Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 29.05.2001

Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01, 137/01, 139 A/01, 139/01, 142 A/01, 142/01   

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VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01, 137/01, 139 A/01, 139/01, 142 A/01, 142/01 (https://dejure.org/2001,12630)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01, 137/01, 139 A/01, 139/01, 142 A/01, 142/01 (https://dejure.org/2001,12630)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08. Oktober 2001 - VerfGH 137 A/01, 137/01, 139 A/01, 139/01, 142 A/01, 142/01 (https://dejure.org/2001,12630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Beschlussfassung über die vorzeitige Beendigung einer Wahlperiode; Beendigung der Koalition von CDU und SPD in Berlin im Jahre 2001; Landesverfassungsrechtliche Anträge gegen das Abgeordnetenhaus von Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 54 Abs. 2 VvB
    Abgeordnetenhaus von Berlin - Selbstauflösung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28 Abs. 1 GG
    Landesverfassungsrecht, Selbstauflösungsrecht der Landesparlamente

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 594
  • DVBl 2002, 412
  • DÖV 2002, 431
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Eine mit den Bestimmungen der Verfassung unvereinbare Verkürzung würde zugleich in den in Art. 38 Abs. 4 VvB garantierten Abgeordnetenstatus eingreifen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 62, 1 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2,3,4/83 - BVerfGE 62, 1 zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt, dass diese die Auflösung des Bundestages nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ermöglichende Norm über ihren Wortlaut hinaus fordere, dass eine Lage bestehe, in der es für diesen politisch nicht mehr gewährleistet sei, mit den im Parlament bestehenden Kräfteverhältnissen zu regieren.

    Ein ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal in dem vom Bundesverfassungsgericht für Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG angenommenen Sinne (BVerfGE 62, 1 ) ergibt sich für Art. 54 Abs. 2 VvB weder aus einer in dieser Bestimmung selbst angelegten Systematik noch aus ihrer Stellung im Verfassungsgefüge.

    Eine der Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG vergleichbare eigene Systematik, die schon durch das Erfordernis des Zusammenwirkens von drei aufgrund jeweils eigenständiger Beurteilung mitentscheidender Verfassungsorgane (Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident) vornehmlich darauf angelegt ist, während der laufenden Wahlperiode eines Bundestages einem amtierenden Bundeskanzler zu ermöglichen, ausreichende parlamentarische Unterstützung zu gewinnen bzw. diese zu festigen, und damit zur politischen Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen (BVerfGE 62, 1 ), ist in Art. 54 Abs. 2 VvB nicht festzustellen.

    Die Aufnahme der Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode in den die Volksvertretung betreffenden Abschnitt III der Verfassung von Berlin bietet im Gegensatz zur Einordnung der Auflösungstatbestände der Art. 63 Abs. 4 und 68 Abs. 1 GG in den Abschnitt über die Bundesregierung keinen Interpretationsansatz (vgl. hierzu BVerfGE 62, 1 ) für das Erfordernis eines an das Verhältnis von Regierung und Parlamentsmehrheit anknüpfenden Auflösungstatbestandes.

    Art. 54 Abs. 2 VvB räumt ihm Ermessen zu politischen Leitentscheidungen ein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 62, 1 ).

    Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann der Verfassungsgerichtshof ihrer Verletzung entgegentreten (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 62, 1 ).

    Die Umstände, dass sich alle Fraktionen des Antragsgegners einschließlich der derzeitigen Opposition - unbeschadet voneinander abweichender Motivationslagen - in dem Willen zu vorzeitigen Neuwahlen einig sind und der beanstandete Beschluss mit einem noch deutlich über der Zweidrittelmehrheit liegenden Ergebnis gefasst wurde, sprechen dafür, dass ein konkreter Missbrauch nicht anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Er will aber nicht für Uniformität sorgen; das Grundgesetz geht im Gegenteil von der grundsätzlichen Verfassungsautonomie der Länder aus (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 64, 301 m. w. N.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht die Einräumung eines Selbstauflösungsrechts des Landtages in der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung zu den Bestimmungen gezählt, bei denen das Land frei in der Ausgestaltung seiner Verfassung sei; diese und andere Divergenzen im Bundes- und Landesverfassungsrecht seien deshalb miteinander vereinbar, weil der "Ort" der divergierenden Vorschriften im Gefüge der Gesamtrechtsordnung ein verschiedener sei, sie also unabhängig voneinander in je verschiedenen Bereichen Geltung beanspruchen (BVerfGE 36, 342 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Es fordert nur ein Mindestmaß an Homogenität, das inhaltlich in Art. 28 Abs. 1 GG bestimmt ist; dieser Zurückhaltung gegenüber den Landesverfassungen entspricht eine enge Interpretation von Art. 28 Abs. 1 GG (BVerfGE 90, 60 ).

    Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die Landesverfassungen nicht verbindlich (BVerfGE 90, 60 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Da die Verfassung von Berlin keine spezifischen materiellen Maßstäbe bzw. Richtlinien für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode enthält, kommen ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Verkürzung der Wahlperiode sich als willkürlich (vgl. zur Geltung des rechtsstaatlichen Willkürverbots innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus: BVerfGE 21, 362 ; 23, 12 ; 23, 353 ; 25, 198 ; 26, 228 ; 34, 138 ; 38, 225 ; 56, 298 ; ferner Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1996, S. 181 f., 312 ff.) oder rechtsmissbräuchlich (siehe Glauben, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 84 Anm. B.I.) erweist.
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Da die Verfassung von Berlin keine spezifischen materiellen Maßstäbe bzw. Richtlinien für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode enthält, kommen ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Verkürzung der Wahlperiode sich als willkürlich (vgl. zur Geltung des rechtsstaatlichen Willkürverbots innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus: BVerfGE 21, 362 ; 23, 12 ; 23, 353 ; 25, 198 ; 26, 228 ; 34, 138 ; 38, 225 ; 56, 298 ; ferner Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1996, S. 181 f., 312 ff.) oder rechtsmissbräuchlich (siehe Glauben, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 84 Anm. B.I.) erweist.
  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 67 ).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Dazu gehören auch die Vorschriften, wann und unter welchen Voraussetzungen ein gewählter Landtag sein Ende findet (BVerfGE 1, 14 ).
  • BVerfG, 13.11.1974 - 1 BvL 27/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 EKrG

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Da die Verfassung von Berlin keine spezifischen materiellen Maßstäbe bzw. Richtlinien für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode enthält, kommen ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Verkürzung der Wahlperiode sich als willkürlich (vgl. zur Geltung des rechtsstaatlichen Willkürverbots innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus: BVerfGE 21, 362 ; 23, 12 ; 23, 353 ; 25, 198 ; 26, 228 ; 34, 138 ; 38, 225 ; 56, 298 ; ferner Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1996, S. 181 f., 312 ff.) oder rechtsmissbräuchlich (siehe Glauben, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 84 Anm. B.I.) erweist.
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Er will aber nicht für Uniformität sorgen; das Grundgesetz geht im Gegenteil von der grundsätzlichen Verfassungsautonomie der Länder aus (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 64, 301 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 67 ).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 280/71

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Tragung der Robe vor Gericht

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 04.02.1969 - 2 BvL 20/63
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 153/17

    Verkleinerung des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz"

    Dagegen sind die Antragstellerin zu 1 als Fraktion, die Antragsteller zu 3 und 4 als Abgeordnete sowie das Abgeordnetenhaus als Antragsgegner im Organstreitverfahren parteifähig (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 43; Beschluss vom 8. Oktober 2001 - 137/01 u.a. - Rn. 20 f.).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 29.05.2001 - I 139/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16990
FG Hamburg, 29.05.2001 - I 139/01 (https://dejure.org/2001,16990)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2001 - I 139/01 (https://dejure.org/2001,16990)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - I 139/01 (https://dejure.org/2001,16990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69; FGO § 114 Abs. 5
    Zur Umdeutung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Umdeutung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.01.1990 - VII B 127/89

    Widerruf der Lagerbewilligung zur Durchführung erstattungsrechtlich begünstigter

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2001 - I 139/01
    Er hätte vielmehr seine konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen darstellen und belegen müssen (BFH vom 09. Januar 1990 - VII B 127/89 -, BFH/NV 1990, 473).
  • BFH, 30.01.1990 - VII B 99/89

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer Sachpfändung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2001 - I 139/01
    Für eine Umdeutung ist angesichts des klaren Wortlauts des Antrags jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie im Streitfall - der Antragsteller rechtskundig vertreten ist (vgl. BFH vom 30. Januar 1990 - VII B 99/89 -, BFH/NV 1990, 718).
  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2001 - I 139/01
    Ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, eine sonstige Leistungsklage oder eine Feststellungsklage die statthafte Klageart, ist vorläufiger Rechtsschutz gegebenenfalls in Gestalt der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren (BFH vom 16. Juli 1985 - VII B 53/85 -, BStBl II 1985, 553 ).
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