; Einstufung in eine Besoldungsstufe

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3245/81 Art. 3; ; Beamtenstatut Art. 4; ; Beamtenstatut Art. 28; ; Beamtenstatut Art. 29; ; Beamtenstatut Art. 32; ; Beamtenstatut Art. 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - KLAGE - KLAGEBEFUGNIS - PERSONEN , DIE DIE EIGENSCHAFT EINES BEAMTEN ODER EINES ANDEREN ALS ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.1985 - 130/77

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    In denverbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84 Vittorio Salerno, ehemaliger am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) tätiger Bediensteter der Gesellschaft, verstorben am 24. April 1984, Rechtsnachfolger: Enrico Maria Salerno, Etterbeek, square Charles Maurice Wiser, Teresa Daniela Salerno und Maria Adèle Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,.

    Vina Verryck, sämtlich ehemalige am Sitz der EGZ tätige Bedienstete der Gesellschaft, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, rue Camille Lemonnier 68, 1060 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen bei der Cour d'appel, 83, boulevard Grande- Duchesse-Charlotte, Luxemburg, (Rechtssache 130/77).

    in den Rechtssachen 87 und 130/77 wegen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ", außerdem wegen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 1977, mit der die von den Klägern am 3. Februar 1977 gegen die vorgenannte Entscheidung eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, und schließlich wegen Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind; in der Rechtssache 22/83 wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger zu Beamten nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist; in den Rechtssachen 9 und 10/84 wegen Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3332/82-des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz.

    Herr Vittorio Salerno, Bediensteter am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (nachfolgend: EGZ) und 28 weitere Bedienstete am Sitz der EGZ haben mit Klageschriften, die am 7. Juli 1977 und 27. Oktober 1977 bei'der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ" sowie auf Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ seit ihrer Einstellung durch die EGZ Beamte der Gemeinschaft sind (Rechtssachen 87/77 und 130/77).

    2 Zehn der 28 Kläger in der oben genannten Rechtssache 130/77 haben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl.

    Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. April 1978 und 5. Oktober 1983 die Rechtssachen 87 und 130/77 sowie die Rechtssache 22/83 verbunden.

    B - Zur Zulässigkeit der Klagen 2i Nachdem die Kommission in den Rechtssachen 87 und 130/77 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, hat der 'Gerichtshof beschlossen, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten.

    I - Die Rechtssachen 87 und 130/77 22 Die Kommission hat vier Gründe für die Unzulässigkeit der betreffenden Klagen vorgetragen.

    Schließlich hätten sie durch ihren Antrag auf Verbindung ihrer Klagen mit den Rechtssachen 87/77 und 130/77 stillschweigend, aber doch deutlich auf ihre dortigen Anträge Bezug genommen.

    C - Zur Begründetheit der Klagen I - Die Rechtssachen 87 und 130/77 38 Die Kläger tragen im wesentlichen vor, sie seien seit ihrer Einstellung bei der EGZ Beamte der Gemeinschaften, da die EGZ nur eine Verwaltungseinheit der Kommission sei; außerdem hätten sie sich in der gleichen Lage wie die Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Kommission befunden, so daß sie in gleicher Weise wie diese zu behandeln seien.

    2) Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 11.07.1985 - 22/83

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    In denverbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84 Vittorio Salerno, ehemaliger am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) tätiger Bediensteter der Gesellschaft, verstorben am 24. April 1984, Rechtsnachfolger: Enrico Maria Salerno, Etterbeek, square Charles Maurice Wiser, Teresa Daniela Salerno und Maria Adèle Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,.

    Vina Verryck, (Rechtssache 22/83).

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Alain Van Solinge, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg, und (in der Rechtssache 22/83) Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigen Hoff-Nielsen, Zustellungsbevollmächtigter: Direktor des Juristischen Dienstes der EIB Pabbruwe, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte,.

    in den Rechtssachen 87 und 130/77 wegen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ", außerdem wegen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 1977, mit der die von den Klägern am 3. Februar 1977 gegen die vorgenannte Entscheidung eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, und schließlich wegen Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind; in der Rechtssache 22/83 wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger zu Beamten nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist; in den Rechtssachen 9 und 10/84 wegen Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3332/82-des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz.

