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   AG Köln, 14.07.2016 - 137 C 113/16   

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https://dejure.org/2016,61516
AG Köln, 14.07.2016 - 137 C 113/16 (https://dejure.org/2016,61516)
AG Köln, Entscheidung vom 14.07.2016 - 137 C 113/16 (https://dejure.org/2016,61516)
AG Köln, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 137 C 113/16 (https://dejure.org/2016,61516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegungs- u. Beweislast eines Klägers bzgl. der Behauptung einer Urheberrechtsverletzung durch das Angebot des Downloads eines Films im Wege des Filesharings in einem Peer-to-Peer-Netzwerk

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus AG Köln, 14.07.2016 - 137 C 113/16
    Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14 "Tauschbörse III") aus:.

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Leitsatz, juris).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Köln, 14.07.2016 - 137 C 113/16
    Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Leitsatz, juris).

  • AG Köln, 22.04.2013 - 125 C 602/09
    Auszug aus AG Köln, 14.07.2016 - 137 C 113/16
    Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 22. April 2013 (Az.: 125 C 602/09 -, Rn. 25, juris) folgendes festgestellt:.
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Köln, 14.07.2016 - 137 C 113/16
    Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare).
  • LG Köln, 01.06.2017 - 14 S 42/16

    Zurückverweisung bei Beweisantizipation in einem Filesharing-Fall

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/16 mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

    In der Sache verfolgt die Klägerin weiter den folgenden Antrag, unter Abänderung des am 14.07.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az.: 137 C 113/16) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600, 00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215, 00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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