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   FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99   

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FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99 (https://dejure.org/2001,7591)
FG Köln, Entscheidung vom 22.08.2001 - 14 K 35/99 (https://dejure.org/2001,7591)
FG Köln, Entscheidung vom 22. August 2001 - 14 K 35/99 (https://dejure.org/2001,7591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erträgen ausländischer Investmentfonds; Zurechnung zu Einkünften aus Kapitalvermögen; Vorliegen einer Ungleichbehandlung; Erbringung des Nachweises der anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen; Vermeidung von Steuerumgehungen; Ansatz ...

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 144
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
    e) Im Ergebnis ist die in § 18 Abs. 2 und 3 AuslInvestmG vorgenommene Abstufung der Rechtsfolgen je nach Intensität der Mitwirkung des inländischen Anteilsinhabers bzw. der ausländischen Investmentgesellschaft bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen somit sachlich gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 07. Juli 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

    Bei Erträgen aus zum öffentlichen Vertrieb und zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Anteilen an ausländischen Investmentgesellschaften folgt die Besteuerung gemäß § 17 AuslInvestmG den Grundsätzen der Besteuerung von Erträgen aus dem Sondervermögen einer inländischen Investmentgesellschaft nach § 39, 43a und 45 KAAG (vgl. BFH-Urteil vom 07. Juli 1992 VIII R 79/88, a.a.O.).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
    Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme zur Erreichung des fraglichen Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-250/95, Futura/Singer, EuGHE I 1997, 2471, HFR 1997, 613).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - ist eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie - bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes - die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 09. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938).
  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
    Eine solche verdeckte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch eine steuerliche Regelung kann dabei nach Ansicht des Senats jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich die steuerliche Situation in der Mehrzahl der Fälle, in denen ein inländischer Anleger in einem anderen Mitgliedstaat Kapital investiert, ungünstiger gestaltet als bei einer Kapitalanlage im Inland (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999, Rs. C-294/97, Eurowings, EuGHE I 1999, 7447, BStBl II 1999, 851 zur verdeckten Beschränkung der in Art. 49 Abs. 1 EGV gewährten Dienstleistungsfreiheit durch deutsche gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen kann sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Normen außerdem in weitem Umfang generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
    Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, 481).
  • FG Düsseldorf, 22.12.2005 - 12 K 5252/02

    Registrierung; ausländische Investmentfonds; Mindestbesteuerung;

    Das Gericht verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 22.8.2001 (Aktenzeichen 14 K 35/99, EFG 2002, 144) unter II. und III. der Entscheidungsgründe, denen es sich anschließt.

    FG Köln 14. Senat, Urteil vom 22. August 2001, Az: 14 K 35/99 .

    EFG 2002, 144-147 (Leitsatz und Gründe) .

    StE 2001, 730 (Leitsatz) .

    DStR 2002, 2193-2199, Schmitt, Bernd (Entscheidungsbesprechung) .

    FG Köln 22. August 2001 14 K 35/99 Entgegen .

    Daher vermögen auch geringere Einwirkungsmöglichkeiten der deutschen Finanzbehörde bei ausländischen Investmentfonds die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG nicht zu rechtfertigen (im Ergebnis gleicher Auffassung Plewka/Watrin, Der Betrieb -DB- 2001, 2264; Schmitt, DStR 2002, 2193; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 18 AuslInvestmG Rdz. 45; anderer Auffassung Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 144).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG ist als Sollertragsbesteuerung ausgestaltet (Schmitt, DStR 2002, 2193, 2197).
  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

    Ob dies der Fall ist (die Europarechtswidrigkeit wegen Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens bejahend: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 1 K 1286/04 B, EFG 2008, 1561, rechtskräftig; die Europarechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG bejahend: FG Köln, Urteil vom 19. April 2007 6 K 5714/02, EFG 2007, 1670, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 24/07; FG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2005 7 K 7396/02, EFG 2005, 1094, rechtskräftig; dies verneinend: FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 12 K 5252/02 E, EFG 2006, 866, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 2/06; FG Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144, rechtskräftig), kann im Streitfall dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG (sog. Stand-still-Klausel) gegeben sind (vgl. dazu auch Kurt, BB 2008, 1710).

    Bei sog. schwarzen Fonds fehlen nämlich im Inland wesentliche Anknüpfungspunkte für eine erfolgversprechende Verifikation der Besteuerungsgrundlagen (vgl. FG Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144, rechtskräftig).

    aaa) Dies gilt zunächst für die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG (gleicher Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 12 K 5252/02 E, EFG 2006, 866, Az. des BFH: VIII R 2/06; FG Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144, rechtskräftig).

    Die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass bei sog. schwarzen Fonds im Inland wesentliche Anknüpfungspunkte für eine erfolgversprechende Verifikation der Besteuerungsgrundlagen fehlen; insoweit wird auf die Ausführungen des FG Köln (Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144, rechtskräftig) verwiesen.

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

    Die abweichende Ansicht des FG Köln (Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144) und des FG Düsseldorf (Urteil vom 22. Dezember 2005 12 K 5252/02 E, EFG 2006, 866), es liege keine verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor, wenn von der beanstandeten Regelung nur eine Minderheit von Anlegern betroffen sei, wird durch die Rechtsprechung des EuGH nicht gestützt.

    § 18 AuslInvestmG bewirkt eine solche unzulässige Diskriminierung von Anteilseignern ausländischer Investmentfonds, indem er nicht nur zwingend die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen des ausländischen Fonds in die steuerpflichtigen Erträge anordnet, sondern darüber hinaus die nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen Erträge zwingend einer typisierenden Schätzung unterwirft, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die tatsächlich erzielten Erträge niedriger sind als die nach § 18 AuslInvestmG anzusetzenden Pauschalbeträge (im Ergebnis ebenso: Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 1997, § 18 AuslInvestmG Rz 6; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 18 AuslInvestmG Rz 45; Eicker, IStR 2005, 345; Harenberg, Praxis Internationale Steuerberatung --PIStB-- 2002, 201, 208; Plewka/Watrin, Der Betrieb --DB-- 2001, 2264; Rädler in Festschrift für Heidinger, 1995, 53, 75; Schmitt, DStR 2002, 2193; Wassermeyer/Schönfeld, IStR 2006, 414).

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

    Die abweichende Ansicht des FG Köln (Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144) und --ihm folgend-- der Vorinstanz, es liege keine verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor, wenn von der beanstandeten Regelung nur eine Minderheit von Anlegern betroffen sei, wird durch die Rechtsprechung des EuGH nicht gestützt.
  • FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7396/02

    Kapitalanlagen - Strafbesteuerung ausländischer Fonds europarechtswidrig?

    Daher vermögen auch geringere Einwirkungsmöglichkeiten der deutschen Finanzbehörde bei ausländischen Investmentfonds die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG nicht zu rechtfertigen (im Ergebnis gleicher Auffassung Plewka/Watrin, Der Betrieb -DB- 2001, 2264; Schmitt, DStR 2002, 2193; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 18 AuslInvestmG Rdz. 45; anderer Auffassung Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 144 ).
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