    5), soweit darin die Ernennung der Kläger nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung durch die EGZ ausgesprochen worden ist (Rechtssache 22/83).

    3 Herr Salerno und die zehn Kläger in der oben genannten Rechtssache 22/83 haben mit Klageschriften, die am 9. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben mit dem Antrag, die zitierte Verordnung Nr. 3332/82 insoweit für unanwendbar zu erklären, als darin nicht die Ernennung der Kläger mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist (Rechtssachen 9 und 10/84).

    Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. April 1978 und 5. Oktober 1983 die Rechtssachen 87 und 130/77 sowie die Rechtssache 22/83 verbunden.

    Da auch der Rat in der Rechtssache 22/83 und die Kommission in den Rechtssachen 9 und 10/84 die Zulässigkeit der Klagen bestritten haben, ist bei allen Klagen zunächst die Zulässigkeit zu prüfen.

    II - Die Rechtssache 22/83.

    II - Die Rechtssache 22/83.

    2) Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 11.07.1985 - 9/84

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Vina Verryck, (Rechtssache 9/84).

    hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1) Die Klagen in den Rechtssachen 9/84 und 10/84 werden als unzulässig abgewiesen.

  • EuGH, 05.04.1979 - 116/78

    Bellintani u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    24 Dazu ist zunächst festzustellen, daß nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können (Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 116/78, Bellintani/Kommission, Slg. 1979, 1585).
  • EuGH, 25.03.1982 - 45/81

    Moksel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1982 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, Slg. 1982, 1129) könne ein und dieselbe Bestimmung nämlich nicht zugleich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung und eine Einzelfallmaßnahme sein.
  • EuGH, 26.09.1984 - 216/83

    Les Verts / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Die Erläuterung im Haushaltsplan für das Jahr 1982 kann weder individuelle Rechte für die Kläger begründen noch ein berechtigtes Vertrauen schaffen (siehe Beschluß vom 26. September 1984 in der Rechtssache 216/83, Les Verts/Kommission und Rat, Slg. 1984, 3335).
  • EuGH, 26.09.1984 - 296/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Die Erläuterung im Haushaltsplan für das Jahr 1982 kann weder individuelle Rechte für die Kläger begründen noch ein berechtigtes Vertrauen schaffen (siehe Beschluß vom 26. September 1984 in der Rechtssache 216/83, Les Verts/Kommission und Rat, Slg. 1984, 3335).
  • EuGH, 26.02.1981 - 64/80

    Giuffrida u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 64/80 (Giuffrida und Campogrande/Rat, Slg. 1981, 693) ausgeführt hat, ist als Kriterium der Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darauf abzustellen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat.
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    11 und 12, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, Randnr. 26, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, Randnr. 14, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, Randnr. 25, in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, Randnr. 11, vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 31, vom 17. März 1987 in der Rechtssache 333/85, Mannesmann Röhrenwerke und Benteler/Rat, Slg. 1987, 1381, Randnr. 14, vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 55/86, Arposol/Rat, Slg. 1988, 13, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg begründet und von ihr nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertragesanhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden kann (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 31/62 und 33/62, Wöhrmann und Lütticke, Slg. 1962, 1029, 1042, vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, sowie Beschluss vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19).
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Im Übrigen können die im Rahmen dieser Richtlinien erlassenen oder entwickelten Regeln oder Grundsätze der Gemeinschaftsverwaltung entgegengehalten werden, wenn diese bei der Ausübung ihrer funktionellen und institutionellen Autonomie und in den Grenzen der ihr durch den EG-Vertrag zugewiesenen Aufgaben eine Handlung angenommen hat, die für die Regelung der öffentlichen Aufträge, die sie auf eigene Rechnung vergibt, ausdrücklich auf bestimmte Regeln oder bestimmte Grundsätze verweist, die in den Richtlinien niedergelegt sind und durch die diese Regeln und diese Grundsätze gemäß dem Grundsatz patere legem quam ipse fecisti angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1985 - 130/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4876
EuGH, 11.07.1985 - 130/77 (https://dejure.org/1985,4876)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 130/77 (https://dejure.org/1985,4876)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 130/77 (https://dejure.org/1985,4876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von Einstellungsvoraussetzungen ; Einstufung in eine Besoldungsstufe

