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   VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17   

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VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17 (https://dejure.org/2018,1107)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11.01.2018 - 139-IV-17 (https://dejure.org/2018,1107)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 139-IV-17 (https://dejure.org/2018,1107)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 25-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17
    Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12).
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 89-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 89-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf.72-IV-15[e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von

    Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 101-IV-18

    Unangreifbarkeit von Anhörungsrügen zurückweisenden gerichtlichen Entscheidungen

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 84-IV-18

    Fürunwirksamerklären eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über die

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Bayern, 20.03.2018 - 64-VI-17

    Fehlende Substanziierung bei Verfassungsbeschwerde - Frage des Aktenrückgriffs

    Nur wenn die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt, ist der eine etwaige Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. z. B. auch BVerfG vom 11.9.2001 NJW 2002, 955; vom 10.5.2007 - 2 BvR 875/07 - juris Rn. 3; vom 12.8.2010 - 2 BvR 1465/10 - juris Rn. 5; VerfGH Sachsen vom 11.1.2018 - Vf. 139-IV-17 - juris Rn. 7; vom 11.1.2018 -Vf. 140-IV-17 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 4-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 41-IV-19

    Eröffnung des Rechtsweges zum Verfassungsgerichtshof; Geltendmachung einer

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15[e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 68-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 159-IV-17
    Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 107-IV-15; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 7-IV-18
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 89-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 139-IV-17; st. Rspr.).
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