Rechtsprechung
VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30111 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2
Afghanistan, Ghazni, Südosten, Südostregion, erhebliche individuelle Gefahr, Gefahr für Leib und Leben, extreme Gefahrenlage, allgemeine Gefahr, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Taliban, gefahrerhöhende Umstände, Hazara - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (14)
- VG Würzburg, 22.12.2015 - W 2 K 15.30616
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Südostregion, der die Provinz Ghazni zuzurechnen ist, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; B. v. 11.3.2014 - 13a ZB 13.30246 - juris; U. v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris).Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Berücksichtigung der in der Provinz Ghazni und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Schäden verbleiben (…Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S. 23; vgl. BayVGH, U. v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris;… BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23).
In der Provinz Ghazni gehören rund 44% der Bevölkerung dieser Volksgruppe an, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Volkszugehörigkeit einen gefahrerhöhenden Umstand begründen würde (BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 13a ZB 15.30224 - juris; U. v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris; U. v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris).
- VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30078
Unionsrechtliche Abschiebungsverbote betreffend die Rückkehr einer Familie mit …
Das erkennende Gericht schließt sich der wohlbegründeten Einschätzung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2013 (Az. 13a B 12.30111 juris Rn. 13 ff.) an, wonach afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind.Gerade diese Hauptzielrichtung der Anschläge stützt oben genannten Befund des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 04.06.2013 (a.a.O. Rn. 18), dass ein Angehöriger der Zivilbevölkerung keinem höheren Schadensrisiko als "von ca. 1:1000 pro Person und Jahr (0,1 %)" ausgesetzt ist (…s.a. VGH BW, v. 14.8.2013 a.a.O. Rn. 28: Faktor 1:800 wird nicht annähernd erreicht).
Gemäß den Erkenntnissen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Urteil vom 04.06.2013 a.a.O. Rn. 21 -, denen sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, liegt auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hazara in der Südostregion mit der Provinz Ghazni Opfer eines Anschlags wird, im unteren Promillebereich.
- VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
Unionsrechtliche Abschiebungsverbote betreffend die Rückkehr einer Familie mit …
Das erkennende Gericht schließt sich der wohlbegründeten Einschätzung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2013 (Az. 13a B 12.30111 juris Rn. 13 ff.) an, wonach afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind.Gerade diese Hauptzielrichtung der Anschläge stützt oben genannten Befund des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 04.06.2013 (a.a.O. Rn. 18), dass ein Angehöriger der Zivilbevölkerung keinem höheren Schadensrisiko als "von ca. 1:1000 pro Person und Jahr (0,1 %)" ausgesetzt ist (…s.a. VGH BW, v. 14.8.2013 a.a.O. Rn. 28: Faktor 1:800 wird nicht annähernd erreicht).
Gemäß den Erkenntnissen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Urteil vom 04.06.2013 a.a.O. Rn. 21 -, denen sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, liegt auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hazara in der Südostregion mit der Provinz Ghazni Opfer eines Anschlags wird, im unteren Promillebereich.
- VG Würzburg, 15.06.2016 - W 2 K 15.30769
Rechtmäßige Ablehnung des Asylantrags eines afghanischen Staatsbürgers …
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, zu der Kabul zählt, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; B.v. 16.4.2014 - 13a ZB 14.30069 - juris; B.v. 11.3.2014 - 13a ZB 13.30246 - juris; U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris). - VGH Bayern, 03.02.2015 - 13a ZB 14.30227
Asylrecht Afghanistan; Zwangsrekrutierung durch Taliban; soziale Gruppe; Gefahr …
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr ohne inhaltliche Änderung: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) ist bezüglich der Südostregion, welche auch die Provinz Paktia umfasst, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris und 13a B 12.30063 - juris; U.v. 15.3.2013 -13a B 12.30294 - juris; siehe auch B.v. 8.6.2012 - 13a ZB 12.30197 - juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 13 A 410/13
Klärungsbedürftigkeit der Frage der individuellen Gefährdung eines Flüchtlings …
So auch Bay. VGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 13a B 12.30111-, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2013 - A 11 S 688/13 -, juris. - VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Asylrecht Afghanistan; Zwangsrekrutierung durch Taliban; soziale Gruppe; Gefahr …
Nach der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr ohne inhaltliche Änderung: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) ist bezüglich der Südostregion, welche auch die Provinz Paktia umfasst, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris und 13a B 12.30063 - juris; U.v. 15.3.2013 -13a B 12.30294- juris; siehe auch B.v. 8.6.2012 - 13a ZB 12.30197 - juris). - VG Würzburg, 18.07.2016 - W 2 K 15.30787
Asylantrag eines afghanischen Soldaten
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, zu der Kabul zählt, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; B.v. 16.4.2014 - 13a ZB 14.30069 - juris; B.v. 11.3.2014 - 13a ZB 13.30246 - juris; U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris). - VG Würzburg, 18.07.2016 - W 2 K 15.30806
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, zu der Kabul zählt, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; B.v. 16.4.2014 - 13a ZB 14.30069 - juris; B.v. 11.3.2014 - 13a ZB 13.30246 - juris; U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris). - VG Würzburg, 15.06.2016 - W 2 K 15.30796
Fehlende Glaubhaftmachung einer Bedrohung durch Taliban
Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Berücksichtigung der in den Provinz Kunar sowie im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Schäden verbleiben (…Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 24 f.; vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris;… BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23). - VG Würzburg, 19.05.2016 - W 2 K 15.30772
Sicherheitslage in Afghanistan - Kein Anspruch auf Zuerkennung der …
- VG München, 09.04.2014 - M 15 K 12.30986
Afghanistan (Paktia); Entführung durch die Taliban
- VG Würzburg, 15.06.2016 - W 2 K 15.30765
Erfolgloser Asylantrag eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Afghanen
- VG München, 26.03.2014 - M 16 K 13.30960
Afghanischer Mann ohne persönliche gefahrerhöhende Merkmale; Zugehörigkeit zu …