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   VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487   

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VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487 (https://dejure.org/2013,36230)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.2013 - 14 BV 13.487 (https://dejure.org/2013,36230)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 (https://dejure.org/2013,36230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Betreibers von Skipisten zur Durchführung von Pistensperrungen für Tourengeher während des allgemeinen Skibetriebs und der Pistenpräparierung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 26, 27 Abs. 1, Art. 29, 33, 34 Abs. 2 und 3 BayNatSchG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog
    Naturschutzrecht (BayNatSchG): Sperrungen von Skipisten für Tourengeher während des allgemeinen Skibetriebs und der Pistenpräparierung | Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse; Sperrungen von Skipisten für Tourengeher während des ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 26, 27 Abs. 1, Art. 29, 33, 34 Abs. 2 und 3 BayNatSchG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog
    Naturschutzrecht (BayNatSchG): Sperrungen von Skipisten für Tourengeher während des allgemeinen Skibetriebs und der Pistenpräparierung | Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse; Sperrungen von Skipisten für Tourengeher während des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung des Betreibers von Skipisten zur Durchführung von Pistensperrungen für Tourengeher während des allgemeinen Skibetriebs und der Pistenpräparierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sperrung von Skipisten - Tourengeher müssen freien Zugang haben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auf Tourengeher beschränkte Pistensperrungen während des allgemeinen Skibetriebs sind unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auf Tourengeher beschränkte Pistensperrungen während des allgemeinen Skibetriebs sind unzulässig

  • bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei präparierten Skipisten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pistensperrungen nur bei Pistenpräparierungen rechtmäßig - Pistensperrungen für Tourengänger im Skigebiet "Garmisch-Classic" müssen beseitigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 210
  • SpuRt 2015, 85
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Bayern, 04.03.1994 - 8-VI-93
    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Es erlegt auch diesem Duldungs- und Unterlassungspflichten als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) auf (Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54/58 m.w.N.).

    Allerdings braucht der einzelne Grundeigentümer als Auswirkung des Rechts auf Erholung in der freien Natur und der hierfür eingeräumten Betretungsbefugnisse z. B. nicht Schäden hinzunehmen, welche - die Grenzen der Sozialbindung überschreitend - über ein zumutbares Maß hinausgehen (BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stellt diese Beschränkung im Hinblick darauf, dass sich der Bürger an die Naturschutzbehörde wenden kann und diese als öffentliche Instanz nach Maßgabe der (jetzt) Art. 33 ff. BayNatSchG über die Zulässigkeit einer Sperre zu entscheiden hat, keine nachhaltige Beeinträchtigung des Rechts auf Naturgenuss dar und ist aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens gerechtfertigt (BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54/58).

  • VerfGH Bayern, 16.06.1975 - 13-VII-74
    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Diese Sporttreibenden halten sich nach allgemeiner Annahme in den zweckbestimmten Grenzen des Grundrechts auf Naturgenuss (BayVerfGH, B.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107/122, 126 m.w.N.).

    Dies würde im Regelfall das Recht des Erholungssuchenden, das räumlich nicht beschränkt ist und sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur erstreckt (vgl. BayVerfGH, B.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107/125 m.w.N.), erheblich einschränken, zumal wenn solche Routen sich für die Ausübung der jeweiligen Sportart weit weniger eignen und ihre Benutzung daher den Naturgenuss erheblich schmälert.

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass ein zivilrechtlicher Rechtsschutz (unmittelbar gegen den Eigentümer) möglich ist (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 141 Rn. 11 m.w.N.; BayVerfGH, B.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107/126 "gegebenenfalls auch zivilrechtlich").

