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   FG Düsseldorf, 18.05.2009 - 14 K 1750/08 Kg   

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https://dejure.org/2009,15382
FG Düsseldorf, 18.05.2009 - 14 K 1750/08 Kg (https://dejure.org/2009,15382)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2009 - 14 K 1750/08 Kg (https://dejure.org/2009,15382)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 14 K 1750/08 Kg (https://dejure.org/2009,15382)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine nur anteilige Gewährung deutschen Kindergeldes; Lösung des Konkurrenzkonflikts der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach dem Prinzip der grundsätzlichen Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates; ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 62 Abs. 3; ; EStG § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine nur anteilige Gewährung deutschen Kindergeldes - Kindergeldanspruch; Inländischer Kindergeldanspruch; Ermessensentscheidung; Ermessensausfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine nur anteilige Gewährung deutschen Kindergeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.10.2008 - III R 92/07

    Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.05.2009 - 14 K 1750/08
    Bestehen sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland Ansprüche auf Familienleistungen, ist nach den Bestimmungen der Verordnung VO Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (VO Nr. 571/72; AblEG Nr. L 74 vom 27.03.1972), die Anwendungsvorrang gegenüber den einfachen inländischen Regeln haben, zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig sind (Bundesfinanzhof - BFH -, EuGH-Vorlage vom 30.10.2008 III R 92/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 456).

    Bei der Befugnis nach § 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 handelt es sich nach der vom BFH in der EuGH-Vorlage vom 30.10.2008 im Verfahren III R 92/07 (BFH/NV 2009, 456) vertretenen Auffassung - der sich der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der VO anschließt (ebenso Helmke/Bauer, a.a.O., Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 76 VO Nr. 1408/71 Rz 21) - jedoch um eine Ermessensentscheidung.

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 54/00

    Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.05.2009 - 14 K 1750/08
    Das Kindergeld ist eine Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h i. V. m. Art. 1 Buchst. u Ziffer i VO Nr. 1408/71 (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 200, 204, Bundessteuerblatt - BStBl - 2002, 869) und die Klägerin ist unstreitig Arbeitnehmerin i.S. des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchst. a Ziffer ii) VO Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. E VO Nr. 1408/71.
  • BFH, 05.02.2015 - III R 40/09

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009  14 K 1750/08 Kg aufgehoben.

    Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht (FG) erachtete den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid als rechtswidrig und gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1302 veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 2009  14 K 1750/08 Kg statt.

  • FG Düsseldorf, 20.01.2010 - 7 K 2493/08

    Beamter mit Wohnsitz in den Niederlanden - Erwerbstätigkeit des Ehegatten im

    Der von der Beklagten im Einklang mit ihrer Dienstanweisung vertretenen gegenteiligen Auffassung einer gebundenen Behördenentscheidung auch in Fällen des Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 ist deshalb nicht zu folgen (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.2009, 14 K 1750/08 Kg, EFG 2009, 1302).
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