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   FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06 Kg   

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https://dejure.org/2007,10098
FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06 Kg (https://dejure.org/2007,10098)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2007 - 14 K 2833/06 Kg (https://dejure.org/2007,10098)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 14 K 2833/06 Kg (https://dejure.org/2007,10098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung; Minderung der Einkünfte eines Kindes um die Unterhaltsleistungen für dessen Tochter im Rahmen der ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § ... 9 Abs. 3 Nr. 4; ; EStG § 31; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 67 Abs. 2; ; EStG § 72 Abs. 7; ; BGB § 1601; ; BGB § 1610

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1610
    Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Unterhaltsleistungen - Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1887
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 1856/05

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Erbschaft als Bezug; Mehraufwendungen; auswärtige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06
    Sie sind - entgegen der Auffassung des Klägers - aus Gründen der Gleichberechtigung und zur leichteren Handhabung unter Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 0, 30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006 14 K 1856/05 Kg, EFG 2006, 742).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00

    Einkunftsgrenze beim Kindergeld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06
    Sie sind - entgegen der Auffassung des Klägers - aus Gründen der Gleichberechtigung und zur leichteren Handhabung unter Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 0, 30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006 14 K 1856/05 Kg, EFG 2006, 742).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 48/08

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten

    Die vorstehend genannte Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil der Höhe nach --wie auch in der DA-FamEStG (Abschn. 63.4.1.1 Abs. 2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 742, 773; Abschn. 63.4.3.4 Abs. 1 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1084) geregelt und von mehreren FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007  14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2006  4 K 1015/03, EFG 2007, 696) entschieden-- allenfalls eine Unterhaltsbelastung des P in Höhe von 1.980 EUR berücksichtigt werden könnte.

    Für Zwecke der Jahresgrenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Unterhaltsbedarf des N (Enkel der Kläger) typisierend mit einem Betrag von 3.960 EUR anzusetzen, der sich aus der Differenz des in § 32 Abs. 6 EStG geregelten Betrags von 5.808 EUR für das Kinderexistenzminimum (Kinderfreibetrag von 3.648 EUR; Betreuungsfreibetrag von 2.160 EUR) und dem für N bezahlten Kindergeld von 1.848 EUR ergibt (FG Düsseldorf in EFG 2007, 1887).

  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 3889/05

    Freistellung eines Einkommensbetrags nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz

    Der Bekl. verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2007 Az. 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887.

    Hiervon ist das für das Enkelkind gezahlte Kg abzuziehen (insoweit vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2007 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887 und Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem 10. Abschnitt des EStG (DA-FamEStG) des Bundesamts für Finanzen unter Nr. DA 63.4.1.1.

    Ob darüber hinaus auch noch Unterhaltsansprüche des Sohnes P gegenüber seiner Ehefrau in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind (dagegen Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 14.06.2007 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887) konnte der Senat unentschieden lassen, da bereits mit der vollen Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegenüber seinem Sohn der Sohn P eigene Einkünfte und Bezüge i. H. v. 6.608,00 EUR hat, so dass er unter dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt.

  • BFH, 07.04.2011 - III R 72/07

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind - Keine einkünftemindernde Berücksichtigung

    Andernfalls entstünde --mittelbar-- eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 1994  10 RKg 16/93, Sozialrecht 3-5870 § 2 Nr. 24, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007  14 K 2833/06 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1887).
  • FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07

    Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung

    Dem Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Juni 2007 (14 K 2833/06, EFG 2007, 1887) liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    cc) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ergangenen Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Juni 2007 (14 K 2833/06, EFG 2007, 1887) zu Grunde liegt.

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