Rechtsprechung
FG München, 31.07.2003 - 14 K 4876/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Buchnachweis und Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen; Verzicht auf den ordnungsgemäßen Buchnachweis und Belegnachweis aus Gründen des Vertrauensschutzes; Erkennbar unrichtige Angaben über die Voraussetzungen der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Buch- und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen; Umsatzsteuer 2000
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Buch- und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen - Umsatzsteuer 2000
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Ausführliche Zusammenfassung)
Innergemeinschaftliche Lieferungen - Steuerfrei trotz nachträglich aberkannter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Innergemeinschaftliche Lieferungen - Steuerfrei trotz aberkannter USt-Id-Nr.?
Verfahrensgang
- FG München, 31.07.2003 - 14 K 4876/02
- BFH, 07.12.2006 - V R 52/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1738
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.04.1997 - V B 159/96
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Auszug aus FG München, 31.07.2003 - 14 K 4876/02
Dieser miteinander verzahnte Beleg- und Buchnachweis ist, wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen, materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (BFH-Beschluss vom 02. April 1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629).(s. dazu BFH in BFH/NV 1997, 629) vor allem die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet buch- und belegmäßig nachweist.
Dieser miteinander verzahnte Beleg- und Buchnachweis ist, wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (BFH v. 2.4.1997, BFH/NV 1997, 629).
- BFH, 18.07.2002 - V R 3/02
Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Auszug aus FG München, 31.07.2003 - 14 K 4876/02
Im übrigen entspricht es aber auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die Steuerbefreiung -wie vorliegend- in Anspruch zu nehmen, ohne eine schriftliche Versicherung nach § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV zu besitzen (s. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 3/02, BFH/NV 2002, 1405 ).
- BFH, 25.11.2005 - V B 75/05
Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen …
Zudem liegen dem Senat mehrere Revisionen zur Frage des Nachweises innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 6a Abs. 3 UStG und zum Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG vor (V R 52/03, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 31. Juli 2003 14 K 4876/02, "Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2003, 1738; V R 41/04, Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 6. Mai 2004 15 K 1590/03, EFG 2004, 1802; V R 26/05, Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 27. Januar 2005 10 K 1367/04, EFG 2005, 822, und V R 43/05, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 28. April 2005 14 K 1519/03, EFG 2005, 1485). - FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2005 - 6 K 1738/03
Zum Beleg- und Buchnachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen …
Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 17 c Abs. 1 UStDV ist aber nur dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die einzelne innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (Finanzgericht München, Urteil vom 31. Juli 2003 - 14 K 4876/02, EFG 2003, 1738).Jedoch erachtet es der Senat für den Nachweis des Bestimmungsortes im Streitfall für ausreichend, dass sich u.a. auf Grund der in den vorgelegten Rechnungen genannten Anschrift der L leicht und zumindest mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt, dass die Lieferungen nach Madrid in Spanien gehen sollten (Finanzgericht München, Urteil vom 31. Juli 2003 - 14 K 4876/02, a.a.O.).
Vielmehr sprechen bereits die in den behördlichen Schreiben genannten Umsatzzahlen der L gegen die Annahme eines wie auch immer begründeten Scheinunternehmens zum Zeitpunkt der hier streitigen Lieferung (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 31. Juli 2003 - 14 K 4876/02, a.a.O.).
- FG Köln, 06.05.2004 - 15 K 1590/03
Innergemeinschaftliche Lieferung: Benennung des Bestimmungsortes für …
Der Nachweis ist nach der Grundregel des § 17c Abs. 1 UStDV dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (FG München, Urteil vom 31. Juli 2003 14 K 4876/02 EFG 2003, 1738, 1739;… Weymüller, a. a. O.;… vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG, § 6a, Rz. 32).
- FG Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 14 V 23/04
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen : Ausfuhrnachweis
Dies setzt zumindest voraus, dass die Versicherung mit einer Unterschrift oder einem beglaubigten Namenszeichen (Paraphe) versehen ist und die Person des Unterzeichners aus dem Dokument erkennbar ist (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 31. Juli 2003 14 K 4876/02, EFG 2003, 1738). - FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2005 - 6 K 1737/03
Zum Beleg- und Buchnachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen …
Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 17 c Abs. 1 UStDV ist aber nur dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (Finanzgericht München, Urteil vom 31. Juli 2003 - 14 K 4876/02, EFG 2003, 1738). - FG Hessen, 18.08.2005 - 6 V 459/05
Belegnachweis als Voraussetzung für Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher …
In diesem Standpunkt sieht sich das FA vor allem durch die Urteile des FG München (vom 31.7.2003 14 K 4876/02, EFG 2003, 1738) und des Bundesfinanzhofs (vom 15.7.2004 V R 1/104, UR 2005, 212) bestätigt. - FG Hessen, 16.05.2004 - 6 V 2797/03
Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Kfz; Abnehmer; Buchnachweis; …
Abgesehen davon ist es - was der Senat für vertretbar hält - nach dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 31.7.2003 14 K 4876/02 (EFG 2003, 1738 ) für den Nachweis des Bestimmungsortes ausreichend, wenn sich dieser auf Grund von Rechnungen leicht und zumindest mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.