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   EuGH, 26.05.1982 - 133/81   

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EuGH, 26.05.1982 - 133/81 (https://dejure.org/1982,730)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - 133/81 (https://dejure.org/1982,730)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - 133/81 (https://dejure.org/1982,730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Ivenel / Schwab

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - GERICHT DES ERFÜLLUNGSORTES DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG - KLAGEANSPRÜCHE , DIE AUF VERSCHIEDENE VERPFLICHTUNGEN AUS EINEM ...

  • EU-Kommission

    Ivenel / Schwab

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens im Rahmen eines Rechtsstreits um die angebliche Auflösung eines Vertretervertrages; Auslegung des Begriffes "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 1
    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - GERICHT DES ERFÜLLUNGSORTES DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG - KLAGEANSPRÜCHE , DIE AUF VERSCHIEDENE VERPFLICHTUNGEN AUS EINEM ...

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Ivenel ./. Schwab, Auflösung eines Vertrages mit einem Reisenden, Provisionsansprüche, AA, Abfindung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 133/81
    Die Cour d'appel ging hierbei davon aus, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Sig. 1976, 1497) für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens die Verpflichtung heranzuziehen sei, die dem vertraglichen Anspruch entspreche, auf den der Kläger seine Klage stütze.

    schriftlichen Erklärungen Herr Ivenel, Kläger des Ausgangsverfahrens, verweist zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Sig. 1976, 1497).

    Diese Auffassung entspreche im übrigen dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, a.a.O.).

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, im allgemeinen habe die Rechtslehre aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, a.a.O.) gefolgert, dieser habe die von einigen Autoren eindringlich vertretene Theorie der wesentlichen oder charakteristischen Verpflichtung zurückgewiesen.

    9 In seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (De Bloos, Rechtssache 14/76, Slg. 1976, 1497) hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die im Falle einer Klage aus einem zwischen zwei Handelsunternehmen geschlossenen Alleinvertriebsvertrag nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgebliche Verpflichtung diejenige ist, auf die die Klage gestützt ist.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 133/81
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssach 12/76 (Tessili, Sig. 1976, 1473) bestimme sich der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei.

    Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Tessili, Rechtssache 12/76, Slg. 1976, 1473) entschieden hat, bestimmt sich der "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge zu entnehmen ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982, Ivenel, 133/81, Slg. 1982, 1891, Randnr. 14, vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C-125/92, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 18, vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18), sind die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 - 5 SHa 6/14

    Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs 1a S 1 ArbGG -

    Dabei steht das Bestreben nach einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund (EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - (Ivenel) - zitiert nach Juris) .

    Dieses Ziel gilt nicht nur nach Erwägungsgrund 13 (EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - (Ivenel) - zitiert nach Juris) auch für die EuGVVO, sondern nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auch für § 48 Abs. 1a ArbGG (BT-Drs. 16/7716, S. 23) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92

    Mulox IBC Ltd gegen Hendrick Geels.

    Die Cour d' appel Chambéry wies darauf hin, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81 (Ivenel, Slg. 1982, 1891) die Verpflichtung, die für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Klagen, die auf verschiedenen Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag beruhten, maßgebend sei, die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung sei.

    Im Urteil Ivenel rechtfertigte der Gerichtshof diese Ausnahme von der allgemeinen Regel bei Arbeitsverträgen mit einer Reihe von Gründen, u. a. damit, daß die Zuständigkeit den Gerichten des Ortes übertragen werden sollte, der eng mit dem Rechtsstreit verknüpft sei, daß der Arbeitnehmer angemessen geschützt werden müsse, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Staates wünschenswert sei, dessen Recht für den Vertrag gelte, und daß das Übereinkommen so ausgelegt werden müsse, daß ein Gericht nicht gezwungen sei, sich für die Entscheidung über bestimmte Ansprüche, nicht aber über andere für zuständig zu erklären.

    Im Urteil Ivenel hat sich der Gerichtshof indessen auf das Übereinkommen von Rom bezogen und erklärt, es sei wünschenswert, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Staates begründet werde, dessen materielles Recht für den Arbeitsvertrag maßgebend sei.

