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   VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15   

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https://dejure.org/2017,9535
VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15 (https://dejure.org/2017,9535)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2017 - 14 K 13.15 (https://dejure.org/2017,9535)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. März 2017 - 14 K 13.15 (https://dejure.org/2017,9535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 1 ArbZG, § 10 Abs 1 Nr 2 ArbZG, § 10 Abs 1 Nr 8 ArbZG, § 13 Abs 3 Nr 1 ArbZG, § 13 Abs 5 ArbZG
    Arbeitsschutzrecht: Ausnahme vom gesetzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung; (kein) Presseunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden - Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen ist Tätigkeit der Tagespresse zuzuordnen

Papierfundstellen

  • ZUM 2017, 787
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen gleichwohl auch Anzeigenteile und -blätter ohne weiteres dem Schutz der Pressefreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, BVerfGE 21, 271, 279; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, BVerfGE 95, 28, 36, wonach dem Schutz der Pressefreiheit nicht nur eigene Beiträge der Herausgeber oder redaktioneller Mitarbeiter unterstehen, sondern auch die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender).

    Denn auch der grundrechtliche Pressebegriff, der nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O., S. 35 m.w.Nachw.) weit zu fassen ist, knüpft weder an den Inhalt des Presseerzeugnisses an noch setzt er bestimmte Eigenschaften oder Merkmale bei dessen Verfasser oder Herausgeber voraus.

    Vielmehr handelt es sich bei dem Grundrecht der Pressefreiheit um ein so genanntes Jedermannsrecht, auf das sich alle natürlichen Personen sowie inländische juristische Personen des Privatrechts - auch wenn deren Gesellschaftszweck oder wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb des Pressesektors liegen (vgl. für ein Chemieunternehmen: BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O., S. 34 f.) - berufen können (vgl. Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 483 ff. m.w.Nachw.).

    Daher stehen z.B. auch Werkszeitungen, die ausschließlich an Betriebsangehörige abgegeben werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O., S. 35), eine von Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung herausgegebene Zeitung, die nur an einer einzelnen Schule verteilt wird (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.05.1981, DVBl. 1981, 1015), das ausschließlich für seine Mitglieder bestimmte Mitteilungsblatt eines Vereins u.ä.

    Sie sind daher nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht anders zu bewerten als die vorerwähnten "gruppeninternen Publikationen" (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O., S. 35).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    (a) Bei ihrem Einwand, die Klägerin stelle selbst keine Presseerzeugnisse her, sondern greife nur auf anderweitig in der Presse veröffentlichte Beiträge zurück, lässt die Behörde außer Acht, dass ein Pressespiegel eine eigenständige Berichterstattung über das zu bestimmten aktuellen Themen in anderen Presseprodukten referierte oder in Kommentaren vertretene Meinungsspektrum beinhaltet und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25.06.2009, NJW-RR 2010, 470, 471 f.) selbst ein Presseerzeugnis ist.

    Als ein "klassisches Instrument der Presseberichterstattung" verschafft der Pressespiegel Mediennutzern, die regelmäßig nicht selbst die gesamte Bandbreite der tagesaktuellen Presseberichterstattung verfolgen können, einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung (BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009, a.a.O., S. 472).

  • BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvR 1081/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Abdruck von

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    In diesem Fall handelt es sich bei der elektronischen Zugänglichmachung lediglich um einen alternativen Verbreitungsweg, der ebenfalls unter dem Schutz der Pressefreiheit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht (vgl. zur Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet, die inhaltlich im Wesentlichen den gedruckten Artikeln entsprechen: BVerfG, Beschl. v. 21.12.2016 - 1 BvR 1081/15 -, juris Rn. 16,).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 29.88

    Anwendbarkeit des Sonntagsbeschäftigungsverbotes - Pressegroßhändler - Erteilung

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1989 (1 C 29/88) beziehe sich auf das Gewerberecht und sei daher für arbeitsschutzrechtliche Fragen nur bedingt aussagekräftig.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Elektronische Pressespiegel unterscheiden sich nämlich weder hinsichtlich Art und Umfang des für ihre Herstellung und Verteilung erforderlichen Personaleinsatzes signifikant von papierenen Pressespiegeln noch hinsichtlich ihrer Funktion für die Empfänger (Kunden), deren tagesaktueller Information über die Presseberichterstattung zu bestimmten Themenbereichen sie in gleicher Weise dienen wie herkömmliche Pressespiegel (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2002 - I ZR 255/00 -, juris, zur Gleichstellung elektronischer und herkömmlicher Pressespiegel bei Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.1981 - 2 A 87/80
    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Daher stehen z.B. auch Werkszeitungen, die ausschließlich an Betriebsangehörige abgegeben werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O., S. 35), eine von Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung herausgegebene Zeitung, die nur an einer einzelnen Schule verteilt wird (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.05.1981, DVBl. 1981, 1015), das ausschließlich für seine Mitglieder bestimmte Mitteilungsblatt eines Vereins u.ä.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1991 - 4 A 2162/90

    Gewerberecht: Verteilung eines Anzeigenblattes an Sonntagen, Veräußerung des

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Das dabei bestehende behördliche Ermessen war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern - ggf. "auf null" - eingeengt, als "eine verfassungsgerechte Anerkennung der Funktion der Presse in der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung im Lichte des Art. 5 GG gewährleistet" sein musste (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 07.04.1983, NVwZ 1984, 374, 376; Urt. v. 17.12.1985, NJW 1986, 2003, 2004; Urt. v. 14.11.1989, NJW 1990, 1059, 1060 f.; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 01.10.1991, NVwZ-RR 1992, 476, 477; VGH Kassel, Urt. v. 10.02.1993, NVwZ-RR 1994, 155, 156).
  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 1.85

    Gewerberecht - Sonntagsarbeit - Anzeigenblatt - Vertrieb

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Das dabei bestehende behördliche Ermessen war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern - ggf. "auf null" - eingeengt, als "eine verfassungsgerechte Anerkennung der Funktion der Presse in der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung im Lichte des Art. 5 GG gewährleistet" sein musste (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 07.04.1983, NVwZ 1984, 374, 376; Urt. v. 17.12.1985, NJW 1986, 2003, 2004; Urt. v. 14.11.1989, NJW 1990, 1059, 1060 f.; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 01.10.1991, NVwZ-RR 1992, 476, 477; VGH Kassel, Urt. v. 10.02.1993, NVwZ-RR 1994, 155, 156).
  • VGH Hessen, 10.02.1993 - 8 UE 701/88

    Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des GewO § 105e für sonntägliches Anzeigenblatt

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Das dabei bestehende behördliche Ermessen war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern - ggf. "auf null" - eingeengt, als "eine verfassungsgerechte Anerkennung der Funktion der Presse in der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung im Lichte des Art. 5 GG gewährleistet" sein musste (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 07.04.1983, NVwZ 1984, 374, 376; Urt. v. 17.12.1985, NJW 1986, 2003, 2004; Urt. v. 14.11.1989, NJW 1990, 1059, 1060 f.; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 01.10.1991, NVwZ-RR 1992, 476, 477; VGH Kassel, Urt. v. 10.02.1993, NVwZ-RR 1994, 155, 156).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
    Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen gleichwohl auch Anzeigenteile und -blätter ohne weiteres dem Schutz der Pressefreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, BVerfGE 21, 271, 279; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, BVerfGE 95, 28, 36, wonach dem Schutz der Pressefreiheit nicht nur eigene Beiträge der Herausgeber oder redaktioneller Mitarbeiter unterstehen, sondern auch die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender).
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