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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15 (https://dejure.org/2016,6725)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.04.2016 - 14 A 1599/15 (https://dejure.org/2016,6725)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 (https://dejure.org/2016,6725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Wettbürosteuer als eine örtliche Aufwandsteuer; Besteuerung des Konsumaufwands des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro; Erfassung des Wettmehraufwands als Steuergut; Heranziehung der Veranstaltungsfläche als Steuermaßstab; Abwälzbarkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der Wettbürosteuer als eine örtliche Aufwandsteuer; Besteuerung des Konsumaufwands des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro; Erfassung des Wettmehraufwands als Steuergut; Heranziehung der Veranstaltungsfläche als Steuermaßstab; Abwälzbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wettbürosteuer rechtens

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wettbürosteuer in Nordhein-Westfalen ist verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 735
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 21.11.2014 - 9 B 20.14

    Vergnügungsteuer; Flächenmaßstab; Vergnügungsaufwand; sexuelle Handlungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 57, Rn. 13, 15.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 57, Rn. 11.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 57, Rn. 11.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 57, Rn. 12.

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris, Rn. 16 f.

    Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris, Rn. 30, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris, Rn. 33, m. w. N.

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn.14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn.16.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265 (301); BVerwG, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 29.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    vgl. dazu, dass wegen der unionsrechtlichen Lage unter Ermessensgesichtspunkten die Schließung eines Wettbüros wegen fehlender Erlaubnis zurzeit unzulässig ist, OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl. 2014, 190; zur Unzulässigkeit der Strafverfolgung des unerlaubten Vermittelns von Sportwetten EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14 -, juris.

    EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 4 B 574/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    vgl. dazu, dass wegen der unionsrechtlichen Lage unter Ermessensgesichtspunkten die Schließung eines Wettbüros wegen fehlender Erlaubnis zurzeit unzulässig ist, OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl. 2014, 190; zur Unzulässigkeit der Strafverfolgung des unerlaubten Vermittelns von Sportwetten EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14 -, juris.

    OVG Bremen, Beschluss vom 24.6.2015 - 2 B 12/15 -, ZfWG 2015, 469; OVG S.-H., Beschluss vom 4.5.2015 - 2 MB 1/15 -, ZfWG 2015, 351; OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl. 2014, 190.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    Zur vergleichbaren Problematik der manipulationssicheren Erfassung der Einsätze bei Geldspielautomaten, die erst nach einer selbstverpflichtenden Vereinbarung zwischen den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft und den zuständigen Bundesministerien von der Rechtsprechung anerkannt wurde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (27 f.); BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 (222 f.).

    Dabei ist nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Normgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (20 f.).

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    Rspr., vgl. m. w. N.: BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 5, 7.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265 (301); BVerwG, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 29.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    EuGH, Urteil vom 28.1.2016 - C-375/14 -, juris, Rn. 21; vgl. zur sachlichen Identität der Formulierungen Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattausgabe (Stand: August 2015), Art. 56/57 AEUV, Rn. 100.
  • OVG Bremen, 24.06.2015 - 2 B 12/15

    Aktualisierung von Ermessenserwägungen bei einer Untersagung der Vermittlung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    OVG Bremen, Beschluss vom 24.6.2015 - 2 B 12/15 -, ZfWG 2015, 469; OVG S.-H., Beschluss vom 4.5.2015 - 2 MB 1/15 -, ZfWG 2015, 351; OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl. 2014, 190.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
    Ob die Wettbürosteuer zu einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beiträgt, vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 -, juris, Rn.67, ist unerheblich, da dies die Zulässigkeit von Beschränkungen der Wetttätigkeit, nicht aber ihre - keine Beschränkung darstellende - Besteuerung betrifft.
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 -

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • VGH Hessen, 16.10.2015 - 8 B 1028/15

    Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gestoppt

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

  • BFH, 21.01.1998 - III R 31/97

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 14 A 1948/13

    Besteuerung des Aufwandes für sexuelle Vergnügungen i. R. einer gewerblichen

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • VG Karlsruhe, 24.04.2015 - 6 K 1514/13

    Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden

  • BVerwG, 25.04.2012 - 9 B 10.12

    Vergnügungssteuer für Filmvorführung; Vorführung von Filmen mit pornografischem

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

  • VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3034/15

    Besteuerung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten in

    Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen, kann über die Erhebung einer Wettbürosteuer besteuert werden (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - u.a.).