    Die einfachste Lösung ° die darüber hinaus mit der bisherigen Rechtsprechung völlig übereinstimmen würde ° wäre die, a) das Urteil Ivenel dahin zu bestätigen, daß die maßgebliche Verpflichtung im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung (normalerweise die Pflicht zur Arbeitsleitstung) ist, und b) das Urteil Tessili dahin zu bestätigen, daß der Erfuellungsort der maßgeblichen Verpflichtung unter Anwendung des Rechtes zu ermitteln ist, daß für die Verpflichtung nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgeblich ist.

    Darüber hinaus scheinen die Gründe, die in den Urteilen Ivenel und Shenavai für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitsverträgen gegenüber anderen Verträgen bei der Ermittlung der maßgeblichen Verpflichtung angeführt wurden, mit gleichem Gewicht bei der Ermittlung des Erfuellungsorts für diese Verpflichtung zu gelten (siehe unten, Nr. 24).

    Aus den Urteilen in den Rechtssachen Ivenel und Shenavai geht klar hervor, daß maßgeblicher Grund für die Behandlung von Arbeitsverträgen als Sonderfall das Vorliegen einer engen und dauerhaften Verbindung mit einer bestimmten Rechtsordnung ist, innerhalb deren sich das Arbeitsverhältnis entfaltet und nach der der Arbeitnehmer den Schutz zwingender Rechtsvorschriften genießt (vgl. insbesondere Ivenel, Randnrn. 15 und 19, und Shenavai, Randnr. 16).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Wie der Gerichtshof nämlich wegen der besonderen Natur dieses Vertragstyps in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 11, und vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 10), ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige, die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.

    15 So hat der Gerichtshof in den Urteilen Ivenel, Shenavai und Six Constructions entschieden, daß diese Verträge im Vergleich zu anderen Verträgen insofern bestimmte Besonderheiten aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen zum Schutz des Arbeitnehmers maßgebliche Ort ist.

    17 Was die konkrete Festlegung dieses Ortes angeht, hat der Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai festgestellt, daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt.

    18 In den Urteilen Ivenel und Six Constructions hat der Gerichtshof des weiteren ausgeführt, daß diese Vorschrift des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen ist, der sozial schwächeren Vertragspartei, d. h. in diesem Fall der Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

    18 und 19), daß bei Arbeitsverträgen Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen ist, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile Ivenel und Six Constructions), und daß ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn Streitigkeiten über einen Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfuellt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann.

    Nach dem Bericht von M. de Almeida Cruz, M. Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45) wird durch die neue Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht nur der Wortlaut von Artikel 5 Nummer 1 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) berücksichtigt, der wiederum durch die vom Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai gegebene Auslegung beeinflusst wurde, sondern auch das vom Gerichtshof im Urteil Six Constructions betonte Erfordernis, einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

  • BAG, 03.11.1993 - 5 AS 20/93

    Beachtung der bindenden Wirkung von Verweisungsbeschlüssen im

    Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entschieden, daß als Erfüllungsort, der nach dieser Bestimmung für die Zuständigkeit in Sachen mit Auslandsberührung maßgebend ist, bei allen Klagen aus Arbeitsverhältnissen nur der Ort der Arbeitsleistung anzusehen ist (EuGHE 1982, 1891; EuGHE 1989, 358 = EuZW 1990, 35; BAG Urteil vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

    16 Vgl. hierzu Urteil vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, EU:C:1982:199, Rn. 12 bis 14), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Koelzsch (C-29/10, EU:C:2010:789, Rn. 71 bis 73).

