Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 12.03.2009

Rechtsprechung
   BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.)   

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BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.) (https://dejure.org/2010,1780)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.) (https://dejure.org/2010,1780)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.) (https://dejure.org/2010,1780)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • openjur.de

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters; Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich; staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar; Niederlassungsfreiheit; ...

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 3 Nr 1, GewStDV § 13, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14, EG Art 49, EG Art 50
    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 1 GewStG 1999, § 13 GewStDV 1999, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters

  • rewis.io

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerfreiheit des privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; Privater Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. d. § 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung ( GewStDV ); Verfassungsmäßigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine GewSt-Freiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern - Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Steuerglück für nichtstaatliche Lotterie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung für ungenehmigte Lotterien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuerfreiheit des privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; Privater Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. d. § 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV); Verfassungsmäßigkeit der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie gewerbesteuerpflichtig

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern - Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Spieleinsatz-Gelder bei nicht genehmigter Lotterie vom Veranstalter zu versteuern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 197
  • NJW-RR 2011, 538
  • NVwZ-RR 2011, 381
  • BB 2011, 469
  • DB 2011, 391
  • BStBl II 2011, 368
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Begriffsdefinition "Staatlich" - Lotterieunternehmen - Staatsaufsicht

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.

    Zwar trage der dem zugrunde liegende Belastungsvergleich bei der Klägerin nicht, weil diese nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 lotteriesteuerpflichtig sei.

    Ausgehend hiervon wird die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 eine Lotterie veranstaltet hat, von den genannten Befreiungsvorschriften nicht erfasst.

    c) Auch wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG nach den vorgenannten Erwägungen im Ergebnis auch der Vermeidung einer Doppelbelastung durch Lotteriesteuer und (hier) Gewerbesteuer dient, begegnet es unter den im Streitfall vorliegenden Umständen keinen gleichheitsrechtlichen Zweifeln, wenn die Klägerin --wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 bestätigt hat-- lotteriesteuerpflichtig ist, zugleich aber auch wegen der Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr. 1 GewStG --mit dem möglichen Ergebnis einer steuerlichen Doppelbelastung-- gewerbesteuerpflichtig ist.

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Der Verfolgung dieses (zulässigen) Lenkungszwecks dient auch die Lotteriesteuer; die Besteuerung verfolgt insoweit einen hinreichenden, legitimen Gemeinwohlzweck (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, m.w.N.).

    Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten, schließt die Besteuerung nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    e) Soweit sich die Klägerin schließlich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 (Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2010, 711) beruft, führt auch dies nicht zur Gewerbesteuerfreiheit der Klägerin.

    bb) Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall weder die Niederlassungsfreiheit noch der freie Dienstleistungsverkehr berührt, so dass sich vorliegend die Frage der Auslegung der Art. 43 und 49 EG und der Anwendung der vom EuGH in RIW 2010, 711 konkretisierten Rechtsgrundsätze nicht stellt.

    cc) Im Übrigen sprächen auch die vom EuGH in RIW 2010, 711 ausgeführten gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe dafür, eine --wie nach Auffassung des EuGH durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist-- möglicherweise zurzeit defizitäre Sicherung des Lenkungszwecks der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht nicht durch eine Minderung der Lenkungseffizienz des derzeit bestehenden normativen Rahmens des staatlichen Glücksspielmonopols zu verstärken.

    Nach dem EuGH-Urteil in RIW 2010, 711 muss ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen.

  • BFH, 29.03.2001 - III B 80/00

    Keine GewSt-Befreiung für private Spielgeräte- und Spielhallenbetreiber

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Für die Privilegierung von staatlichen Lotteriegesellschaften gelten insoweit die gleichen verfassungsrechtlichen Erwägungen wie für die gleichfalls in § 3 Nr. 1 GewStG geregelte Begünstigung von zugelassenen öffentlichen Spielbanken (vgl. dazu und zum insoweit anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstab BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 80/00, BFH/NV 2001, 1294, m.w.N.).

    So wie bei öffentlichen Spielbanken die Spielbankabgabe das Äquivalent für die Befreiung von der Gewerbesteuer und anderen Steuerarten darstellt (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1294), stellt bei der staatlichen Lotterie die Lotteriesteuer das Äquivalent für die gleichermaßen gewährte Befreiung u.a. von der Gewerbesteuer dar.

    Dies gilt für die Lotteriesteuer ungeachtet dessen, dass in der frühen historischen Entwicklung der Steuerbefreiung für staatliche Lotterieunternehmen (näher hierzu BFH-Urteil vom 24. Oktober 1984 I R 158/81, BFHE 142, 500, BStBl II 1985, 223) moderne gleichheitsrechtliche Überlegungen, die ohne Beschränkung auf ein einzelnes Steuergesetz auf den durch die steuerrechtliche Gesamtregelung hergestellten Belastungserfolg abstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1294, m.w.N.), ersichtlich keine Rolle gespielt haben.

