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   EuGH, 08.10.1986 - 169/83, 136/84   

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EuGH, 08.10.1986 - 169/83, 136/84 (https://dejure.org/1986,1591)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.1986 - 169/83, 136/84 (https://dejure.org/1986,1591)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - 169/83, 136/84 (https://dejure.org/1986,1591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    1 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - ARBEITSUNFALL - PAUSCHALIERTE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM STATUT - ANSPRUCH AUF ERGÄNZENDE ENTSCHÄDIGUNG NACH ALLGEMEINEM RECHT - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Beamten der Europäischen Kommission auf Ersatz des durch einen Dienstunfall entstandenen Schadens; Fehlende Beförderungsaussichten, Störung privater Beziehungen, fehlender Sport und Verlust des Genusses der Freuden des Alltags als immaterieller Schaden; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 179; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - ARBEITSUNFALL - PAUSCHALIERTE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM STATUT - ANSPRUCH AUF ERGÄNZENDE ENTSCHÄDIGUNG NACH ALLGEMEINEM RECHT - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    Dazu hat der Gerichtshof in Rn. 13 des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), entschieden, dass sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Statut und in der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Regelung) nicht ableiten lasse, dass der Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf eine ergänzende Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

    Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer erstens vor, dass das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich die Kommission berufe und welches das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils angeführt habe, auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht angewandt werden könne.

    Außerdem beziehe sich in Ermangelung von unionsrechtlichen Regeln das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), in Rn. 122 auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber einem Beamten.

    Zur Stützung dieser Auffassung führt die Kommission die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), an, in denen festgestellt worden sei, dass der Anspruch des Beamten auf einen Ersatz nach allgemeinem Recht lediglich ergänzend sei, und nur wenn der Beamte nachweise, dass die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichten, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

    Zur Bezugnahme der Rechtsmittelführer auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, bringt die Kommission vor, dass sich der Gerichtshof in Rn. 22 dieses Urteils nicht auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber dem in Rede stehenden Beamten beziehe, sondern auf den Ersatz der Folgen des Unfalls für die Ehefrau und die Töchter von Herrn Leussink, einen Ersatz, den der Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen habe.

    Sodann ist die Tragweite zum einen des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils bezieht und das die Rechtmittelführer für auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar halten, und zum anderen des Urteils vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), auf das sich die Kommission in ihren Erklärungen bezieht, zu bestimmen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, hatte der Gerichtshof über die Frage zu befinden, ob die von Art. 73 des Statuts und der Regelung vorgesehene Deckung der Unfallrisiken eine abschließende Entschädigungsregelung darstellte, die, im Fall eines Arbeitsunfalls, jede andere auf die Grundsätze des allgemeinen Rechts gestützte Schadensersatzforderung ausschloss.

    Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte und dass der fragliche Unfall auf eine fahrlässige Handlungsweise zurückzuführen war, die die Haftung der Kommission auslöste (Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 15 bis 17), und hat Herrn Leussink eine ergänzende Entschädigung von 2 Mio. belgischen Franken (BEF) zugesprochen.

    Die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), haben daher den Zusammenhang zwischen den nach Art. 73 des Statuts nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit bezogenen Leistungen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht geklärt.

    Erstens ergänzen die in Art. 73 des Statuts vorgesehene Regelung und die nach allgemeinem Recht einander, so dass es möglich ist, eine ergänzende Schadensersatzklage zu erheben, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13).

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aber keinen Rechtsfehler begangen, indem es sich in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils auf das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), bezogen hat.

    Auch wenn nämlich das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), den Zusammenhang zwischen der nach Art. 73 des Statuts geschuldeten Entschädigung und der nach allgemeinem Recht geschuldeten zum Gegenstand hat, geht aus diesem Urteil nicht hervor, dass jede andere Leistung nach dem Statut bei der Festsetzung des als Ersatz für den erlittenen Schaden geschuldeten Betrags nicht berücksichtigt werden darf.

    Schließlich sieht Art. 73 Abs. 2 Unterabs. 3 des Statuts vor, dass die im Todesfall geschuldete Entschädigung zusätzlich zu den in seinem Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden kann und daher zusätzlich zum Waisengeld nach seinem Art. 80. Somit greift das Argument der Rechtsmittelführer, wonach der im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, nicht durch.

    Auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach sich mangels unionsrechtlicher Normen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber einem Beamten beziehe, ist zurückzuweisen.

    Was den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährten Betrag anbelangt, wird oben in Rn. 136 darauf hingewiesen, dass diese Entschädigung für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden muss (Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Dazu macht die Kommission geltend, dass im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), in dem der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem Ereignis, von dem der Beamte betroffen gewesen sei, offensichtlich unmittelbarer gewesen sei als im vorliegenden Fall, der Gerichtshof entschieden habe, dass die Folgen für die Familienangehörigen nur der einfache Niederschlag des vom Beamten erlittenen Schadens gewesen seien und das Organ für sie nicht haftbar gemacht werden könne.

