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   FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E   

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FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E (https://dejure.org/2017,45621)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E (https://dejure.org/2017,45621)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 2017 - 14 K 3722/13 E (https://dejure.org/2017,45621)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zwischengewinnbesteuerung nach dem InvStG: Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stellen Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.11.2015 - VIII R 74/13

    Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Das hier anhängige Klageverfahren wäre gemäß § 74 FGO auszusetzen (vgl. zur Vorgreiflichkeit des gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 15b Abs. 4 EStG für die Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres BFH-Urteil vom 11.11.2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).

    Hierbei handelt es sich um eine gesonderte Feststellung i.S.d. §§ 179 ff. AO, die Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388; Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 2017, § 15b Rz. 57).

    Nach Rechtskraft des Zwischenurteils wird das hier anhängige Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen sein, bis der Beklagte die für dieses Verfahren vorgreifliche gesonderte Feststellung nach § 15b  Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2b EStG durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).

  • FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 12341/11

    Vorliegen einer modellhaften Gestaltung bzw. eines vorgefertigten Konzepts i.S.d.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Der Zwischengewinn i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG umfasst neben dem bei Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen vereinnahmten Zwischengewinn als positive Kapitaleinnahme auch den - wie im Streitfall - vom Erwerber von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinn als negative Kapitaleinnahme (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 131; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2014 10 K 1693/12, EFG 2015, 384; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen - B/S/L - , InvG/InvStG, 2010, § 1 InvStG Rz. 397; Reiche/Frotscher in Haase, InvStG, 2010, § 2 Rz. 242).

    Diesbezüglich wird auf die in dem hier anhängigen Klageverfahren vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sowie auf die derzeit bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 46/14 (vorgehend FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131) und VIII R 29/15 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 18.6.2015 12 K 689/12 F, EFG 2015, 1696) Bezug genommen, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.

  • BFH, 03.08.1976 - VIII R 101/71

    Höhe der Anschaffungskosten - Erwerb von Anteilen des iii-Fonds Nr. 1 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Zur Begründung führt er aus: Nach dem BFH-Urteil vom 3.8.1976 VIII R 101/71, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 119, 574, BStBl II 1977, 65, handele es sich bei gezahlten Zwischengewinnen auf Investmentanteile um Anschaffungskosten.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Begriff des Zwischengewinns i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 InvStG auch nicht deshalb auf den vereinnahmten Zwischengewinn zu beschränken, weil vor erstmaliger Einführung einer gesetzlichen Zwischengewinnbesteuerung für Privatanleger in § 39 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 17 Abs. 2a des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) der bei Veräußerung oder Rückgabe vereinnahmte Zwischengewinn und der bei Erwerb von Investmentanteilen gezahlte Zwischengewinn dem Veräußerungs- oder Rücknahmepreis (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22 und vom 27.3.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539) bzw. den Anschaffungskosten der Anteile (vgl. BFH-Urteile vom 3.8.1976 VIII R 101/71, BStBl II 1977, 65 und vom 4.3.1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453) zuzuordnen waren.

  • FG Münster, 18.06.2015 - 12 K 689/12

    Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b , 15b

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Diesbezüglich wird auf die in dem hier anhängigen Klageverfahren vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sowie auf die derzeit bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 46/14 (vorgehend FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131) und VIII R 29/15 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 18.6.2015 12 K 689/12 F, EFG 2015, 1696) Bezug genommen, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 29/15

    Zwischengewinne als Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Diesbezüglich wird auf die in dem hier anhängigen Klageverfahren vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sowie auf die derzeit bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 46/14 (vorgehend FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131) und VIII R 29/15 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 18.6.2015 12 K 689/12 F, EFG 2015, 1696) Bezug genommen, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.
  • BFH, 28.10.2015 - I R 41/14