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Art. 49 EG verlangt die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, soweit sie darauf beruhen, dass der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat als dem Dienstleistungsort niedergelassen ist (z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.); denn Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG (heute: Art. 57 AEUV) sind zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 70/07, BFH/NV 2007, 2357).

    Danach fallen unter Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Leistenden zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag in der Rechtssache IV R 17/09 Bezug genommen.

    Wegen der möglichen Anknüpfungspunkte für eine solche Schätzung nimmt der erkennende Senat gleichfalls auf seine Entscheidung in dem Verfahren IV R 17/09 Bezug.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    bb) Ein staatliches Glücksspielmonopol ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 28. März 2006  1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, für das staatliche Wettmonopol für Sportwetten in Bayern).

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Wie sich aus der vom Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 4. Mai 2009  14 K 5123/05 G erkannten Berichtigung des Tatbestands des hier angefochtenen Urteils ergibt, wurden nach den Angaben der Steuerfahndung für ca. 2 % der Einsätze der Mitspieler Lottoscheine abgegeben.

    Das FG vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854 veröffentlichten Entscheidung u.a. die Ansicht, dass die Klägerin nicht von der Gewerbesteuer befreit sei und die Spieleinsatz-Anteile unter keinem rechtlichen Aspekt gewinnneutral zu behandeln seien.

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    d) Die Doppelbelastung der Klägerin mit Lotterie- und Gewerbesteuer führt auch nicht unter dem Aspekt der Übermaßbesteuerung zu einer Grundrechtsverletzung, wobei auch hier offenbleiben kann, ob die hier vorliegende Steuerbelastung in den Schutzbereich des Art. 14 GG oder des subsidiär anwendbaren Art. 2 Abs. 1 GG fällt, denn es ist nicht erkennbar, dass im Streitfall eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung erreicht worden wäre (vgl. zum Maßstab z.B. BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, unter B.III. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    aa) Die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit sollen lediglich die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern (z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 33; BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BFHE 225, 377, BStBl II 2009, 857, unter II.2.b der Gründe).
  • BFH, 09.07.2007 - I B 70/07

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Happel - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/62

    Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift auf eine von einer

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

  • BFH, 14.03.1961 - I 240/60 S

    Steuerbefreiung bei Betrieb einer Lotterie durch eine Kapitalgesellschaft

  • BFH, 25.03.1976 - IV R 205/75

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • BFH, 24.10.1984 - I R 158/81

    Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; Zurückweisung ausländischer

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Die Spielbankabgabe soll ein Äquivalent für die weitgehende Ausnahme von der allgemeinen Besteuerung darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 1.12.2010 - IV R 18/09 - BFHE 232, 197 = juris Rn. 26; Beschluss vom 29.3.2001, a. a. O., Rn. 29).
  • BFH, 04.03.2013 - III B 64/12

    Gewerbesteuerfreiheit für einen Lotterieeinnehmer

    aa) Der BFH hat bereits mehrfach in rechtsgrundsätzlicher Weise entschieden, dass die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV --ausgehend vom Wortsinn "staatlich"-- strikt auf solche Unternehmen beschränkt ist, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1961 I 240/60 S, BFHE 72, 581, BStBl III 1961, 212; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719; vom 1. Dezember 2010 IV R 18/09, BFHE 232, 197, BStBl II 2011, 368; Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/62 S, BFHE 78, 496, BStBl III 1964, 190).
  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Lotterieeinnehmer auch mit der Haltung von Lagerlosen und deren Teilnahme an der

    Aber auch ungeachtet dessen bestehen gegen die Annahme einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin keine rechtlichen Bedenken; der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seiner Entscheidung vom heutigen Tag in dem Verfahren IV R 18/09.
  • FG Düsseldorf, 29.03.2012 - 8 K 4014/10

    Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle - Voraussetzungen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der sich das Gericht anschließt, ist staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der beiden genannten Vorschriften nur ein solches Unternehmen, das der Staat unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (so schon: BFH, Urteil vom 14.03.1961 I 240/60 S, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1961, 212; ebenso: BFH, Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190; zuletzt: BFH, Urteile vom 01.12.2010 IV R 18/09 und IV R 39/07, BStBl II 2011, 368 und Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2010, 842; nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2009, 14 K 5123/05 G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854).
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05 G   

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FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05 G (https://dejure.org/2009,7850)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2009 - 14 K 5123/05 G (https://dejure.org/2009,7850)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV); Begriff der Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG); Voraussetzungen des Vorliegens eines steuerlich ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 5 Abs. 1; ; HGB § 249 Abs. 1; ; AO § 39 Abs. 2; ; AO § 159; ; GewStDV § 13; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 GewStDV; Gewerbesteuerbefreiung; Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Spieleinsätze; Treuhänder; Treuhandverhältnis; Betriebsausgabenabzug; Fahndungsprüfung; Rückstellung für ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 GewStDV

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerfreiheit nur für staatliche Lotto-Annahmestellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1854
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision im Urteil vom 02.04.2008 (II R 4/06) zurückgewiesen.

