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   VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406   

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VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406 (https://dejure.org/2013,8012)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2013 - 13a B 12.30406 (https://dejure.org/2013,8012)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2013 - 13a B 12.30406 (https://dejure.org/2013,8012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Afghanistan, Osten, Ostregion, östlich, östlicher Landesteil, Nangarhar, Abschiebungsverbot, alleinstehend, männlich, arbeitsfähig, alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, alleinstehende arbeitsfähige Männer, innerstaatlicher bewaffneter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 20).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).

    Dies ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23, demgemäß ein festgestelltes Risiko von ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Person und Jahr noch deutlich darunter liegt).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Nangarhar und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Verletzungsfolgen mit Invalidität verbleiben (Lagebericht, S. 27; vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass - wie bereits dargestellt - eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) setzt das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie die damit umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie) einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus, aufgrund dessen der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist.

    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).

    Gestützt auf diese Zahlen und den Midyear Report 2011, der für Afghanistan eine Zunahme von 10% an getöteten und verletzten Zivilpersonen gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnete, hat der Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30394 - juris) eine entsprechende Gefahrverdichtung in der Ostregion und speziell in der Provinz Nangarhar verneint.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406
    Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, B.v. 23.8.2006 - 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30425

    Asyl Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Maydan-Wardak;

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391

    Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12

    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter

  • VG München, 15.06.2015 - M 12 K 14.30589

    Asylantrag, Asylberechtigter, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Einreise,

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Nordostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BayVGH, U. v. 15.3.2013 - 13a B 12.30406 - juris).

    cc) Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan hat sich die allgemeine Gefahr für den alleinstehenden arbeitsfähigen Kläger vorliegend auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (st. Rspr.. des BayVGH, vgl. U. v. 15.3.2014 - 13a B 12.30406 - juris Rn. 26 ff. m. w. N.; vgl. auch HessVGH, U. v. 30.1.2014 - 8 A 119/12.A - juris Rn. 48 ff.; OVG RP; U. v. 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - juris Rn. 39ff.).

    Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.2014 - 13a B 12.30406, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 21.11.2016 - A 2 K 3605/16

    Konversion zum Christentum; Sicherheitslage in der Provinz Ghazni im Jahr 2015;

    Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.03.2014 - 13a B 12.30406 -, juris).
  • VGH Bayern, 23.09.2013 - 13a ZB 13.30252

    Asylrecht Afghanistan; Fluchtalternative; erhebliche individuelle Gefahr

    Mit rechtskräftigen Urteilen vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30394 - juris; hierauf hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen) und vom 15. März 2013 (Az. 13a B 12.30406 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Nangarhar im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind.
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