    Gleichzeitige Beschließung eines abweisenden Zwischenurteils und einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Von einer Aussetzung des Verfahrens in unmittelbarer Verbindung mit dem Zwischenurteil sieht der Senat ungeachtet der Frage, ob eine solches Vorgehen überhaupt statthaft wäre (zweifelnd BFH, Urteil vom 28.10.2015 I R 41/14, BFH/NV 2016, 570), jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen ab.
  • BFH, 28.06.2017 - VIII R 46/14

    Zur Vorgreiflichkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Diesbezüglich wird auf die in dem hier anhängigen Klageverfahren vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sowie auf die derzeit bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 46/14 (vorgehend FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131) und VIII R 29/15 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 18.6.2015 12 K 689/12 F, EFG 2015, 1696) Bezug genommen, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.
  • BFH, 01.07.1992 - X B 143/91

    Abhängigkeit der Aussetzung eines Verfahrens vom Erlass eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Denn die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorligen der Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells kann verbindlich nur in dem Grundlagenverfahren getroffen werden (vgl. zur Notwendigkeit der Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens BFH-Beschlüsse vom 1.7.1992 X B 143/91, BFH/NV 1992, 762, und vom 16.11.2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401).
  • BFH, 16.11.2006 - XI B 156/05

    Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Denn die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorligen der Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells kann verbindlich nur in dem Grundlagenverfahren getroffen werden (vgl. zur Notwendigkeit der Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens BFH-Beschlüsse vom 1.7.1992 X B 143/91, BFH/NV 1992, 762, und vom 16.11.2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401).
  • BFH, 29.03.2017 - I R 73/15

    Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13
    Dass es sich bei den bei Erwerb von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinnen um Anschaffungskosten handele, werde auch durch das BFH-Urteil vom 29.3.2017 I R 73/15, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2017, 1237, bestätigt.
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

  • FG Baden-Württemberg, 22.09.2014 - 10 K 1693/12

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG - Modellhafte

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 48/76

    Ausschüttung auf Anteilscheine - Grundstückssondervermögen - Einkünfte aus

  • BFH, 27.03.2001 - I R 120/98

    Veräußerung - Fondsanteile - Überschüsse - Besteuerung - Einkommensteuer -

  • BFH, 11.10.2000 - I R 99/96

    Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung

  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    Ein Beschluss über die Verfahrensaussetzung würde diesbezüglich keine Rechtskraft entfalten; das Klageverfahren würde durch die Aussetzung zum Stillstand kommen (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17.08.2017 14 K 3722/13 E, EFG 2018, 46).

    Die formelle Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen der Investmentgesellschaft auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. entfaltet für die Besteuerung der Anteilseigner keine Bindungswirkung; sowohl der Anteilseigner als auch das veranlagende Finanzamt haben die Möglichkeit, die Richtigkeit anderer Beträge nachzuweisen (FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17.08.2017 14 K 3722/13 E, EFG 2018, 46).

  • FG Köln, 30.01.2018 - 1 K 2992/13

    Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am

    Das Gericht hat die Beteiligten auf das Urteil des FG Düsseldorf v. 17.8.2017 14 K 3722/13 und des BFH v. 28.6.2017 VIII R 57/14 und dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hingewiesen.

    Das hier anhängige Klageverfahren wäre dann gemäß § 74 FGO auszusetzen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.8.2017, 14 K 3722/13 E, EFG 2018, 46; zur Vorgreiflichkeit des gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 15b Abs. 4 EStG vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015, VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).

    Der Senat schließt sich bei seiner Entscheidung den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf im Urteil vom 17.08.2017 (14 K 3722/13 E, EFG 2018, 46) an.

    Für eine Versagung der Berücksichtigung zulässigerweise ermittelter Ertragsausgleichsbeträge bietet die Norm keinen erkennbaren Anknüpfungspunkt (FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17.8.2017 14 K 3722/13, EFG 2018, 46-51).

    Nach Rechtskraft des Zwischenurteils wird das hier anhängige Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen sein (ausführlich: FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2017, 14 K 3722/13 E, EFG 2018, 46).

  • BFH, 04.08.2020 - VIII R 13/17

    Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem

    Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 46 veröffentlicht.

    Das FA beantragt, das Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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