    Die nach § 2 Abs. 2 KAG für die erstmalige Einführung einer bisher im Land NRW nicht erhobenen Steuer erforderliche Genehmigung haben das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 18. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 für die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hagen vom 9. Juli 2014 erteilt, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22.

    Diese Vorgaben treffen auf die - von der Beklagten - erhobene Wettbürosteuer zu, vgl. ausführlich zur Wettbürosteuersteuersatzung der Stadt Dortmund vom 8. Oktober 2014: OVG NRW, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22 ff. (im Folgenden jeweils exemplarisch für die gleichlautenden Entscheidungen angeführt); - 14 A 1728/15 -, juris Rn. 22; - 14 A 1648/15 - Rn. 24 ff.

    Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen, st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24.

    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Unabhängig davon, ob der Betreiber als Steuerschuldner in seinem Wettbüro die Pferde- und/oder Sportwetten des Wettkunden an einen Wettanbieter vermittelt (vgl. 1. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung) oder selbst als Wettvertragspartner den Wettabschluss anbietet (vgl. 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung), ist für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll (Steuerträger), mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26.

    Dies gilt sowohl in der Konstellation, in der der Wettbürobetreiber selbst Wettveranstalter ist, als auch bei dem Geschäftsmodell der Wettvermittlung, bei dem der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten wird, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 28.

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Wettkunde einen speziellen, bezifferbaren Mehraufwand tätigt, wenn eine Mitverfolgungsmöglichkeit geboten wird, gegenüber einer Wette in einer Wettannahmestelle ohne eine solche Möglichkeit, oder ob die Wette im Wettbüro preislich höher liegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26, 29.

    Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wie er aus den Einnahmen, die nicht oder nicht nur in einem Entgelt für das steuerpflichtige Vergnügen oder einem Eintrittspreis bestehen müssen, sondern auch im Entgelt für ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen bestehen können, die Unkosten der Veranstaltung deckt und noch einen Gewinn erwirtschaftet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10/12 -, juris Rn. 8 zur vergnügungssteuerpflichtigen Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt in Saunabetrieb ohne gesondertes Entgelt für die Filmvorführung; zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 29 ff. m.w.N. etwa zu vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltungen, für die kein eigenes Eintrittsgeld erhoben wird, sondern die aus dem durch die Tanzveranstaltung erhöhten Umsatz von Speisen und Getränken finanziert wird.

    Vielmehr soll durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 35; vgl. auch Reeckmann, Wettbüros, (Wett-Annahmestellen und Wettkunden - Wer hat welchen Aufwand?, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2016, 236 (237), wonach der Betriebsaufwand durch die längere Verweildauer nach kaufmännischen Regeln kalkulatorisch die über die Wettquoten gesteuerte Ausschüttungsquote beeinflusse.

    Denn aus den Wetteinsätzen werden die Provisionszahlungen des Wettanbieters für die Vermittlung der Wetten durch den Wettbürobetreiber finanziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 37 ff. mit Parallelbeispielen aus dem Vergnügungssteuerrecht.

    Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff.

    Dass der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt und der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter entgegen genommen wird, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz, denn es kommt auf die Tätigkeit des Wettbürobetreibers an, die hier im Gemeindegebiet ausgeübt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (3).

    Die Wettbürosteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2/11 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff.

    Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff.

    Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47.

    Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f.

    Der Wettbürobetreiber muss sie unter diesen Umständen durch höhere Umsätze erwirtschaften, will er sie nicht von seiner Provision begleichen, vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 77.

    Die Wettbürosteuer ist ferner der Konzessionsabgabe nach § 4d GlüStV nicht gleichartig, denn diese kraft eines Länderstaatsvertrags und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder (für NRW: Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages - AG GlüStV NRW vom 13. November 2012, GV. NRW. 2012, 524) erhobene Abgabe ist weder eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe noch ist sie eine Steuer, denn sie wird für die Erteilung einer Konzession und somit nicht ohne individuelle Gegenleistung "voraussetzungslos", wie es für Steuern charakteristisch ist, erhoben (§ 4a Abs. 1 Satz 1, § 4d Abs. 1 GlüStV), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 79 ff.

