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   FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04 E   

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https://dejure.org/2007,5919
FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04 E (https://dejure.org/2007,5919)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - 14 K 6385/04 E (https://dejure.org/2007,5919)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 14 K 6385/04 E (https://dejure.org/2007,5919)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG); Anmietung einer Wohnung wegen Unbewohnbarkeit einer Eigentumswohnung; Versäumung der Klagefrist ohne Verschulden (hier: ...

  • Judicialis

    EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
    Außergewöhnliche Belastung; Mietzahlungen für Ersatzwohnung; Verlorene Aufwendungen; Unbewohnbarkeit; Fremdfinanzierte Eigentumswohnung; Baumängel; Erwerbszeitpunkt; Zwangsläufigkeit - Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Gezahlte Kaltmiete für Ersatzwohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietzahlungen für die eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Ersatz für unbewohnbare Eigentumswohnung

Sonstiges

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Unbewohnbare Eigentumswohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    MitUrteil vom 19.05.1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) habe der BFH entschieden, dass vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses, zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlasst worden sei und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben habe, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, weil es den Aufwendungen an der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit fehle.

    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall - anders als im Urteilsfall des BFH vom 19.05.1995 (III R 12/92, BStBl II 1995, 774) - die Entstehung des Schadens nicht in dem rechtlichen Konstrukt des Kaufvertrages angelegt war, sondern in der verkauften, mangelhaften Sache selbst lag .

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Um verlorene Aufwendungen handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die Aufwendungen nur dazu dienen, den durch das Schadensereignis eingetretenen Verlust wieder auszugleichen und den früheren Zustand wieder herzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104).

    Dies gilt auch für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger in einer Eigentumswohnung wohnt und diese beschädigt wird (vgl. zum Wohnen im eigenen Einfamilienhaus: BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

  • BVerfG, 05.02.1980 - 2 BvR 914/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 05.02.1980 2 BvR 914/79, BStBl II 1980, 544; vom 04.05.1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302 und vom 13.12.1977 2 BvR 598/77, BVerfGE 46, 404) können Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die die Steuerpflichtigen nicht zu vertreten haben, nicht als deren Verschulden gewertet werden.
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvR 598/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 05.02.1980 2 BvR 914/79, BStBl II 1980, 544; vom 04.05.1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302 und vom 13.12.1977 2 BvR 598/77, BVerfGE 46, 404) können Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die die Steuerpflichtigen nicht zu vertreten haben, nicht als deren Verschulden gewertet werden.
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Als unabwendbare Ereignisse gelten nach ständiger Rechtsprechung des BFH deshalb von außen kommende, willentlich nicht beeinflussbare Ereignisse, wie beispielsweise Diebstahl, Hochwasser, Kriegseinwirkungen, Vertreibungen und politische Verfolgung (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 05.02.1980 2 BvR 914/79, BStBl II 1980, 544; vom 04.05.1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302 und vom 13.12.1977 2 BvR 598/77, BVerfGE 46, 404) können Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die die Steuerpflichtigen nicht zu vertreten haben, nicht als deren Verschulden gewertet werden.
  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Rechtsprechung und Verwaltung lassen Wiederbeschaffungskosten für existenziell notwendige Gegenstände, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 100/83

    Einhaltung der Frist für die Revisionseinlegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Die Eheleute durften die ihnen eingeräumte Frist voll ausnutzen und brauchten wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht mit einer Verzögerung der Zustellung bis Dienstag, den 23.11.2004, zu rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.1987 IX R 100/83, BFH/NV 1988, 26).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
    Zwar sind Baumängel nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.2006 III B 37/05 BFH/NV 2006, 2057).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 342 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 13. Dezember 2007  14 K 6385/04 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2017/10

    Bei Kündigung der Mietwohnung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim können die

    Dass Mietzahlungen in Ausnahmefällen aber außergewöhnliche Belastungen darstellen könnten, habe das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.12.2007 (14 K 6385/04 E) erkannt.

    Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.12.2007 (14 K 6385/04 E) beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen.

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