    Da die Klägerin nach dem Urteil des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06, lotteriesteuerpflichtig ist, ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht schon im Hinblick auf einen steuerlichen Belastungsvergleich zu verneinen.

    Für diesen nach den Teilnahmebedingungen der Klägerin als Ausnahmefall anzusehenden Regelvollzug (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, BFH/NV 2008, 1276 in der Lotteriesteuersache) lässt sich aus dem gesamten vertraglichen Regelungswerk der Klägerin, bestehend aus den Teilnahmebedingungen, dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem Treuhandvertrag, nicht ableiten, dass die Mitspieler den Ersatz in anderer Weise von dem jeweiligen Treuhänder erhalten sollten.

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891).

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufdeckungsorientierte Maßnahmen, etwa durch das Erscheinen eines Fahndungsprüfers erkennbar sind (vgl. dazu eingehend BFH-Urteile vom 19.10.1993 VIII 14/92, BStBl II 1993, 891 und vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 5 Rdnr. D 307).

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.11.2001 VIII R 36/00 seien Rückstellungen bezüglich der hinterzogenen Lotteriesteuer für den Zeitraum 03/2000 bis 11/2002 in den Jahren 2000 bis 2002 nicht möglich.

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufdeckungsorientierte Maßnahmen, etwa durch das Erscheinen eines Fahndungsprüfers erkennbar sind (vgl. dazu eingehend BFH-Urteile vom 19.10.1993 VIII 14/92, BStBl II 1993, 891 und vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 5 Rdnr. D 307).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, BVerfGE 107, 27, 45).

    Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 08.04.1987 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108, 157 und vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, 107, 27, 46 ständige Rechtsprechung).

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Das Finanzgericht Köln hat im Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04) die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

    Zu demselben Ergebnis sei auch das Finanzgericht Köln im Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04) in der Lotteriesteuersache gekommen.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Gleichheitserheblich ist vielmehr der durch die Gesamtregelung hergestellte Belastungserfolg (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BStBl II 1997, 518).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Außerdem muss die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit nach den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen wahrscheinlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, solange z.B. finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedenen Behandlungen motivieren (vgl. BFH-Urteil vom 70 27.08.1996 VII R 14/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 181, 243, unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 127/79, BVerfGE 65, 325, 357, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, solange z.B. finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedenen Behandlungen motivieren (vgl. BFH-Urteil vom 70 27.08.1996 VII R 14/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 181, 243, unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 127/79, BVerfGE 65, 325, 357, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.10.2007 - 14 K 3830/04

    Voraussetzungen für einen einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzug mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05
    Eine betriebliche Veranlassung kann - entgegen der vom Senat im Urteil vom 18.10.2007, 14 K 3830/04 F, vertretenen Auffassung - nicht aus der Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Mitspielern zur Abführung der Spieleinsatz-Anteile an den Treuhänder nach § 2 Nr. 2 a des Geschäftsbesorgungsvertrages abgeleitet werden.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5127/05

    Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder;

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BFH, 29.03.2001 - III B 80/00

    Keine GewSt-Befreiung für private Spielgeräte- und Spielhallenbetreiber

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

  • BFH, 17.04.2000 - X B 9/00

    NZB; kumulative Urteilsbegründung

  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

  • BFH, 21.09.1989 - IV R 28/89

    Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit von Betragszahlung an einen Berufsverband

  • BFH, 24.10.1984 - I R 158/81

    Begriffsdefinition "Staatlich" - Lotterieunternehmen - Staatsaufsicht

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85

    Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

    Wie sich aus der vom Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 4. Mai 2009  14 K 5123/05 G erkannten Berichtigung des Tatbestands des hier angefochtenen Urteils ergibt, wurden nach den Angaben der Steuerfahndung für ca. 2 % der Einsätze der Mitspieler Lottoscheine abgegeben.

    Das FG vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854 veröffentlichten Entscheidung u.a. die Ansicht, dass die Klägerin nicht von der Gewerbesteuer befreit sei und die Spieleinsatz-Anteile unter keinem rechtlichen Aspekt gewinnneutral zu behandeln seien.

  • FG Düsseldorf, 29.03.2012 - 8 K 4014/10

    Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle - Voraussetzungen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der sich das Gericht anschließt, ist staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der beiden genannten Vorschriften nur ein solches Unternehmen, das der Staat unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (so schon: BFH, Urteil vom 14.03.1961 I 240/60 S, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1961, 212; ebenso: BFH, Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190; zuletzt: BFH, Urteile vom 01.12.2010 IV R 18/09 und IV R 39/07, BStBl II 2011, 368 und Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2010, 842; nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2009, 14 K 5123/05 G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854).
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