    18 Vgl. Urteil vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, EU:C:1982:199, Rn. 7 ff.).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Dabei steht das Bestreben nach einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund (EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - [Ivenel] Slg. 1982, I-1891) .
  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 398/85

    Erfüllungsort der Arbeitsleistung von Reisenden

    Wird eine Klage auf verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag gestützt, der einen Arbeitnehmer an ein Unternehmen bindet, so ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Mai 1982 - Rs 133/81 - EuGHE 1982, 1891) für die internationale Zuständigkeit diejenige Verpflichtung maßgeblich, die für diesen Vertrag charakteristisch ist.
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    24 Nachdem der Gerichtshof eine Ausnahme für Arbeitsverträge zugelassen hatte, die bestimmte Besonderheiten aufweisen (siehe insbesondere Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891), hat er in seinem Urteil Shenavai (a. a. O., Randnr. 20) bestätigt, daß die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens die vertragliche Verpflichtung ist, die konkret den Gegenstand der Klage bildet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11

    Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00

    Pugliese

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20

    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-420/97

    Leathertex

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial Ltd gegen Stawa Metallbau GmbH. - Brüsseler Übereinkommen

  • BAG, 24.03.1992 - 5 AS 3/92

    Bindung an fehlerhaften Verweisungsbeschluss - Fehlen der Begründung -

  • BAG, 12.03.1992 - 5 AS 10/91

    Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens -

  • BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 590/87

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Falle der gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95

    Mainschiffahrts-Genossenschaft eG (MSG) gegen Les Gravières Rhénanes SARL. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-383/95

    Petrus Wilhelmus Rutten gegen Cross Medical Ltd.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1991 - C-190/89

    Marc Rich & Co. AG gegen Società Italiana Impianti PA.

  • ArbG Wiesbaden, 10.11.1999 - 3 Ca 1157/99

    Ermittlung des arbeitsrechtlichen Gerichtsstandes nach dem geltenden EU-Recht;

  • ArbG Wiesbaden, 07.10.1997 - 8 Ca 1172/97

    Internationale Zuständigkeit des Gerichts; Anwendbarkeit des Übereinkommens über

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1987 - 9/87

    SPRL Arcado gegen SA Haviland. - Brüsseler Übereinkommen - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1988 - 32/88

    Six Constructions Ltd gegen Paul Humbert. - Brüsseler Übereinkommen:

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 266/85

    H. Shenavai gegen K. Kreischer. - Brüsseler Übereinkommen: Erfüllungsort.

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Rechtsprechung
   FG Saarland, 10.12.1982 - I 133/81   

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https://dejure.org/1982,20193
FG Saarland, 10.12.1982 - I 133/81 (https://dejure.org/1982,20193)
FG Saarland, Entscheidung vom 10.12.1982 - I 133/81 (https://dejure.org/1982,20193)
FG Saarland, Entscheidung vom 10. Dezember 1982 - I 133/81 (https://dejure.org/1982,20193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   RG, 12.11.1881 - Rep. I. 133/81   

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RG, 12.11.1881 - Rep. I. 133/81 (https://dejure.org/1881,155)
RG, Entscheidung vom 12.11.1881 - Rep. I. 133/81 (https://dejure.org/1881,155)
RG, Entscheidung vom 12. November 1881 - Rep. I. 133/81 (https://dejure.org/1881,155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Kommissionär, wenn er die Einkaufs- und Verkaufs-Aufträge des Kommittenten thatsächlich durch Abschlüsse mit Dritten ausgeführt hat, noch im Prozesse seinen Eintritt als Selbstkontrahent gemäß Art. 376 H.G.B. erklären?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt des Kommissionärs als Selbstkontrahent in den Prozess des Kommittenten gegen einen Dritten

  • opinioiuris.de

    Kommissionär als Selbstkontrahent

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 6, 46
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1982 - 133/81   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1982 - 133/81 (https://dejure.org/1982,10856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.05.1982 - 133/81 (https://dejure.org/1982,10856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 1982 - 133/81 (https://dejure.org/1982,10856)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Roger Ivenel gegen Helmut Schwab.

    Brüsseler Übereinkommen: Erfüllungsort

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1982 - 133/81
    Sein Artikel 6 bestimmt nämlich, daß mangels einer Rechtswahl auf einen Arbeitsvertrag das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, und er bestimmt sogar, daß eine etwaige Rechtswahl nicht dazu führen darf, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen der Rechtsordnung gewährt wird, von der soeben 1 - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 - Industrie Tessili Italiana Como/Dunlop AG -, , Slg. 1976, 1473.
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1982 - 133/81
    A. de Bloos SPRIVSociété en commandite par actions Boyer -, Slg. 1976, 1497.
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