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   FG München, 27.07.2009 - 14 K 595/08   

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https://dejure.org/2009,12877
FG München, 27.07.2009 - 14 K 595/08 (https://dejure.org/2009,12877)
FG München, Entscheidung vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 (https://dejure.org/2009,12877)
FG München, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 14 K 595/08 (https://dejure.org/2009,12877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage vorgenommenen Dachsanierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1977
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

    Auszug aus FG München, 27.07.2009 - 14 K 595/08
    Dabei trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368).
  • FG Hessen, 20.01.2011 - 11 K 2735/08

    Betriebsausgabenabzug bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage

    Somit eignet sich im Prinzip jede Dachfläche mit einem bestimmten Winkel zwischen 20° und 60°, die nach Süden ausgerichtet ist, für die Montage einer Fotovoltaikanlage (so FG München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 595/08, EFG 2009, 1977).

    b) Soweit es infolge der Installation der Anlage dennoch notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können nach der Rechtsprechung und nach der Verwaltungsauffassung jedenfalls diese Kosten als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden (vgl. FG München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 595/08, a.a.O.; Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt am Main vom 10.07.2008, S 7300 A-156-St 111, Juris).

    Diese sind nicht unmittelbar durch die Installation der Fotovoltaikanlage verursacht worden (so auch FG München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 595/08, a.a.O.; OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 10.07.2008, S 7300 A-156-St 111, a.a.O.).

    Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage wird durch die Installation mithin kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und bildet keine wirtschaftliche Einheit mit dem Gebäude, es fehlt an einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem tragenden Gebäude (vgl. FG München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 595/08, a.a.O, sowie Fromm in Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 207, 209 und OFD Berlin, Verfügung vom 27.04.2004, St 121 - G 1400 - 1/01, Der Betrieb -DB- 2004, 1290).

    Die hier vorgenommenen Erneuerungsleistungen sind zudem auf die vor der Montage der Auf-Dach-Anlage bereits vorhandene Asbesthaltigkeit des alten Daches, welches als Wirtschaftsgut des Privatvermögens dem Witterungsschutz und der Nutzbarmachung des gesamten Gebäudes dient, zurückzuführen (vgl. auch FG München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 595/08, a.a.O.).

    Er stellt Erhaltungsaufwand für das nicht betrieblich genutzte Wohngebäude dar (vgl. auch FG München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 595/08, a.a.O.).

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" --wie vorliegend-- werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert (vgl. FG München, Urteil vom 27. Juli 2009  14 K 595/08, EFG 2009, 1977; Hessisches FG, Urteil vom 20. Januar 2011  11 K 2735/08, Recht der Erneuerbaren Energien --REE-- 2011, 107, unter 2.a).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" --wie vorliegend-- werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert (vgl. FG München, Urteil vom 27. Juli 2009  14 K 595/08, EFG 2009, 1977; Hessisches FG, Urteil vom 20. Januar 2011  11 K 2735/08, Recht der Erneuerbaren Energien --REE-- 2011, 107, unter 2.a).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" --wie vorliegend-- werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert (vgl. FG München, Urteil vom 27. Juli 2009  14 K 595/08, EFG 2009, 1977; Hessisches FG, Urteil vom 20. Januar 2011  11 K 2735/08, Recht der Erneuerbaren Energien --REE-- 2011, 107, unter 2.a).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 2607/08

    Vorsteuerabzug bei Austausch eines asbesthaltigen Daches für Photovoltaikanlage -

    Ein ansonsten rein privat genutztes Gebäude kann daher nicht wegen Photovoltaik auf dem Dach ganz oder teilweise dem Unternehmen "Einspeisung von Strom" zugeordnet werden (vgl. Urteil des FG München vom 27.07.2009 14 K 595/08) (Rn.20)(Rn.27).

    27 Sowohl nach Verwaltungsauffassung, als auch nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen "Einspeisung von Strom" nicht möglich, da die Zuordnung sich nach der Verwendung des Gebäudes selbst richtet.

    In dem vom FG München mit Urteil vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 zu entscheidenden Fall ging es um eine Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach, das zuvor erneuert wurde, weil das bestehende Dach vor Ablauf der Einspeisungsdauer von 20 Jahren verbraucht gewesen wäre.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - 6 K 1963/11

    Vorsteuerabzug bei Austausch eines asbesthaltigen Daches für Photovoltaikanlage -

    Sowohl nach Verwaltungsauffassung, als auch nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen "Einspeisung von Strom" ist nicht möglich, da die Zuordnung sich nach der Verwendung des Gebäudes selbst richtet.

    In dem vom FG München mit Urteil vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 zu entscheidenden Fall ging es um eine Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach, das zuvor erneuert wurde, weil das bestehende Dach vor Ablauf der Einspeisungsdauer von 20 Jahren verbraucht gewesen wäre.

  • FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12

    Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage als

    Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung "Photovoltaikanlage" veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 27. Juli 2009 14 K 595/08, EFG 2009, 1977; Urteil des Hessischen FG vom 20. Januar 2011 11 K 2735/08, EFG 2011, 1158).
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