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 11.07.1985 - 87/77

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

    In denverbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84 Vittorio Salerno, ehemaliger am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) tätiger Bediensteter der Gesellschaft, verstorben am 24. April 1984, Rechtsnachfolger: Enrico Maria Salerno, Etterbeek, square Charles Maurice Wiser, Teresa Daniela Salerno und Maria Adèle Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,.

    Vina Verryck, sämtlich ehemalige am Sitz der EGZ tätige Bedienstete der Gesellschaft, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, rue Camille Lemonnier 68, 1060 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen bei der Cour d'appel, 83, boulevard Grande- Duchesse-Charlotte, Luxemburg, (Rechtssache 130/77).

    in den Rechtssachen 87 und 130/77 wegen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ", außerdem wegen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 1977, mit der die von den Klägern am 3. Februar 1977 gegen die vorgenannte Entscheidung eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, und schließlich wegen Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind; in der Rechtssache 22/83 wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger zu Beamten nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist; in den Rechtssachen 9 und 10/84 wegen Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3332/82-des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz.

    Herr Vittorio Salerno, Bediensteter am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (nachfolgend: EGZ) und 28 weitere Bedienstete am Sitz der EGZ haben mit Klageschriften, die am 7. Juli 1977 und 27. Oktober 1977 bei'der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ" sowie auf Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ seit ihrer Einstellung durch die EGZ Beamte der Gemeinschaft sind (Rechtssachen 87/77 und 130/77).

    2 Zehn der 28 Kläger in der oben genannten Rechtssache 130/77 haben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl.

    Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. April 1978 und 5. Oktober 1983 die Rechtssachen 87 und 130/77 sowie die Rechtssache 22/83 verbunden.

    B - Zur Zulässigkeit der Klagen 2i Nachdem die Kommission in den Rechtssachen 87 und 130/77 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, hat der 'Gerichtshof beschlossen, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten.

    I - Die Rechtssachen 87 und 130/77 22 Die Kommission hat vier Gründe für die Unzulässigkeit der betreffenden Klagen vorgetragen.

    Schließlich hätten sie durch ihren Antrag auf Verbindung ihrer Klagen mit den Rechtssachen 87/77 und 130/77 stillschweigend, aber doch deutlich auf ihre dortigen Anträge Bezug genommen.

    C - Zur Begründetheit der Klagen I - Die Rechtssachen 87 und 130/77 38 Die Kläger tragen im wesentlichen vor, sie seien seit ihrer Einstellung bei der EGZ Beamte der Gemeinschaften, da die EGZ nur eine Verwaltungseinheit der Kommission sei; außerdem hätten sie sich in der gleichen Lage wie die Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Kommission befunden, so daß sie in gleicher Weise wie diese zu behandeln seien.

    2) Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 119/83

    Edmund Appelbaum gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    1) Ist die Gesellschaft nur eine Fiktion, da sie in Wirklichkeit eine Verwaltungseinheit der Kommission darstellt, so daß die Kläger zwar von der Gesellschaft angestellt, tatsächlich aber Beamte der Kommission waren? Diese Frage wird vor allem in den Rechtssachen 87 und 130/77 aufgeworfen, wird aber in allen anderen Rechtssachen ebenfalls gestellt.

