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   VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017   

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VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 (https://dejure.org/2009,74180)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 (https://dejure.org/2009,74180)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2009 - 14 CS 08.3017 (https://dejure.org/2009,74180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarrechtsstreit;Kein Anspruch auf "baugebietsübergreifende Gebietsbewahrung";Nachbarschutz bei rechtswidriger Erteilung von Befreiungen;Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme für ein Frauenhaus bei objektiv rechtswidriger Baugenehmigung;Keine Einmauerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (866)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00

    "Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG vom 25.7.1977 BVerwGE 52, 122; siehe z.B. auch BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369; BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG v. 20.4.2000 BauR 2001, 212; vgl. auch Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe, RdNr. 356 ff.) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten.

    Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2000 BauR 2001, 212).

    Den Anforderungen, die sich aus diesem Gebot ergeben, ist z.B. dann nicht mehr genügt, wenn das Vorhaben zwangsläufig Zu- und Abgangsverkehr mit sich bringt, der der Nachbarschaft nicht zumutbar ist (BVerwG vom 20.4.2000 BauR 2001, 212).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

    Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG vom 25.7.1977 BVerwGE 52, 122; siehe z.B. auch BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369; BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG v. 20.4.2000 BauR 2001, 212; vgl. auch Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe, RdNr. 356 ff.) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten.

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben (vgl. z.B. BVerwG vom 9.10.1991 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104; BVerwG vom 13.3.1981 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928).

    Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG vom 13.3.1981 DÖV 1981, 672).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Das sog. "Gebot der Rücksichtnahme" findet in - wie hier - qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO (siehe hierzu BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG vom 18.5.1995 DVBl. 1996, 40 = NVwZ 1996, 379) bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung.

    Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG vom 25.7.1977 BVerwGE 52, 122; siehe z.B. auch BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369; BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG v. 20.4.2000 BauR 2001, 212; vgl. auch Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe, RdNr. 356 ff.) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

    Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 = DVBl. 1987, 476 = BauR 1987, 70 - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.11.1999 Az.: 1 ZB 99.1079; OVG MV vom 11.11.1999 NordÖR 2000, 38; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845).

  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977; BVerwG vom 19.10.1995 NVwZ 1996, 888 = BauR 1996, 82; siehe auch Bönker DVBl 1994, 506 ff.) kommt dagegen ein Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da durch den den einzelnen baurechtlichen Vorschriften gegebenenfalls zuerkannten Drittschutzcharakter sowie insbesondere das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme mögliche Verletzungen nachbarlicher Rechte bereits im Vorfeld des Art. 14 GG aufgefangen werden können.

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen" (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384).

    Hinsichtlich der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass diese - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die kraft Gesetzes Drittschutz vermitteln (grundlegend BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151 = DVBl. 1994, 284 = NJW 1994, 1546 = BauR 1994, 223 = DöV 1994, 263) - nicht kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung besitzen.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend: BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8; siehe auch BVerwG vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 159).

    Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 = DVBl. 1987, 476 = BauR 1987, 70 - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.11.1999 Az.: 1 ZB 99.1079; OVG MV vom 11.11.1999 NordÖR 2000, 38; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845).

  • VGH Bayern, 31.03.2008 - 1 ZB 07.1062

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (BayVGH vom 31.3.2008 Az.: 1 ZB 07.1062; BayVGH vom 14.7.2006 BayVBl 2007, 334 = BauR 2007, 505 mit weiteren Nachweisen; BayVGH vom 23.10.2003, Az.: 2 ZB 03.1673; HessVGH vom 7.8.2007 AbfallR 2007, 237 [nur Leitsatz]; VGH BW vom 10.10.2003 VBlBW 2004, 181; jetzt ausdrücklich auch BVerwG vom 18.12.2007 Az.: 4 B 55/07).

    Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" zusteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (BayVGH vom 31.3.2008 Az.: 1 ZB 07.1062; BayVGH vom 12.11.2002 Az.: 1 B 95.4128; BayVGH vom 25.8.1997 BayVBl 1998, 532; OVG RhPf vom 14.1.2000 BauR 2000, 527; NdsOVG vom 26.4.2001 ZfBR 2002, 280).

