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   EuGH, 29.10.1980 - 139/79   

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EuGH, 29.10.1980 - 139/79 (https://dejure.org/1980,923)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.1980 - 139/79 (https://dejure.org/1980,923)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1980 - 139/79 (https://dejure.org/1980,923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Maizena / Rat

    1 . ANFECHTUNGSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Maizena / Rat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 511
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 139/79
    Durch Vorabentscheidung vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 (Royal Scholten- Honig (Holding) Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Ltd./Intervention Boardfor Agricultural Produce, Slg. 1978, 2037) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 134, S. 4) insoweit für ungültig, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden war.

    6 Durch Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 (Royal Scholten Honig (Holdings) Ltd/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Ltd/Intervention Boardfor Agricultural Produce, Slg. 1978, 2037) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 134, S. 4) insoweit ungültig ist, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden war.

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 139/79
    Nach dieser Entschließung beschließt das Parlament, "den beim Gerichtshof anhängigen Verfahren 138/79 und 139/79 beizutreten, um eine Verwarnung wegen des Tatbestandes zu erwirken, daß der Rat die Verordnung Nr. 1293/79 verabschiedet hat, ohne die obligatorische Stellungnahme des Europäischen Parlaments erhalten zu haben".

    Abschließend fragt sich der Rat, ob der Beitritt der Versammlung zu dieser Rechtssache und zu der Rechtssache 138/79 (Roquette/Rat) zulässig sei.

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 139/79
    Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer; Urteil vom 5. Dezember 1979 in der verb.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72
    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 139/79
    Die Klägerin erwidert zur Anwendung und Funktion der Wettbewerbsregeln im Rahmen der Artikel 39 ff., der Gerichtshof habe Artikel 3 Buchstabe f dahin ausgelegt, daß er die anderen Vertragsvorschriften innewohnenden Grenzen abstecke, deren Überschreitung den Zielen des Gemeinsamen Marktes zuwiderliefe (Urteil in der Rechtssache 6/72, Europemballage Corporation, Slg. 1973, 215, 244 f., Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 139/79
    In seinem Urteil vom 13. Mai 1971 (verb. Rechtssachen 41 bis 44/70, International Fruit Company, Slg. 1971, 411) habe der Gerichtshof ferner entschieden, daß "die Wettbewerbsregeln auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nur insoweit Anwendung finden, als der Rat dies unter Brücksichtigung der Ziele des Artikels 39 bestimmt".
  • EuGH, 30.09.1982 - 114/81

    Tunnel Refineries / Rat

    London SE10 OPA 21 696 4. Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111177 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 nicht nur ein berechtigtes Vertrauen, sondern ein Recht auf die Rückerstattung der gemäß dieser rechtswidrigen Verordnung gezahlten Abgaben gehabt habe.

    Da die Abgabe durch die Urteile in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 annulliert worden sei, handele es sich daher um ihre Wiedereinführung.

    In den Rechtssachen 138/79 und 139/79 habe der Gerichtshof bewußt davon abgesehen, von der ihm nach Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumten Möglichkeit, die Wirkungen der von ihm für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1293/79 zeitlich zu begrenzen, Gebrauch zu machen, obwohl die Kommission in ihrem Schriftsatz als Streithelferin und der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen den Gerichtshof hierzu aufgefordert hätten.

    Der Streit über die innere Rechtmäßigkeit sei mit der Prüfung der in den Rechtssachen 138 und 139/79 vorgetragenen materiellen Beschwerdepunkten durch den Gerichtshof abgeschlossen.

    Die Aufrechterhaltung der streitigen Abgabe mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1979 sei darüber hinaus für verständige Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin angesichts der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138 und 139/79 durchaus vorhersehbar gewesen.

    Es sei nämlich unbestritten (vgl. Randnummer 30 der Entscheidungsgründe der Urteile 138 und 139/79), daß die die Isoglucoseproduktion einschränkenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes für Süßungsmittel in der Gemeinschaft beitrügen, um entsprechend den Zielen des Artikels 39 des Vertrages den Herstellern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

    a) Nach Ansicht der Klägerin ist die einzige Begründung für die Verordnung Nr. 387/81 allgemein eine "offenkundig und grundsätzlich falsche" Behauptung, nämlich daß der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die materiellrechtliche Übereinstimmung des in der Verordnung Nr. 1293/79 festgelegten Regelungsmechanismus mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigt habe.

