Rechtsprechung
AG Köln, 25.06.2012 - 137 C 27/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Gebühren aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dürfen gerne vor dem Landgericht geltend gemacht werden / Sachliche Unzuständigkeit
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
§ 7 Abs. 2 UWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Ansprüchen auf Erstattung der Abmahnkosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 7 Abs. 2; UWG § 13; BGB § 823 Abs. 2
§ 7 Abs. 2 UWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Ansprüchen auf Erstattung der Abmahnkosten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Amtsgericht für Ansprüche wegen Spam, Telefonwerbung etc. unabhänig vom Streitwert unzuständig - BGH sieht dies wohl anders
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen Spam
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gerichtliche Zuständigkeit wegen unzumutbarer Werbebelästigung
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei unzumutbarer Werbebelästigung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei unzumutbarer Werbebelästigung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen Spam
- dopatka.eu (Kurzinformation)
Unzumutbaren Werbebelästigung - fehlende Kompetenz
- anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)
Gerichtliche Zuständigkeit wegen unzumutbarer Werbebelästigung
Wird zitiert von ...
- LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
Rückabwicklung eines telefonisch zustandegekommenen Geschäftsbesorgungsvertrags …
Nach den von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.12.2014 und 07.01.2015 zitierten Ansichten dürfte der Charakter des § 7 UWG als "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen sein; die Kammer neigt dazu, sich der in Rechtsprechung (vgl. AG Köln, Beschluss vom 25.06.2012 - 137 C 27/12 -, zitiert nach "juris") und Literatur (Sack, WRP 2009, 1330 ff.) vertretenen gegenläufigen Ansicht anzuschließen.