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   OLG München, 07.03.2013 - OLGAusl 14 Ausl A 1033/12 (69/13)   

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OLG München, 07.03.2013 - OLGAusl 14 Ausl A 1033/12 (69/13) (https://dejure.org/2013,52392)
OLG München, Entscheidung vom 07.03.2013 - OLGAusl 14 Ausl A 1033/12 (69/13) (https://dejure.org/2013,52392)
OLG München, Entscheidung vom 07. März 2013 - OLGAusl 14 Ausl A 1033/12 (69/13) (https://dejure.org/2013,52392)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

    Auch kann die inländische Strafverfolgungsverjährung nicht nur durch Handlungen deutscher Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden, sondern im Rahmen des Art. 10 EuAlÜbk ist es ausreichend, dass die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen (BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179; OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2014, 6 AuslA 26/14).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - Ausl 22/16

    Auslieferungsverfahren: Beiordnung eines Pflichtbeistandes

    Nach wohl mittlerweile überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG München, NStZ-RR 2013, 179 f.; KG, NStZ-RR 2011, 339; OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010 - OLG Ausl 53/10 -, juris) führen die besonderen Schwierigkeiten des Auslieferungsrechts und der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Materie den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften überantwortet hat, nicht ohne Weiteres dazu, dass im Regelfall jedenfalls dann, wenn der Verfolgte sich - wie hier - nicht gem. § 41 Abs. 1 IRG mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und deshalb gem. §§ 29 Abs. 1, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden werden muss, nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG ein anwaltlicher Beistand beizuordnen wäre (so aber OLG Schleswig, SchlHA 2004, 269 entgegen früherer eigener Rechtsprechung [Beschluss v. 23.07.1984 - 1 Ausl 5/38 -, juris]; so auch BGHSt 32, 221, 228 - nicht tragend - Lagodny/Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 40 IRG Rn. 14 f.).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur

    Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).
  • KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Der Antrag des Verfolgten, ihm Rechtsanwältin K aus B. zum Beistand zu bestellen, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die beantragte Bestellung eines Beistandes unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. OLG München NStZ-RR 2013, 179; Senat NStZ-RR 2011, 339) nicht gegeben sind.
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