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VGH Bayern, 06.11.2007 - 14 B 06.1933 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VG Stuttgart, 13.04.2016 - 2 K 158/13
Beseitigungsanordnung - Rückbau eines Wochenendhauses
Dies genügt den Anforderungen des § 114 Satz 2 VwGO (ebenso wohl BayVGH…, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 06.11.2007 - 14 B 06.1933 -, juris Rn. 35; VG Regensburg…, Urteil vom 07.04.2011 - RO 2 K 10.02191 -, juris Rn. 16; mehrdeutig hingegen OVG Thüringen…, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43 ff.). - VGH Bayern, 12.05.2017 - 15 ZB 16.1567
Abgrenzung von Innen- und Außenbereich
Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30). - VGH Bayern, 12.05.2017 - 15 ZB 16.1568
Bauvoranfrage: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich - Zusicherung - natürliche …
Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30).
- VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.675
Baugenehmigungspflicht für überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen
Dabei reicht aus, wenn der Inhalt der Beseitigungsanordnung, der Entscheidungssatz, im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände für die Beteiligten gemäß Art. 13 BayVwVfG, vor allem für den Adressaten des Verwaltungsakts, aufgrund einer Auslegung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und die Anordnung auch Grundlage für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 32;… B.v. 5.3.2018 - 8 ZB 16.993 - juris Rn. 28). - VG Ansbach, 31.05.2023 - AN 3 S 22.01934
Baurecht, Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Lagerplatz, Außenbereich, …
Dabei ist es nicht entscheidend, dass der zu bebauende Grundstücksbereich in einem nach dem Bayer. Naturschutzgesetz förmlich unter Schutz gestellten Bereich liegt (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 28). - VG Ansbach, 08.12.2014 - AN 9 K 13.01998
(Erfolglose) Anfechtungsklage gegen Teil-Beseitigungsanordnung; …
Die Behörde darf sich auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 99/98; BayVGH, B.v. 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 - juris; B. v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 -, juris; BayVGH, B.v. 30.09.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris). - VG Würzburg, 11.12.2012 - W 4 K 12.594
Anfechtungsklage; Beseitigungsanordnung; Elektrozaun; Außenbereich
Hierfür ist eine formelle Unterschutzstellung des maßgeblichen Gebiets nicht erforderlich (BayVGH vom 11.06.2012 Az. 9 ZB 09.271; vom 06.11.2007 Az. 14 B 06.1933 - beide juris). - VGH Bayern, 11.06.2012 - 9 ZB 09.271
Berufungszulassungsantrag; Beseitigungsanordnung; ungenehmigter Pferdestall im …
Für die Frage, ob das Bauvorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, ist es nicht entscheidend, dass der zu bebauende Grundstücksbereich in einem nach dem Bayer. Naturschutzgesetz förmlich unter Schutz gestellten Bereich liegt (vgl. BayVGH v. 6.11.2007 Az. 14 B 06.1933). - VG Ansbach, 21.06.2023 - AN 3 S 23.1013
Beseitigungsanordnung, Außenbereich, Reitplatz, Sofortvollzug
Dabei ist es nicht entscheidend, dass der zu bebauende Grundstücksbereich in einem nach dem Bayer. Naturschutzgesetz förmlich unter Schutz gestellten Bereich liegt (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 28). - VG München, 08.05.2014 - M 9 S 14.1531
Asiatischer Laubholzbockkäfer; Fällungsanordnung; ortsbildprägende Bäume; …
Es reicht hier indes aus, wenn der Inhalt der Anordnung in seinem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, vor allem für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und die Anordnung auch Grundlage für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (BayVGH, U.v.7.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 32).