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   FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20   

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FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20 (https://dejure.org/2021,56157)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 (https://dejure.org/2021,56157)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. November 2021 - 14 K 982/20 (https://dejure.org/2021,56157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Buchst. c)
    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Hochzeits- und Trauerredner gelten nicht als Künstler

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Trauer- und Hochzeitsreden: Reden als Kunst?

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Ist eine Trauerrede eine künstlerische Betätigung?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuersatz für Erlöse eines Trauer- und Hochzeitsredners

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.12.2015 - V R 61/14

    Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Darauf, dass an den Veranstaltungen nur ein geschlossener Personenkreis teilgenommen habe, komme es nach der BFH-Rechtsprechung nicht an (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797).

    Bei der Beurteilung sei außerdem zu beachten, dass die Steuervergünstigung als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Regelsteuersatzes eng auszulegen sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797).

    Diese Norm greift im Streitfall nicht, da die Überlassung des jeweiligen Redemanuskripts nicht den Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin bildete und die etwaige Einräumung von Rechten an dem Manuskript keinen selbständigen Leistungscharakter hatte (vergleiche BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 V R 8/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2010, 506 und vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 8).

    a) Bei den Tatbeständen des § 12 Abs. 2 UStG handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die eng auszulegen sind (BFH-Urteile vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 15, und vom 11. Juli 2018 XI R 36/17, HFR 2019, 505, Rn. 48, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. Januar 2001 C-83/99, HFR 2001, 385, Rn. 19, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung des EuGH).

    Damit kommt es nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht auf den dargebotenen Text als solchen, sondern auf den Vortrag an (so offensichtlich auch BFH-Urteile vom 25. Februar 2015 XI R 35/12, BStBl II 2015, 677 und vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 15, wo die "Redetätigkeit" als Bezugspunkt der Prüfung genannt wird).

    b) Auch wenn man in den Vordergrund stellt, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner dann ein "ausübender Künstler" ist, wenn seine Leistungen eine gewisse schöpferische Gestaltungshöhe erreichen (so BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797), ist im vorliegenden Fall die Steuerermäßigung nicht zu gewähren.

    Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht es nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bei einer Redetätigkeit insbesondere, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt (BFH-Urteile vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 15 und vom 11. Juli 2018 XI R 36/17, HFR 2019, 505, Rn. 47).

    Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, unter welchen Umständen der ermäßigte Steuersatz für Umsätze von Trauer- und Hochzeitsrednern zu gewähren ist (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797).

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSGE - 96, 141, werde historisch bedingt das Tätigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge, und nicht der Kunst, bestimmt.

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass, jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen sind (BSG-Urteil vom 23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, BSGE 96, 141, Rn. 12).

    Nach allgemeinem Verständnis schafft ein Trauerredner deshalb keine Kunst, sondern verbindet Elemente des Brauchtums und der Seelsorge miteinander (BSG-Urteil vom 23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, BSGE 96, 141).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 35/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Die Lesung von urheberrechtlich geschützten Werken vor Publikum sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine theaterähnliche Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege (Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 35/12, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 677).

    Damit kommt es nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht auf den dargebotenen Text als solchen, sondern auf den Vortrag an (so offensichtlich auch BFH-Urteile vom 25. Februar 2015 XI R 35/12, BStBl II 2015, 677 und vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 15, wo die "Redetätigkeit" als Bezugspunkt der Prüfung genannt wird).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 36/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    a) Bei den Tatbeständen des § 12 Abs. 2 UStG handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die eng auszulegen sind (BFH-Urteile vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 15, und vom 11. Juli 2018 XI R 36/17, HFR 2019, 505, Rn. 48, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. Januar 2001 C-83/99, HFR 2001, 385, Rn. 19, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung des EuGH).

    Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht es nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bei einer Redetätigkeit insbesondere, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt (BFH-Urteile vom 3. Dezember 2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797, Rn. 15 und vom 11. Juli 2018 XI R 36/17, HFR 2019, 505, Rn. 47).

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 10/10

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für Mineralien von nachgewiesener Seltenheit -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Denn sie trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorliegen (vergleiche BFH-Urteil vom 24. August 2010 VII R 10/10, HFR 2011, 345, Rn. 9).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat eine Sicherheitsleistung des Beklagten für nicht erforderlich (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 338 und vom 12. April 2016 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197).
  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2005/11

    Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat eine Sicherheitsleistung des Beklagten für nicht erforderlich (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 338 und vom 12. April 2016 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197).
  • BFH, 16.12.2014 - X B 114/14

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Verletzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Dies ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2014 X B 114/14, BFH/NV 2015, 511, Rn. 36).
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16

    Teilwertzuschreibung bei einem verzinslichen unbefristeten Fremdwährungsdarlehen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Da bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Insolvenz droht, ist eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck nicht erforderlich (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2018 2 K 3880/16, EFG 2018, 1982).
  • BFH, 23.07.2020 - V R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
    Der Zweck der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG besteht insbesondere darin, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (BFH-Urteil vom 23. Juli 2020 V R 17/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 270, 208, Rn. 50).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

  • BFH, 17.11.2009 - XI B 2/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Filmvorführungen mit Filmen pornographischen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Trau-/Hochzeitsrednerin -

    Wer hiervon erheblich abweiche, werde nicht mehr als Hochzeitsredner, sondern als allgemeinunterhaltender Künstler wahrgenommen (unter Verweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 -).

    Andernfalls könne z.B. auch die Verhandlungsgebühr, die ein Rechtsanwalt erhalte, als Gegenstand von Kunst ermäßigt besteuert werden, wenn sein Plädoyer nur hinreichend kunstvoll sei (unter Verweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 -).

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 153/20

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Leistungen eines Trauerredners

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die vorgenannte sozialgerichtliche Beurteilung der Tätigkeit einer Trauer- und Hochzeitsrednerin in seinem Urteil vom 24.11.2021 14 K 982/20 aufgegriffen und ausgeführt, dass das tradierte Bild dieser Tätigkeiten und die Erwartungshaltung der Zuhörer "die Möglichkeiten einer eigenschöpferischen Leistung" limitieren.
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