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Andererseits aber haben sich die Tourengeher ebenso wie die Skifahrer an die vom Internationalen Ski-Verband empfohlenen FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder zu halten, die insbesondere die Zivilgerichte für die Beurteilung der Verhaltens- und Sorgfaltspflichten von Pistennutzern heranziehen (vgl. etwa BGH, U.v. 23.10.1984 - VI ZR 85/83 - NJW 1985, 620/621); die Rechtsprechung wendet diese Regeln nicht nur auf Skifahrer und Snowboarder, sondern auch auf andere Pistennutzer wie etwa Rodler an (vgl. etwa OLG Nürnberg, U.v. 27.4.2001 - 6 U 1812/00 - NJW-RR 2002, 448; OLG München, U.v. 20.4.1978 - 1 U 4285/77 - VersR 1979, 1014).

    Zwar trifft die Beigeladene wegen der Eröffnung und Unterhaltung von zur Abfahrt für Skifahrer geeigneten Pisten eine Verkehrssicherungspflicht; diese erstreckt sich aber in erster Linie nur auf verdeckte und atypische Gefahren (BGH, U.v. 23.10.1984 - VI ZR 85/83 - NJW 1985, 620).

    Für das Verhalten der Pistennutzer hat sie als Pistenbetreiber nicht einzustehen, da für deren (insbesondere regelwidriges) Verhalten in erster Linie diese selbst die Verantwortung tragen (BGH, U.v. 23.10.1984 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 24.07.1979 - 10-VII-77
    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Dem könnte nicht nur der Wortlaut des Art. 33 BayNatSchG, sondern auch der Umstand entgegenstehen, dass die verschiedenen Arten der Erholung in der Natur grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen, ohne dass eine bestimmte Rangordnung aufgestellt werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.7.1979 - Vf. 10-VII-77 - VerfGHE 32, 92/98 f.).

    Es handelt sich dabei um für Erholungssuchende besonders reizvolle Landschaftsteile (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.7.1979 - Vf. 10-VII-77 - VerfGHE 32, 92/98 f.), die ihnen zudem die Ausübung beliebter Wintersportarten wie das Skifahren ermöglichen.

    Denn die verschiedenen Arten der Erholung in der Natur stehen, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich gleichwertig nebeneinander, ohne dass eine bestimmte Rangordnung aufgestellt werden könnte; auch entsprechen Tourengeher, die ohne (technische) Aufstiegshilfen auskommen, dem Vorstellungsbild der Verfassung jedenfalls nicht weniger als die sonstigen Skifahrer (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.7.1979 - Vf. 10-VII-77 - VerfGHE 32, 92/98 f.).

  • VerfGH Bayern, 18.12.1981 - 117-VI-79
    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Denn im Lichte dieser Bestimmungen ist es keineswegs von vorneherein ausgeschlossen, dass die behördliche Eingriffsbefugnis nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des einzelnen Erholungssuchenden besteht und dieser jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199/202; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.3.1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329/330 zur Klagebefugnis bezogen auf bergbehördliches Einschreiten).

    Vorliegend kann aber gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gebieten, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.12.1981 -Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199/202), zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungssuchenden als Teil der erholungssuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt.

  • VG Arnsberg, 24.06.2008 - 1 L 302/08

    Langstrecke mit Hindernissen - Waldbesitzer müssen P-Weg-Marathon nicht dulden

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Andererseits gibt es aber Rechtsprechung dahingehend, dass derartige im öffentlichen Recht verankerte Nutzungs- bzw. Betretungsrechte öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher gemäß § 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, und zwar auch im Verhältnis des einzelnen Erholungssuchenden zum jeweiligen Grundeigentümer (VG Arnsberg, B.v. 24.6.2008 - 1 L 302/08 - AUR 2009, 233).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2008 - 20 B 1057/08
    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Ersteres hat die obergerichtliche Rechtsprechung gebilligt, letzteres hat sie allerdings infrage gestellt und es für erwägenswert gehalten, dass allein die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde greift und der Erholungssuchende darauf verwiesen ist, Rechtsschutz in jenem Verhältnis zu erreichen (OVG NW, B.v. 21.8.2008 - 20 B 1057/08 - NuR 2010, 72/73).
  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Ermessen darf gemäß Art. 40 BayVwVfG nur nach dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden, d.h. die zu treffende Entscheidung muss ihre Rechtfertigung in den Zwecken des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden (BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - BVerwGE 64, 285/288).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295/296 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
    Denn Bestandteil des Streitgegenstands der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, U.v. 24.1.1992 -7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354/355 f.; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 97 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • OLG München, 20.04.1978 - 1 U 4285/77

    Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einer

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 5 S 2157/93

    Beseitigung einer Sperre/Umzäunung im Landschaftsschutzgebiet

  • OLG Nürnberg, 27.04.2001 - 6 U 1812/00

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Rodelwiese

  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung - Zaun als Sperre in der freien Natur

    Gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das "jedermann", mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51).

    Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49), zumal die Querungen des Elektro-Litzenzauns mittels Handisolatoren keine zumutbaren Alternativwege darstellen.

    Entgegen seiner Auffassung sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 - (VGH n.F. 66, 230 Rn. 54) zur Ermessensbetätigung im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen könnten, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre (hier einer Pistensperrung für Tourengeher im Skigebiet "Garmisch-Classic") abzusehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Fallgestaltungen vergleichbar sind und auch kein "Bagatellfall" vorliegt.

    Der Elektro-Litzenzaun betrifft auch eine Vielzahl von Grundrechtsträgern, da Waldgebiete in der Regel von zahlreichen Erholungsuchenden (z.B. Spaziergänger, Mountainbiker, Jogger, Pilzsammler) aufgesucht werden(vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O. Rn. 53).

    Soweit der Beigeladene auf weitere Umstände verweist, wie auf mögliche Schwarzwildschäden auf angrenzenden Jagd- und Ackerflächen bei einer Beseitigung des streitgegenständlichen Zauns, die zulässige Errichtungsmöglichkeit von Zäunen gemäß Art. 33 BayNatSchG und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. deren Geeignetheit zum Schutz gegen Wildschäden sowie darauf, dass neben der Beschwerde des Klägers lediglich zwei weitere Beschwerden vorlägen, und er damit auf eine besondere Waldsituation im Oettinger Forst abstellen möchte, die nach seiner Auffassung einen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden "atypischen Fall" aufgrund der "Sondersituation" des Oettinger Forsts begründet, kann auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Umstände keine im Sinne der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigende Fallgestaltung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 54).

    Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

  • VGH Bayern, 03.07.2015 - 11 B 14.2809

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn

    Vielmehr hat er als Erholungssuchender grundsätzlich die räumlich unbeschränkte Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304/307).
  • VG München, 19.03.2014 - M 22 S 13.5901

    Sicherheitsrechtliche Untersagung des Sportbetriebs für die Zeit der

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 21. Februar 2013 (M 11 K 12.4120), bestätigt durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (14 BV 13.487) wurde der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt ..., Untere Naturschutzbehörde, verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen die Beseitigung der Pistensperrungen mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.

    Die Wertungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im naturschutzrechtlichen Verfahren (U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris) ließen sich nicht auf das hier anhängige sicherheitsrechtliche Verfahren übertragen.

    Das Gericht schließt sich zudem den folgenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem parallel geführten naturschutzrechtlichen Verfahren an (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 43):.

    (Abstrakte) Gefahren gehen letztlich von allen Pistennutzern und nicht nur von Tourengehern aus (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 47), die sich nicht an die vom Internationalen Ski-Verband empfohlenen FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder halten.

    Der Verwaltungsgerichtshof (U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris) stellte fest, dass eine nicht unerhebliche Behinderung oder Einschränkung der Nutzung der Skipisten während der allgemeinen Skibetriebszeiten durch Tourengeher nicht festgestellt werden kann.