    Die Provisionen sind aber nicht identisch mit dem maßgeblichen Konsumaufwand in Form des durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierten Mehraufwands der Wetter gegenüber einer reinen Wettannahmestelle, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 86 ff.

    Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

    Es ist daher - unabhängig davon, ob der Betreiber über eine Erlaubnis für das Wettbüro verfügt, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) - zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

    Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8.

    Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 67 ff.; 105.

    Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45.

    Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102.

    Dieser lässt sich indes allenfalls kalkulatorisch schätzen, nicht aber mit Hilfe der Wetteinsätze beziffern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 162 f. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5, 7).

    Wenn schon - wie einer entsprechenden Auskunft des Hessischen Finanzministeriums zu entnehmen ist - der Finanzverwaltung zur Feststellung des Gesamtwetteinsatzes in Deutschland zurzeit kein sicheres Mittel zur Verfügung steht, ist es ausgeschlossen, dass es ein solches für die einzelnen Gemeinden zur Feststellung des Wetteinsatzes in den einzelnen Wettbüros gibt, zumal der Einsatz an Wettterminals regelmäßig nicht mit Bargeld, sondern elektronisch geleistet wird, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

    Angesichts der tatsächlichen Größen von Wettbüros ist eine Staffelung nach zwanzig Quadratmetern kleinschrittig genug, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 174 (zu einer Besteuerung von 250 Euro je angefangene 20 qm Wettbüroveranstaltungsfläche).

    Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 , juris Rn. 162; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.

    Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff.

  • VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15

    Besteuerung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten in

    Die nach § 2 Abs. 2 KAG für die erstmalige Einführung einer bisher im Land NRW nicht erhobenen Steuer erforderliche Genehmigung haben das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 18. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 für die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hagen vom 9. Juli 2014 erteilt, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22.

    Diese Vorgaben treffen auf die - von der Beklagten - erhobene Wettbürosteuer zu, vgl. ausführlich zur Wettbürosteuersteuersatzung der Stadt Dortmund vom 8. Oktober 2014: OVG NRW, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22 ff. (im Folgenden jeweils exemplarisch für die gleichlautenden Entscheidungen angeführt); - 14 A 1728/15 -, juris Rn. 22; - 14 A 1648/15 - Rn. 24 ff.

    Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen, st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24.

    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Unabhängig davon, ob der Betreiber als Steuerschuldner in seinem Wettbüro die Pferde- und/oder Sportwetten des Wettkunden an einen Wettanbieter vermittelt (vgl. 1. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung) oder selbst als Wettvertragspartner den Wettabschluss anbietet (vgl. 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung), ist für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll (Steuerträger), mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26.

    Dies gilt sowohl in der Konstellation, in der der Wettbürobetreiber selbst Wettveranstalter ist, als auch bei dem Geschäftsmodell der Wettvermittlung, bei dem der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten wird, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 28.

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Wettkunde einen speziellen, bezifferbaren Mehraufwand tätigt, wenn eine Mitverfolgungsmöglichkeit geboten wird, gegenüber einer Wette in einer Wettannahmestelle ohne eine solche Möglichkeit, oder ob die Wette im Wettbüro preislich höher liegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26, 29.

    Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wie er aus den Einnahmen, die nicht oder nicht nur in einem Entgelt für das steuerpflichtige Vergnügen oder einem Eintrittspreis bestehen müssen, sondern auch im Entgelt für ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen bestehen können, die Unkosten der Veranstaltung deckt und noch einen Gewinn erwirtschaftet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10/12 -, juris Rn. 8 zur vergnügungssteuerpflichtigen Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt in Saunabetrieb ohne gesondertes Entgelt für die Filmvorführung; zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 29 ff. m.w.N. etwa zu vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltungen, für die kein eigenes Eintrittsgeld erhoben wird, sondern die aus dem durch die Tanzveranstaltung erhöhten Umsatz von Speisen und Getränken finanziert wird.