    Zunächst sind die zwei von der Kommission im Wesentlichen erhobenen Einwände zu prüfen, die, wie oben in den Rn. 183 und 184 ausgeführt, geltend macht, dass zum einen sie nur subsidiär für den von den vier Kindern erlittenen immateriellen Schaden hafte und dass zum anderen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), zeige, dass die Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten nur der einfache Niederschlag des von Letzterem erlittenen Schadens seien und das Organ für sie nicht haftbar gemacht werden könne.

    Zum zweiten Einwand macht die Kommission geltend, dass der im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), aufgestellte Grundsatz, wonach die Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten nur der einfache Niederschlag des von Letzterem erlittenen Schadens seien, für den das Organ nicht haftbar gemacht werden könne, im vorliegenden Fall erst recht gelte.

    Erstens ist, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, in welcher der durch einen Dienstunfall geschädigte Beamte überlebt und eine ergänzende Entschädigung erhalten hatte, in der vorliegenden Rechtssache Alessandro Missir Mamachi verstorben, ohne Anspruch auf eine solche Entschädigung gehabt zu haben, wie oben aus Rn. 177 hervorgeht, und daher können die Folgen für die Familienangehörigen eines verstorbenen Beamten nicht identisch sein mit den Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten, der überlebt hat.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Dem Rechtsmittelführer zufolge habe das Gericht den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 1986 in den Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink u. a./Kommission, Slg. 1986, 2801, Randnrn. 18 bis 20) aufgestellten Grundsatz verkannt, daß die Verpflichtung bestehe, zuerst über die Haftung des Organs und danach über die anderen Voraussetzungen der Haftungsklage und insbesondere über die etwaige Entschädigung des behaupteten Schadens durch die gemäß Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen zu befinden.

    Der Gerichtshof sei in dem Urteil Leussink u. a./Kommission nicht von dieser Regel abgewichen, sondern habe die drei Tatbestandsmerkmale der Haftung nur geprüft, weil die im Statut vorgesehene Entschädigung in dem Fall, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, nicht ausgereicht habe, um den Beamten, der Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit geworden sei, vollständig zu entschädigen.

    Das Urteil Leussink u. a./Kommission kann nicht dahin verstanden werden, daß es den Grundsatz einer Vorabprüfung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtverletzung" aufgestellt hat.

    Die Kommission ist der Ansicht, das Vorbringen des Rechtsmittelführers sei widersprüchlich, weil dieser einerseits dem Gericht vorwerfe, die Grundsätze aus dem Urteil Leussink u. a./Kommission verkannt zu haben, das zusätzlich zu der Entschädigung nach dem Statut eine Entschädigung nach allgemeinem Recht vorsehe, und andererseits rüge, daß das Gericht zwei voneinander völlig unabhängige Entschädigungssysteme miteinander vermengt habe.

    Folglich hat das Gericht die Artikel 215 des Vertrages und 73 des Statuts zutreffend angewendet, als es in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, entsprechend dem im Urteil Leussink u. a./Kommission aufgestellten Grundsatz müßten die nach Artikel 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Gericht bei derBerechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht habe, die die Haftung des Organs auslöse, bei dem er beschäftigt sei.

    Die Kommission meint, durch das Urteil Leussink u. a./Kommission sei die gleichzeitige Gewährung des nach Artikel 73 des Statuts gezahlten Kapitalbetrags und des mit einer Haftungsklage wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach allgemeinem Recht begehrten Schadensersatzes verworfen worden.

    Die Rüge des Rechtsmittelführers, das Gericht habe den im Urteil Leussink u. a./Kommission aufgestellten Grundsatz verkannt, sei daher unbegründet.

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt hat, erkennt das Urteil Leussink u. a./Kommission den Grundsatz einer vollständigen, aber nicht doppelten Entschädigung des Beamten an, der infolge einer von einem Organ begangenen Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat.

    Das Urteil B./Kommission, in dem es um die Ermittlung des Invaliditätsgrads ging, der einem Beamten zuzuerkennen war, betrifft in der Tat eine andere Frage und schwächt den vom Gerichtshof in dem Urteil Leussink u. a./Kommission anerkannten Grundsatz in keiner Weise ab.

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Rechtsstreits sei ein zusätzlicher Schadensersatz auf der Grundlage der Rechtsprechung erforderlich (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84).

    Insoweit ist entschieden worden, dass wegen des pauschalen Charakters der Leistungen nach dem Statut für die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten diese gegenüber dem Organ Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung für den Fall haben, dass das Organ für den Tod des Beamten haftbar gemacht werden kann und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leussink/Kommission, Randnr. 13; Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Randnrn.