  • VG Augsburg, 14.07.2016 - Au 2 K 16.416

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung für Abwehrzaun gegen Schwarzwild

    Zudem befindet sich der Zaun in einem von Erholungsuchenden gerne besuchten Teil der freien Natur, da es sich um einen reizvollen, schönen Landschaftsteil handelt (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62), was bei einem weitgehend zusammenhängenden Waldgebiet der vorliegenden Größenordnung ohne Weiteres anzunehmen ist.

    Im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtigkeit rechtfertigen können, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden (hier zudem großflächigen) Sperre abzusehen, und zwar in der Regel auch nur teil- bzw. zeitweise (BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

    Schließlich können auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte zum Tragen kommen, die etwa ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen können (BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

    Zum einen entspricht diese "Sondersituation", so sie denn vorliegen würde, schon tatbestandlich keinem der von der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62) entwickelten Fallgestaltungen, die ausnahmsweise ein zumindest zeitweises Absehen vom Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen könnten.

    Danach sind die durch das Eigentumsrecht des jeweiligen Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten geschützten Interessen, die das Grundrecht auf Naturgenuss beschränken können, bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG berücksichtigt und können im Rahmen der Ermessensentscheidung keine maßgebliche Rolle mehr spielen (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

  • VG Ansbach, 14.07.2016 - Au 2 K 16.416

    Gericht verpflichtet Landratsamt Donau-Ries, die Beseitigung des

    Zudem befindet sich der Zaun in einem von Erholungsuchenden gerne besuchten Teil der freien Natur, da es sich um einen reizvollen, schönen Landschaftsteil handelt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62), was bei einem weitgehend zusammenhängenden Waldgebiet der vorliegenden Größenordnung ohne Weiteres anzunehmen ist.

    Im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtigkeit rechtfertigen können, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden (hier zudem großflächigen) Sperre abzusehen, und zwar in der Regel auch nur teil- bzw. zeitweise (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

    Schließlich können auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte zum Tragen kommen, die etwa ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen können (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

    Zum einen entspricht diese "Sondersituation", so sie denn vorliegen würde, schon tatbestandlich keinem der von der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62) Au 2 K 16.416 - 24 -.

    Danach sind die durch das Eigentumsrecht des jeweiligen Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten geschützten Interessen, die das Grundrecht auf Naturgenuss beschränken können, bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG berücksichtigt und können im Rahmen der Ermessensentscheidung keine maßgebliche Rolle mehr spielen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 Az. 14 BV 13.487.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 Az. M 11 K 12.4120, durch das der beklagte Freistaat Bayern unter Aufhebung behördlicher Bescheide vom 11. Juli 2012 und 12. Februar 2013 verpflichtet wurde, gegenüber der beigeladenen Beschwerdeführerin die Beseitigung von Pistensperrungen mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen, und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 Az. 14 BV 13.487, durch das die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass festgestellt wurde, dass der beklagte Freistaat Bayern verpflichtet war, gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der gemäß Anzeige vom 13. November 2012 errichteten Pistensperrungen für Tourengeher im Skigebiet "Garmisch-Classic" mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.

  • VG Augsburg, 23.09.2019 - Au 9 K 18.1843

    Beseitigung einer Zaunanlage

    Die Beschränkung geht weit über die Bagatellgrenze hinaus und betrifft einen Bereich, der sich für Aktivitäten der erholungssuchenden Bevölkerung in der freien Natur ohne weiteres anbietet (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 52).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, soweit das in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Recht auf Naturgenuss betroffen ist, um ein sogenanntes "intendiertes Ermessen" handeln dürfte, bei dem das Gesetz schon die Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis - nämlich die Anordnung der Beseitigung nicht unbedeutender unzulässiger Sperren in der freien Natur - im Grundsatz gewollt ist und von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 54 m.w.N.).

    Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf etwaige Vertrauensgesichtspunkte berufen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O.).

    Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass seitens der Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche Investitionen getätigt wurden (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O.).