    Vielmehr soll durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 35; vgl. auch Reeckmann, Wettbüros, (Wett-Annahmestellen und Wettkunden - Wer hat welchen Aufwand?, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2016, 236 (237), wonach der Betriebsaufwand durch die längere Verweildauer nach kaufmännischen Regeln kalkulatorisch die über die Wettquoten gesteuerte Ausschüttungsquote beeinflusse.

    Denn aus den Wetteinsätzen werden die Provisionszahlungen des Wettanbieters für die Vermittlung der Wetten durch den Wettbürobetreiber finanziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 37 ff. mit Parallelbeispielen aus dem Vergnügungssteuerrecht.

    Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff.

    Dass der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt und der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter entgegen genommen wird, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz, denn es kommt auf die Tätigkeit des Wettbürobetreibers an, die hier im Gemeindegebiet ausgeübt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (3).

    Die Wettbürosteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2/11 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff.

    Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff.

    Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47.

    Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f.

    Der Wettbürobetreiber muss sie unter diesen Umständen durch höhere Umsätze erwirtschaften, will er sie nicht von seiner Provision begleichen, vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 77.

    Die Wettbürosteuer ist ferner der Konzessionsabgabe nach § 4d GlüStV nicht gleichartig, denn diese kraft eines Länderstaatsvertrags und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder (für NRW: Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages - AG GlüStV NRW vom 13. November 2012, GV. NRW. 2012, 524) erhobene Abgabe ist weder eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe noch ist sie eine Steuer, denn sie wird für die Erteilung einer Konzession und somit nicht ohne individuelle Gegenleistung "voraussetzungslos", wie es für Steuern charakteristisch ist, erhoben (§ 4a Abs. 1 Satz 1, § 4d Abs. 1 GlüStV), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 79 ff.

    Die Provisionen sind aber nicht identisch mit dem maßgeblichen Konsumaufwand in Form des durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierten Mehraufwands der Wetter gegenüber einer reinen Wettannahmestelle, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 86 ff.

    Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

    Es ist daher - unabhängig davon, ob der Betreiber über eine Erlaubnis für das Wettbüro verfügt, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) - zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

    Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8.

    Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 67 ff.; 105.

    Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45.

    Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102.

    Dieser lässt sich indes allenfalls kalkulatorisch schätzen, nicht aber mit Hilfe der Wetteinsätze beziffern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 162 f. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5, 7).

    Wenn schon - wie einer entsprechenden Auskunft des Hessischen Finanzministeriums zu entnehmen ist - der Finanzverwaltung zur Feststellung des Gesamtwetteinsatzes in Deutschland zurzeit kein sicheres Mittel zur Verfügung steht, ist es ausgeschlossen, dass es ein solches für die einzelnen Gemeinden zur Feststellung des Wetteinsatzes in den einzelnen Wettbüros gibt, zumal der Einsatz an Wettterminals regelmäßig nicht mit Bargeld, sondern elektronisch geleistet wird, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

    Angesichts der tatsächlichen Größen von Wettbüros ist eine Staffelung nach zwanzig Quadratmetern kleinschrittig genug, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 174 (zu einer Besteuerung von 250 Euro je angefangene 20 qm Wettbüroveranstaltungsfläche).

    Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 , juris Rn. 162; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.

    Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff.

    Entscheidend für die Erhebung der Steuer ist allein, dass die Klägerin - was sie nicht bestreitet - ihrer Kundschaft die Möglichkeit gibt, Wettereignisse in nennenswertem Umfang an den Bildschirmen zu beobachten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 156 ff.

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie das streitgegenständliche Berufungsurteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn .

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn.156 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn .

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn.156 ff.

  • VG Düsseldorf, 20.05.2016 - 25 K 7110/15

    - Bestätigungsvermerk von Satzungen durch Beigeordneten; - Heranziehung zu

    In dem den Prozessbevollmächtigen der Klägerin bekannten Urteil vom 13. April 2016- 14 A 1599/15 - (juris) hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - umfassend mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung der Stadt E1.

    Dieser Beweisantrag ist zudem unerheblich, weil die Wettbürosteuer sich unbeschadet eines Lenkungszwecks allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100.