    Dementsprechend hat der Unionsrichter die Haftung eines Organs in folgenden Fällen bejaht: bei einem Organ, das die ihm als Dienstherrn obliegende Sorgfaltspflicht in Bezug auf Überwachung, Wartung und Benutzung des Dienstfahrzeugs verletzte, in dem ein Beamter fuhr, als es zu einem Unfall kam (Urteil Leussink/Kommission, Randnrn.

    23 und 24), und in einem anderen Fall, Schadensersatz an einen Beamten zu leisten, der auf einer Dienstreise in einem mangelhaft gewarteten Dienstfahrzeug verunglückte, das von einem anderen Beamten des Organs gesteuert wurde (Urteil Leussink/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Eine solche Methode, die die besonderen Umstände der Situation von Frau Girardot völlig außer Betracht lässt, um eine Regel anbieten zu können, die jeden Betroffenen für den Verlust seiner Einstellungschance einheitlich entschädigen soll, erlaubt es entgegen den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink u. a./Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13, sowie Lucaccioni/Kommission, Randnrn.
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Da die EIB am besten in der Lage war, Beweise hierzu vorzulegen, muss diese Ungewissheit zu ihren Lasten gehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 17).
  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Diese Regel erfährt indessen eine Abmilderung, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden kann und das Gemeinschaftsorgan keinen Beweis dafür beigebracht hat, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben ist, obwohl das Organ am besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, so dass diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1986, Leussink-Brummelhuis/Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des

    Anders als das Gericht in den Rn. 54 bis 58 seines Urteils annimmt, hat sich der Gerichtshof im Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) damit begnügt, den Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung anzuerkennen, ohne dass daraus ein Argument in Bezug auf die Zuständigkeit der Unionsgerichte abgeleitet werden kann.

    18 - Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13), Hervorhebung nur hier.

    22 - Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13), Hervorhebung nur hier.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (50) - Siehe in diesem Sinne ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 26. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink/Kommission, Slg. 1986, 2812, 2814).

    (53) - Urteil vom 8. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink/Kommission, Slg. 1986, 2801).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    9: - Urteil vom 8. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink u. a./Kommission, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13).

    12: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 10 ff.).

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

    Da in der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten keine dahin gehende Bestimmung enthalten ist, kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass sie den Anspruch des Beamten oder seiner Angehörigen auf ergänzende Entschädigung ausschließt, wenn das Gemeinschaftsorgan entweder in dem Fall, dass es für den Unfall oder die Krankheit dieses Beamten haftbar gemacht wird, nach allgemeinem Recht oder in dem Fall, dass der Unfall Folge von Angriffen Dritter oder anderer Beamter im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben im Dienst der Gemeinschaft durch den genannten Beamten ist, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 des Statuts zum Ersatz verpflichtet ist und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnrn. 11 f.).
  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-181/03

    Nardone / Kommission - Rechtsmittel - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit -

  • EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05

    Q / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der

  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Haftung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/16

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-331/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

  • EuGöD, 02.05.2007 - F-23/05

    Giraudy / Kommission - Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Untersuchung des

  • EuG, 03.03.2004 - T-48/01

    Vainker / Parlament

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/12
  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuG, 14.10.2004 - T-389/02

    Sandini / Gerichtshof

  • EuG, 14.10.2004 - T-256/02

    I / Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1987 - 277/84

    Heinz Günther Jänsch gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1987 - 21/86

    Euridiki Samara gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.10.1986 - 136/84   

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EuGH, 08.10.1986 - 136/84 (https://dejure.org/1986,11797)
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1986 - 169/83

    Gerhardus Leussink und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    SCHLUSSANTRÄGE VON SIR GORDON SLYNN - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 169/83 UND 136/84 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIR G O R D O N SLYNN.

    Der Kläger hat am 23. Mai 1984 Klage erhoben (Rechtssache 136/84).

    Rechtssache 136/84 Der Kläger stützt seine Klage auf vier Rechtsgrundlagen:.

    Anders als die Klage in der Rechtssache 136/84 wurde diese Klage richtigerweise auf Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt, da der eigene Schaden der Familie geltend gemacht wird und es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem Anstellungsorgan handelt.

    2) dem Kläger 2 Millionen BFR als Schadensersatz in der Rechtssache 136/84 nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Mai 1984 zuzusprechen und die Kommission zur Erstattung seiner Auslagen zu verurteilen.

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Rechtsstreits sei ein zusätzlicher Schadensersatz auf der Grundlage der Rechtsprechung erforderlich (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84).
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   FG Berlin, 19.12.1985 - I 136/84   

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https://dejure.org/1985,22604
FG Berlin, 19.12.1985 - I 136/84 (https://dejure.org/1985,22604)
FG Berlin, Entscheidung vom 19.12.1985 - I 136/84 (https://dejure.org/1985,22604)
FG Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 1985 - I 136/84 (https://dejure.org/1985,22604)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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