  • VG München, 13.02.2017 - M 8 K 15.2644

    Grundrecht auf Natur- und Landschaftsschutz

    Bereiche eines Landschaftsschutzgebiets, die aufgrund einer (temporären) kulturellgastronomischen Veranstaltung für deren Durchführung durch bauliche und technische Anlagen in Anspruch genommen werden, sind während der Dauer der Veranstaltung nicht Teil der freien Natur und stellen daher auch keine Sperre dar (Abgrenzung zu BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 21. November 2013 (14 BV 13.487) zu den den Kläger betreffenden Fragen ausführlich Stellung genommen.

    Auch das vom Kläger herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (14 BV 13.487 - juris) gebietet keine andere Entscheidung, da nach dem dort zu entscheidenden Sachverhalt eine Genehmigung von Sperren der freien Natur (Art. 26, 27 und 33 BayNatSchG) inmitten stand, also die Zulassung einer Einschränkung des Kerngewährleistungsgehalts des Grundrechts nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das Betreten der freien Natur (vgl. Müller in: Brechmann/Meder, BV, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 28 m.w.N. aus der Rspr. des BayVerfGH).

  • VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung für einen Abwehrzaun

    a) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG vor, verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen können, teilweise bzw. zeitweise von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre abzusehen (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 50 ff.; B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn.14).

    Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein Vorgehen gegen nur einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen könnte (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 54).

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 2 K 15.160

    Naturschutzrecht

    Er kann sich auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, § 59 Abs. 1 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG berufen, da das (Grund-)Recht auf freien Naturgenuss auch das Radfahren in der freien Natur gewährleistet, wenn dessen - naturschonende - Ausübung der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, U.v. 3.7.2015 - 11 B 14.2809 - DAR 2015, 603; U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304; U.v. 17.1.1983 - 9 B 80 A.956 - BayVBl 1983, 339/340; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 141 Rn. 16; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, § 59 Rn. 7; Heym in GK-BNatSchG, 2012, § 59 Rn. 32).

    Liegt - wie in dem zu entscheidenden Fall - eine Beschilderung vor, deren prohibitive Zielsetzung und deren Charakter als "Sperre" nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie (auch) dem Zweck dient, einen potentiellen Benutzer des Weges vor damit u.U. verbundenen Gefahren zu warnen oder die Wegbenutzung in Bezug auf einzelne Benutzergruppen (zeitlich bzw. räumlich) informell zu steuern (zur Zulässigkeit solcher Maßnahmen BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 47), bedarf es zur Entscheidung der Frage, ob eine "Sperre" im Rechtssinne vorliegt, einer wertenden Betrachtung des vom Empfängerhorizont aus zu beurteilenden objektiven Aussageinhalts der Beschilderung unter Berücksichtigung des Wortlauts der naturschutzrechtlichen Regelungen und der Intentionen des Gesetzgebers.

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 14 B 16.769

    Beseitigung einer Beschilderung

  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 9 N 16.2497

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan:

  • VG München, 28.07.2015 - M 8 S 15.2643

    Drittklage gegen Veranstaltungserlaubnis im Landschaftsschutzgebiet

  • VG München, 23.10.2019 - M 19 K 18.343

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an Seegrundstück - rechtswidrige Reduzierung

  • VG München, 28.05.2014 - M 9 K 13.4239

    Sperrung Privatweg; Wildgehege im Außenbereich; freie Natur und Betretungsrecht

  • VG München, 19.09.2019 - M 22 K 17.4899

    Verpflichtung einer Kommune zum Abhängen eines Wahlplakats

  • VG München, 12.10.2017 - M 11 K 16.1125

    Wildschutzzäunung als naturschutzrechtlich unzulässige Sperre

  • VG Regensburg, 29.09.2023 - RN 4 K 22.1597

    Zum Begriff der freien Natur, Errichtung einer Wegsperre, Beseitigung und

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