    1980, 3333; Rechtssache 139/79, Maizena GmbH, Slg. 1980, 3393) für nichtig erklärt worden,.

    30. Juni 1980 vor [sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

    Denn mit ihrer Bezugnahme auf die Erzeugungsquotenregelung, die im übrigen den Betroffenen wohlbekannt war, lassen die Bestimmungen der Präambel der angefochtenen Verordnung das Wesentliche des von dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, verfolgten Ziels erkennen, das darin besteht, die zeitliche Kontinuität einer Regelung zur Beschränkung der Isoglucoseproduktion sicherzustellen, hinsichtlich deren der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die von den klagenden Firmen vorgetragenen materiellen Rügen zurückgewiesen hat, um für die Isoglucoseproduktion und die Flüssigzuckerproduktion, die auf dem Markt der Süßungsmittel unmittelbar im Wettbewerb miteinander stehen, die Lastengleichheit aufrechtzuerhalten.

  • EuGH, 30.09.1982 - 110/81

    Roquette Frères / Rat

    London SE10 OPA 21 696 4. Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    Der Streit über die innere Rechtmäßigkeit sei mit der Prüfung der in den Rechtssachen 138 und 139/79 vorgetragenen materiellen Beschwerdepunkten durch den Gerichtshof abgeschlossen.

    Die Aufrechterhaltung der streitigen Abgabe mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1979 sei darüber hinaus für verständige Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin angesichts der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138 und 139/79 durchaus vorhersehbar gewesen.

    Es sei nämlich unbestritten (vgl. Randnummer 30 der Entscheidungsgründe der Urteile 138 und 139/79, daß die die Isoglucoseproduktion einschränkenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes für Süßungsmittel in der Gemeinschaft beitrügen, um entsprechend den Zielen des Artikels 39 des Vertrages den Herstellern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

    war durch die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 (Rechtssache 138/79, SA Roquette Frères, Slg. 1980, 3333; Rechtssache 139/79, Maizena GmbH, Slg. 1980, 3393) für nichtig erklärt worden, da sie ohne die nach Artikel 43 des Vertrages notwendige Anhörung des Parlaments erlassen worden war.

    in ihrer Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 die Anwendung einer Erzeugungsquotenregelung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 vor[sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

    Es ist daher zweckmäßig, unter anderem die betreffende Erzeugungsquotenregelung rückwirkend wiedereinzuführen." 26 Die Verordnung Nr. 388/81 des Rates bestimmt insbesondere, daß nach der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 durch das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 "zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 .

  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

    Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    Der Streit über die innere Rechtmäßigkeit sei mit der Prüfung der in den Rechtssachen 138 und 139/79 vorgetragenen materiellen Beschwerdepunkten durch den Gerichtshof abgeschlossen.

    Die Aufrechterhaltung der streitigen Abgabe mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1979 sei darüber hinaus für verständige Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin angesichts der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138 und 139/79 durchaus vorhersehbar gewesen.

    Es sei nämlich unbestritten (vgl. Randnummer 30 der Entscheidungsgründe der Urteile 138 und 139/79), daß die die Isoglucoseproduktion einschränkenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes für Süßungsmittel in der Gemeinschaft beitrügen, um entsprechend den Zielen des Artikels 39 des Vertrages den Herstellern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

    1980, 3333; Rechtssache 139/79, Maizena GmbH, Slg. 1980, 3393) für nichtig erklärt worden, da sie ohne die nach Artikel 43 des Vertrages notwendige Anhörung des Parlaments erlassen worden war.

    in ihrer Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 die Anwendung einer Erzeugungsquotenregelung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 vor[sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

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   FG Baden-Württemberg, 15.07.1982 - X 138, 139/79, X 138/79, X 139/79   

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