    In Bezug auf die Satzung der Beklagten ergeben sich Unterschiede zu dem Urteil des OVG NRW vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - (juris) insoweit, als die dem Urteil des OVG NRW zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1.

    Das OVG NRW hat in dem bereits angeführten Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - zu den Anforderungen an das Mitverfolgen der Wettereignisse zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt (juris Rn. 144 ff.):.

    Die Ausführungen des OVG NRW in dem vorgenannten Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - (a.a.O.), der Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, weil eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar sei, werden für das Stadtgebiet der Beklagten bestätigt durch die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung über die Anzahl der Wettbüros seit der Einführung der Wettbürosteuer vom 17. Mai 2016.

  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

    Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen, st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24.

    Die Vergnügungssteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, vgl. zu diesen Anforderungen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2/11 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff.

    Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit keinen Bestandsschutz für eine unwirtschaftliche Betriebsführung, weshalb ggfs. zu ermitteln ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Eine (Satzungs-)Regelung kann deshalb nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder andere höherrangige Rechtsnormen außer Acht gelassen bzw. für unwirksam erklärt werden, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen      - Wortlaut der Norm, Systematik, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Entstehungsgeschichte - zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 -, juris Rn. 84 und vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris Rn. 117 ff.; BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, Rn. 49 und vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16-, juris Rn. 4 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2423/18

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, - 9 C 7.16 - OVG NRW, Urteil vom 13. April 2014 - 14 A 1599/15 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5800/14 - juris.

    So auch zu den in der angepassten Satzung nicht veränderten Steuertatbestandsmerkmalen des § 2 der Wettbürosteuersatzung: OVG NRW, Urteil vom 13. April 2014 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 155.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2014, - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 159.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Die vom Antragsteller behauptete Wirkung einer Anerkennung oder Duldung des unerlaubten Betriebs von Wettbüros kann von der Steuererhebung bereits deshalb nicht ausgehen, weil § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 40 AO klarstellt, dass sich die Besteuerung im Hinblick auf die Legalität oder Illegalität des den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllenden Verhaltens "wertungsindifferent" verhält (vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15 - BFHE 255, 529, juris Rn. 15; Beschluss vom 28.11.1977 - GrS 2 bis 3/77 - BFHE 124, 43, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 - 14 A 1599/15 - juris Rn. 94).

    Auch sind vom Konzessionsnehmer in Ausübung der Konzession gezahlte Steuern auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach § 4d Abs. 7 GlüStV auf die Konzessionsabgabe anzurechnen, so dass beide auch insoweit in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 - 14 A 1599/15 - juris Rn. 79 ff.; nachgehend und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 24).

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 4.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2424/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2019 - 2 K 61/19
  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 3.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2020 - 2 K 5005/19
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2350/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Düsseldorf, 12.04.2019 - 25 K 6279/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 1437/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - 2 D 77/15

    Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans hinsichtlich Innenstadtentwicklung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 4 B 609/16

    Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 14 A 1490/16

    Erhebung von Wettbürosteuer durch Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten

  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 7563/16

    Der Betreiber einer Online-Plattform, auf der Übernachtungsmöglichkeiten gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2017 - 15 A 1109/16

    Straßenbaubeitrag; Teilerlass; Billigkeit; Mehrfacherschließung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - 14 A 1843/19

    Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer auf Wetteinsätze in Wettbüro vor Ort;

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 1845/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 14 B 404/17

    Abstellen des Begriffs "für das Publikum bestimmte Flächen" des Flächenmaßstabs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2020 - 14 A 3867/19

    Festsetzung der Vergnügungssteuer für einen FKK-Club durch den gewählten

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 6324/16

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2369/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Schleswig, 13.12.2019 - 4 B 61/19

    Vergnügungssteuer

  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 4859/16

    Rechtmäßiges Auskunftsersuchen gegenüber einer Online-Plattform für

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2114/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Aachen, 27.04.2017 - 4 K 1912/14

    Übernachtungssteuer; Bettensteuer; Steuerschuldner; Steuerentrichtungsschuldner;

  • VG Köln, 09.08.2023 - 24 K 4338/22
  • VG Köln, 10.08.2017 - 24 K 9466/17

    Vergnügungssteuer; Vorauszahlungen

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