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
    In der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 13.3.1981 BRS 38 Nr. 186; BVerwG vom 20.9.1984 DVBl 1985, 122; BVerwG vom 23.5.1986 BRS 46 Nr. 176) ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude "eingemauert" oder "erdrückt" wird.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84

    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen

  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2326

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2001 - 1 MB 1190/01

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2000 - 1 A 11751/99

    Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 1692/02

    Pferdezucht - Hobbytierhaltung in allgemeinem Wohngebiet

  • VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug

  • VGH Hessen, 13.07.1999 - 4 TG 1322/99

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl

  • VGH Bayern, 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681

    Anspruch des planbetroffenen Nachbarn auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets;

  • VGH Hessen, 07.08.2007 - 2 A 690/06

    Nachbarklage gegen Heizkraftwerk

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • VGH Bayern, 13.11.2000 - 1 ZB 99.1079
  • VGH Bayern, 12.11.2002 - 1 B 95.4128
  • VGH Bayern, 23.10.2003 - 2 ZB 03.1673
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179

    Heranrückende Wohnbebauung an einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung

  • VG Augsburg, 06.08.2014 - Au 4 K 13.1807

    Baunachbarklage; Mehrfamilienhaus mit Büronutzung auf ehemaligem Brauereigelände;

    Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der hier erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 22).

    Soweit von der Beklagten Befreiungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden ist hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 33; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO-Kommentar, Stand 12/2013, Art. 66 Rn. 385; vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 - juris Rn. 5).

    Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 33).

    Festsetzungen im Bebauungsplan sind - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO - nicht kraft Gesetzes drittschützend (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 34 und B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

    Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können Drittschutz nur vermitteln, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 34, B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 - juris Rn. 5 und B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 11ff).

    Gerade auch im Hinblick darauf, dass die Kläger hier nicht nur einen drittschützenden, sondern auch noch aufgrund ihrer Lage außerhalb des Plangebiets zusätzlich gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch, der grundsätzlich nicht besteht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 - juris Rn. 6), geltend machen, fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten im Bebauungsplan, dass die Festsetzungen gebietsübergreifenden Drittschutz vermitteln sollen und ein dementsprechender Planungswille der Gemeinde vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - juris Rn. 5).

    Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

    Im Hinblick darauf, dass die Abstandsflächen wohl eingehalten sind (vgl. Plan Bl. 45 der Behördenakte), kommt regelmäßig eine erdrückende Wirkung nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 41); dies gilt auch im Falle der Anwendung des 16-m-Privilegs (BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 15).

  • VG Ansbach, 29.03.2016 - AN 9 S 15.02341

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ausstellungsraums

    Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, sich diese Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69).

    Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

    Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen" (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - NJW 1994, 1546).

    Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.).

    Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" zusteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.).

    Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit seinem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013, a. a. O.; BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 40).

  • VG Augsburg, 11.06.2012 - Au 4 S 12.689

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage (abgelehnt);

    Nach der im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2012 im Hinblick auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragstellerin berufen könnte (BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 20), wohl erfolglos bleiben.

    Eine Anfechtung der Baugenehmigung und die Geltendmachung einer Verletzung drittschützender Normen kommt daher auch nur insoweit in Betracht (vgl. BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 22).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme zu beantworten (BVerwG vom 8.7.1998, Az. 4 B 64/98, juris - Rdnr. 5; BayVGH vom 24.03.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 33; Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2012, Rdnr. 385 zu Art. 66).

    Zudem ist zu beachten, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans, abgesehen von der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, grundsätzlich nicht drittschützend sind (BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 34; BVerwG vom 19.10.1995, Az. 4 B 215/95, juris - Rdnr. 3).

    Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich dabei aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben (BVerwG vom 16.9.1993, Az. 4 C 28/91, juris - Rdnr. 11 ff; BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 34; BayVGH vom 29.08.2006, Az. 15 CS 06.1943, juris - Rdnr. 12 und vom 4.4.2012, Az. 2 CS 12.394, juris - Rdnr. 5).

    Nach dem Gebot der Rücksichtnahme setzt die Gewährung von Nachbarschutz voraus, dass die Nachbarn unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles durch die Befreiungen qualifiziert und in individualisierter Weise betroffen sind und dass die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 40).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu "erdrückt" oder "eingemauert" wird (vgl. BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnr. 41).

    Die mit der zulässigen Nutzung einhergehenden Immissionen, insbesondere aufgrund des Verkehrs, sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH vom 24.3.2009, Az. 14 CS 08.3017, juris - Rdnrn. 40, 42).

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