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   FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04   

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https://dejure.org/2005,11465
FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04 (https://dejure.org/2005,11465)
FG München, Entscheidung vom 01.02.2005 - 14 K 2944/04 (https://dejure.org/2005,11465)
FG München, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 14 K 2944/04 (https://dejure.org/2005,11465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage einer Rechtsfrage zur Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH); Besteuerungsgrundlag der privaten Nutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude; Auslegung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, EuGH-Vorlage; Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/03, 01/04, 02/04, 03/04

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, EuGH-Vorlage - Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/03, 01/04, 02/04, 03/04

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Gemischt-genutzte Gebäude vor dem EuGH

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Gemischt genutzte Gebäude vor dem EuGH

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Gemischt-genutzte Gebäude und der Vorsteuerabzug

  • IWW (Kurzinformation)

    Gemischt-genutzte Gebäude vor dem EuGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 649
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Sie habe im Rahmen der o.g. Voranmeldungen den Vorsteuerabzug unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-4101) und der Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFH/NV 2003, 1513 ) in voller Höhe geltend gemacht.

    Die infolge des Urteils Seeling (Slg. 2003, I-4101) erforderliche Besteuerung der Privatverwendung gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG dient der Rückgängigmachung des für den privat genutzten Grundstücksanteil vorgenommenen Vorsteuerabzugs, der durch die vollständige Grundstückszuordnung vom EuGH für zulässig erklärt worden ist.

    Zudem hat der EuGH in dem Urteil Seeling (vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Rn. 54, Slg. 2003, I-4101) ausgeführt: Wenn im Fall der Besteuerung einer privaten Wohnungsverwendung in dem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude ein Letztverbrauch nicht versteuert wird, weil bei dem in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Berichtigungszeitraum der Vorsteuerabzug, der im Zeitpunkt der Herstellung eines Gebäudes erfolgt, nur teilweise korrigiert werden kann, so ist dies die Folge einer bewussten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers und kann nicht dazu führen, dass eine weite Auslegung eines anderen Artikels dieser Richtlinie geboten wäre.

    Aus der fünften Begründungserwägung dieser Richtlinie ergibt sich, dass mit der Einführung dieser Änderung gerade der wirtschaftlichen Lebensdauer dieser Investitionsgüter Rechnung getragen werden sollte (Rn. 55 des Urteil Seeling, Slg. 2003, I-4101).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Nach dem Urteil Enkler des EuGH (vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, Rn. 36, Slg. 1996, I-4517) sind bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlage/Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nur die Ausgaben heranzuziehen, die - wie die Abschreibungen für die Abnutzungen des Gegenstandes oder die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - mit dem Gegenstand selbst verknüpft sind.

    Andererseits soll Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen und des Endverbrauchers sicherstellen (vgl. EuGH-Urteil Enkler, Rn. 35, Slg. 1996, I-4517).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Diese Vorschrift soll die Nichtbesteuerung von Grundstücken verhindern, die einem Unternehmen zugeordnet werden, aber zur persönlichen Nutzung bestimmt sind, sofern bei deren Erwerb die Steuer abgezogen wurde (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 4. Mai 2004 in der Rs. C-284/03, Temco Europe SA, Rn. 42, www.curia.eu.int; EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Rn. 25, Slg. 1997, I-5577).
  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Sie habe im Rahmen der o.g. Voranmeldungen den Vorsteuerabzug unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-4101) und der Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFH/NV 2003, 1513 ) in voller Höhe geltend gemacht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Diese Vorschrift soll die Nichtbesteuerung von Grundstücken verhindern, die einem Unternehmen zugeordnet werden, aber zur persönlichen Nutzung bestimmt sind, sofern bei deren Erwerb die Steuer abgezogen wurde (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 4. Mai 2004 in der Rs. C-284/03, Temco Europe SA, Rn. 42, www.curia.eu.int; EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Rn. 25, Slg. 1997, I-5577).
  • FG Niedersachsen, 28.10.2004 - 5 K 351/04

    Zugrundelegung des Wertverzehrs eines Gebäudes von 50 Jahren bei Ansatz der

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Die Klägerin geht deshalb in Anlehnung an die ertragsteuerliche Absetzung für Abnutzung von Gebäuden von einem Wertverzehr des von ihr privat genutzten Gebäudeteils in Höhe von jährlich 2 v.H. der darauf entfallenden Herstellungskosten und damit in Konsequenz von einer regelmäßigen Verwendungsbesteuerung von 50 Jahren aus (so auch Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 K 351/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 72).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Zudem hat der EuGH in dem Urteil Breitsohl (vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Rn. 50, Slg. 2000, I-4321) ausgeführt, dass Gebäude oder Gebäudeteile und der dazu gehörige Grund und Boden für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht voneinander getrennt behandelt werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens

    Auszug aus FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04
    Danach wäre dem Grundsatz des Mehrwertsteuer-Systems Rechnung getragen, wonach auf der einen Seite die Vorsteuer für Lieferungen, die von einem Steuerpflichtigen für die Zwecke seiner besteuerten Unternehmensumsätze verwendet werden, abziehbar sein muss, während auf der anderen Seite der Endverbrauch für private Zwecke in vollem Umfang der Steuer unterliegen muss (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs vom 20. Januar 2005 in der Rs. C-434/03, P. Charles und T.S. Charles-Tijmens, Rn. 51, www.curia.eu.int).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

    Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 die Verhandlung bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des FG München vom 1. Februar 2005 14 K 2966/04 (EFG 2005, 649) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Rs. C-72/05, Wollny ausgesetzt.
  • FG München, 26.10.2004 - 14 V 2943/04

    Bemessungsgrundlage "Eigenverbrauch" bei privaten Wohnzwecken

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