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   VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391   

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VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391 (https://dejure.org/2012,41491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2012 - 13a B 11.30391 (https://dejure.org/2012,41491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2012 - 13a B 11.30391 (https://dejure.org/2012,41491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    1. Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Zentralregion (hier: Maydan-Wardak) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie Urteil des Senats ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsverbot wegen einer extremen Gefährdungslage bzgl. eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Abschiebungsverbot wegen einer extremen Gefährdungslage bzgl. eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454 RdNr. 19 und vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 RdNr. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. RdNr. 20).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. RdNr. 23; vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51; vom 21.4.2009 NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Maydan-Wardak und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der eine lebensrettende Notfallbehandlung von Schwerverletzten nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte (Lagebericht, S. 27; vgl. BVerwG vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454 RdNr. 23).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass - wie bereits dargestellt - eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30425 ; vgl. zu den ebenfalls in der Zentralregion gelegenen Provinzen Parwan und Kabul auch Urteil vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 ) hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Gefahrverdichtung dort verneint.

    27 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. bereits Urteil des Senats vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 u.a.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie).

    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198).

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30425

    Asyl Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Maydan-Wardak;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Zentralregion (hier: Maydan-Wardak) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie Urteil des Senats vom 20.1.2012 Az. 13a B 11.30425).

    Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30425 ; vgl. zu den ebenfalls in der Zentralregion gelegenen Provinzen Parwan und Kabul auch Urteil vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 ) hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Gefahrverdichtung dort verneint.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. RdNr. 23; vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51; vom 21.4.2009 NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

  • VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045

    Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004 für afghanische Asylbewerber;

    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Zentralregion (hier: Maydan-Wardak) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391).

    Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2012 (Az. 13a B 11.30391 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Gefahrverdichtung dort verneint.

    Im Unterschied zum Urteil des Senats vom 8. November 2012 (a.a.O.) liegen mittlerweile für das gesamte Jahr 2012 Daten vor (Quarterly Data Report Q.4 2012 - 1.1.-31.12.2012 - vom Januar 2013, auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hingewiesen wurde).

    30 Nach dem bereits zitierten rechtskräftigen Urteil des Senats vom 8. November 2012 (Az. 13a B 11.30391 - juris) ist nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln nicht davon auszugehen, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2013 - 5a K 1907/11

    Asyl; Afghanistan; Hazara; Kabul; Fluchtalternative

    vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30384 -, juris (RdNrn. 60 ff.); VG Bayreuth, Urteil vom 1. Oktober 2012 - B 3 K 11.30220 -, juris (RdNr. 38); VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 14 K 6157/11.A -, juris (RdNrn. 60 ff.; Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des Konflikts in der Provinz X. ca. 1 zu 7.063 pro Jahr); s. auch BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -, juris (RdNrn. 15 ff.: Gefahrendichte von weniger als 0, 1%), und Beschlüsse vom 19. November 2012 - 13a ZB 12.30077 -, juris (RdNr. 4), und vom 15. April 2013 - 13a ZB 12.30450 -, juris (RdNr. 4).

    vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -.

    vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A - OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -.

  • VG München, 27.03.2013 - M 12 K 12.30368

    Flüchtlingseigenschaft; Abschiebungshindernisse; Afghanistan (Provinz Balkh);

    Es ist ihm auch zumutbar, nach Kabul zurückzukehren, da er als gesunder, arbeitsfähiger junger Mann ohne Unterhaltslasten auch dort in der Lage sein wird, sich ein wirtschaftliches Existenzminimum zu schaffen (vgl. BayVGH v. 08.11.2012, 13a B 11.30465 und 13a B 11.30391, juris).

    Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG v. 27.04.2010, 10 C 4/09 und BayVGH v. 08.11.2012, 13a B 11.30391, beide juris).

    Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. BayVGH v. 3.2.2011, 13a B 10.30394 und v. 08.11.2012, 13a B 11.30391; OVG Rheinland-Pfalz v. 21.03.2012, 8 A 11050/10, alle juris).

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