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   FG München, 23.06.2005 - 14 K 1035/03   

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https://dejure.org/2005,21791
FG München, 23.06.2005 - 14 K 1035/03 (https://dejure.org/2005,21791)
FG München, Entscheidung vom 23.06.2005 - 14 K 1035/03 (https://dejure.org/2005,21791)
FG München, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 14 K 1035/03 (https://dejure.org/2005,21791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Vorstands eines eingetragenen Vereins für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge unter Berücksichtigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei Auftragserteilung an ein ausländisches Unternehmen; Haftung des Vereinsvorstands für entstandende ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstände eines inzwischen zahlungsunfähigen Vereins bei unterlasssenenem Steuerabzugsverfahren - umsatzsteuerliches Abzugsverfahren gemeinschaftsrechtkonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unwissenheit schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vereinsvorstand: Unwissenheit schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung - Vereins-Vorstandsmitglieder haften persönlich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus FG München, 23.06.2005 - 14 K 1035/03
    Die Pflichtverletzung und das für die Haftung erforderliche Verschulden werden schließlich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BStBl II 1998, 761) nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kläger nicht - wie etwa ein angestellter GmbH-Geschäftsführer- entgeltlich und hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich für den Fanclub tätig waren.
  • BFH, 13.01.2005 - V R 12/02

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993

    Auszug aus FG München, 23.06.2005 - 14 K 1035/03
    Die Vorschriften verstoßen insbesondere nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder gegen die allgemeinen Grundfreiheiten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).
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