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   FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11 E   

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https://dejure.org/2014,34907
FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11 E (https://dejure.org/2014,34907)
FG Münster, Entscheidung vom 02.10.2014 - 14 K 3691/11 E (https://dejure.org/2014,34907)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 14 K 3691/11 E (https://dejure.org/2014,34907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbilligte Weitergabe einer GmbH-Beteiligung durch den beherrschenden Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Verbilligte Veräußerung von GmbH-Anteilen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
    Verbilligte Aktienüberlassung an GmbH des Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Verbilligte Aktienüberlassung an GmbH des Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein geldwerter Vorteil bei verbilligter Veräußerung von GmbH-Anteilen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zuwendung von Dritten - Arbeitslohn?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2966
  • EFG 2015, 25
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11
    Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. u. a. Urteil vom 26.06.2014 - VI R 94/13, DB 2014, 1907 m. w. N.), der der erkennende Senat folgt, gehören zu den § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis "für" das zur Verfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

    Arbeitslohn kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.06.2014 - VI R 94/13, a. a. O.), der der erkennende Senat wiederum folgt, ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich (vgl. Urteil des BFH vom 26.06.2014 - VI R 94/13, a. a. O.).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11
    Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung, etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. Urteil des BFH vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFH/NV 2014, 1291).

    Eine derartige Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete bzw. zu leistende Dienste zugewendet wird (vgl. Urteil des BFH vom 07.05.2014 - VI R 73/12, a. a. O.).

  • FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08

    Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11
    Dies gilt umso mehr, wenn eine von dem Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht (vgl. Urteils des Finanzgerichts München vom 28.10.2011 - 8 K 3176/08, EFG 2012, 456) oder wenn - wie im Streitfall - Zuwendungen eines Dritten an einen Dritten zu beurteilen sind.
  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11
    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkunftserzielung (vgl. Urteil des BFH vom 21.05.2014 - I R 42/12, DB 2014, 2084).
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