    Die Frage der fiktiven Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und die sich daraus ergebende Frage, ob die Kläger nicht trotz ihrer Einstellung bei der Gesellschaft in Wirklichkeit Beamte der Kommission sind (betrifft vor allem die Rechtssachen 87 und 130/77, Salerno, Ane u. a.).

    Zu der ersten hier von mir behandelten Frage, ob die Gesellschaft eine Fiktion ist, haben die Kläger jedoch nur in den ersten beiden Rechtssachen 87 und 130/77 Argumente vorgetragen, auf die sie im weiteren zwar stets verwiesen haben, die aber vor allem die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft betreffen.

    Gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung erhoben Salerno in der Rechtssache 87/77 durch Klageschrift, die am 7. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, und anschließend die 28 Kläger in der Rechtssache 130/77 mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage.

    In den Rechtssachen 87 und 130/77 richtet sich die Klage dazu wie gesagt gegen die "Angleichungs"-Entscheidung vom 4. November 1976 des Verwaltungsrats der Gesellschaft.

    Zulässigkeitsprobleme In den Rechtssachen 87 und 130/77 hat die Kommission vier Einreden der Unzulässigkeit erhoben.

    Außerdem verweisen die Kläger auf ihre entsprechenden Argumente in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83.

    1) In den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77, Salerno und Ane u. a. - die Klage für zulässig zu erklären, aber als unbegründet abzuweisen; 2) in der mit den vorigen Rechtssachen verbundenen Rechtssache 22/83, Boissin u. a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2010 - C-550/09

    E und F - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete

    37 - Urteile vom 14. Dezember 1962, Wöhrmann und Lütticke/Kommission (31/62 und 33/62, Slg. 1962, 1029, 1042), vom 16. Juli 1981, Albini/Rat und Kommission (33/80, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17), und vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat (87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36), Beschluss vom 28. Juni 1993, Donatab u. a./Kommission (C-64/93, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19), sowie Urteil Nachi Europe, angeführt in Fn. 31 (Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    18 - Siehe die Urteile vom 13. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41/70 bis 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 23 bis 29), vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthal/Kommission, Slg. 1977, 777, Randnrn. 25 und 26), vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77 (NTN Toyo Bearing/Rat, Slg. 1979, 1185, Randnrn. 11 und 12), in der Rechtssache 118/77 (ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, Randnr. 26), in der Rechtssache 119/77 (Nippon Seiko/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, Randnr. 14), in der Rechtssache 120/77 (Koyo Seiko/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, Randnr. 25) und in der Rechtssache 121/77 (Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, Randnr. 11), vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84 (Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 31), vom 17. März 1987 in der Rechtssache 333//85 (Mannesmann-Röhrenwerke/Rat, Slg. 1987, 1381, Randnr. 14), vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 55/86 (Arposol/Rat, Slg. 1988, 13, Randnrn. 11 bis 13), vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86 (Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12), vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 9) und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 (Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41).
  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

    43 Zweitens wird der Begriff der Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten von der Rechtsprechung weit ausgelegt, so dass in diesem Rahmen auch die Streitigkeiten geprüft werden, die Personen betreffen, die keine Beamten oder Bediensteten sind, diese Eigenschaft aber für sich in Anspruch nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 116/78, Bellintani u. a./Kommission, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6, vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnrn.
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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 19.08.1977 - V 130/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,20144
VG Stuttgart, 19.08.1977 - V 130/77 (https://dejure.org/1977,20144)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.1977 - V 130/77 (https://dejure.org/1977,20144)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 19. August 1977 - V 130/77 (https://dejure.org/1977,20144)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   FG Hessen, 20.11.1978 - V 130/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,16567
FG Hessen, 20.11.1978 - V 130/77 (https://dejure.org/1978,16567)
FG Hessen, Entscheidung vom 20.11.1978 - V 130/77 (https://dejure.org/1978,16567)
FG Hessen, Entscheidung vom 20. November 1978 - V 130/77 (https://dejure.org/1978,16567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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