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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15 (https://dejure.org/2015,11885)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.05.2015 - 14 A 831/15 (https://dejure.org/2015,11885)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 (https://dejure.org/2015,11885)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15
    vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68 ff.

    vgl. zur Zulässigkeit des Besteuerungsmaßstabs auch mit Rücksicht auf die Besonderheiten von Geldspielgeräten mit und ohne Punktespeichern OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 76 ff.

    vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 97 ff.

    vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.4.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 107 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15
    Dass die Klägerin bereits nur Geräte mit höchstzulässigem durchschnittlichen Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Spielverordnung einsetzt, vgl. zu Relevanz dieses Gesichtspunkts OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 - 14 A 692/13 - NRWE Rn. 65 ff., legt die Klägerin nicht dar.
  • BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 163.91

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den Spieler als Kriterium

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.4.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 107 ff.
  • BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 15.12

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit des Benutzens des Spieleinsatzes als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15
    Diese rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, vgl. Beschluss vom 21.6.2012 - 9 B 15.12 -, juris Rn. 5 f., insbesondere auch im Hinblick darauf, dass gewonnene und zum Weiterspielen verwendete Punkte dem Aufwand und durch Einwurf generierte, aber in zurückzugebendes Geld umgewandelte Punkte nicht dem Aufwand zuzurechnen sind.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15
    vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff.
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    Der Senat folgt insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 68 bis 80, und Beschl. v. 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 3 bis 9; BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 -, juris Rn. 5, und v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 6), die durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere durch die aktenkundigen Stellungnahmen der PTB und die Daten der Beklagten, bestätigt wird.24 Danach erfasst die Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 zwar hinreichend zuverlässig im Geldspeicher anfallende Spieleinsätze und Gewinne, so dass in den Geldspeicher eingeworfenes und von dort unverspielt wieder ausgeworfenes Geld nicht als Spieleinsatz registriert wird.
  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

    Ob demgegenüber der Markt im Geltungsbereich der Steuersatzung die Abwälzung ermöglicht, was die Klägerin letztlich in Abrede zu stellen scheint, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung nicht darauf ankommt, ob die Steuer tatsächlich auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris R. 96, und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 13).

    Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für die Monate Mai bis September 2011 ist auf der Grundlage der damals geltenden und nicht der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zu beurteilen (vgl. im Übrigen auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 - und Beschl. v. 27.08.2013 - 14 A 1677/13 -, jeweils juris, sowie jüngst Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 16, 17, 38, das weder im Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch im dortigen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer sieht, und zwar auch insoweit, als die Regelungen über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, den Nachweis bestimmter Konzepte, den Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und Sperrzeitverlängerung - im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht - die Neuerrichtung und den Betrieb von Spielhallen einschränken; dies gelte umso mehr, als ein Rückgang der Spielhallen als Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages für die verbleibenden Hallen umso größere Möglichkeiten biete, Umsatz und Gewinn zu steigern; vgl. ferner OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.07.2014 - 4 L 94/14 -, juris, wonach die Abwälzbarkeit auch nach Inkrafttreten des dortigen Spielhallengesetzes mit seinen Regelungen u.a. zum Sozialkonzept, zum Jugend- und Spielerschutz, zur Gestaltung und Werbung von Spielhallen, zu einem gesonderten Erlaubnisverfahren und zu Mindestabständen im Jahre 2012 möglich ist).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung bzw. ihrer Änderung indizielle Bedeutung zukommen, die es dem Gericht ermöglicht, auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 - 9 B 77/10 -, v. 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, und v. 28.12.2011 - 8 B 53/11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 10, Beschl. v. 04.06.2013 - 14 A 1118/13 -, juris, und Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 112 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.02.2014 - 9 LA 45/12 -, juris Rn. 11, 12).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob durch eine Steuer in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit auch schon vor der Erdrosselungsgrenze unzulässig eingegriffen werden kann, etwa im Sinne einer nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris).

    b) Die hier maßgebliche Satzung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie bei der Besteuerung von Geldspielgeräten nicht danach unterscheidet, ob das Gerät in einer Spielhalle oder an einem sonstigen Ort (namentlich in Gaststätten) aufgestellt ist (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 103 ff. und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 21, 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation sind trotz der neu eingeführten Regelungen in der Spielverordnung weiterhin hinreichende Spielräume eröffnet (vgl. BFH, Urteil vom 07.12.2011 - II R 51/10 -, juris Rn. 60; NdsOVG, Urteile vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 -, juris Rn. 40 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 -, juris Rn. 24; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris Rn. 23 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2015 - 6 K 6070/12 -, juris Rn. 78).
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