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   OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20 (https://dejure.org/2020,24163)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.08.2020 - 14 MB 1/20 (https://dejure.org/2020,24163)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 (https://dejure.org/2020,24163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 38 Abs. 1 S. 1 DG BE, § 41 Abs. 1 S. 1 DG BE, § 62 Abs. 2 BDG, § 37 Abs. 1 BeamtStG, § 353b Abs. 1 S. 1 StGB
    DG BE, BDG, BeamtStG, StGB

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizisten wegen unbefugter Weitergabe von Informationen an die Presse

Kurzfassungen/Presse (12)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Dienstenthebung nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Polizist soll Dienstgeheimnisse an die Presse gegeben haben: Vorläufige Dienstenthebung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Suspendierung eines Polizisten nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen kann den Job kosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizisten wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Dienstenthebung eines Polizei-Beamten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Disziplinarrecht: Suspendierung wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen sei gerechtfertigt!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt vorläufige Enthebung aus dem Dienst

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dienstenthebung nach Geheimnisverrat an Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst - Straftaten nach § 353 b StGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 413
  • afp 2020, 521
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Unterschlagung von laufenden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Durch das Verhalten hätte der Antragsteller in zwei Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflichten zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten (§ 37 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 19 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 52 jeweils m. w. N.).

    Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 56 jeweils m. w. N.).

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 59; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 20 für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 56 jeweils m. w. N.).

    Die grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen richtet sich dabei nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen, um eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen anhand der Einschätzung des Gesetzgebers, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind, sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1, Rn. 17, 19).

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 59; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 20 für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).

    Insofern ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (1 D 1.12), nach dem die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z. B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z. B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen), in Betracht komme, zum einen vor der aufgeführten Rechtsprechungsänderung, nach der auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu erfolgen habe (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 19), ergangen.

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Insofern ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (1 D 1.12), nach dem die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z. B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z. B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen), in Betracht komme, zum einen vor der aufgeführten Rechtsprechungsänderung, nach der auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu erfolgen habe (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 19), ergangen.

    Zudem bezog es sich nicht auf Straftaten nach § 353b StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht -, sondern auf Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, insbesondere §§ 201 bis 206 StGB, sowie auf diesbezügliche Rechtsverstöße, die der Gesetzgeber nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wissen will (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen durch deren Veröffentlichung (vgl. zu - hinreichenden - mittelbaren Auswirkungen: BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rn. 138 m. w. N.) hat der Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen.

    Eine solche mittelbare Gefährdung ist hinreichend (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rn. 138 m. w. N.).

  • BGH, 09.12.2002 - 5 StR 276/02

    Freispruch des Sächsischen Datensschutzbeauftragten bestätigt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Es sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99 -, juris Rn. 14,und vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Es handelt sich bei der Verfügung auch um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und damit um ein Geheimnis im Sinne von § 353b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.01.2018 - 14 MB 3/17

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung: Übertragbarkeit der Erwägungen des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung - nach Kenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) - überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4; vgl. zu diesem Maßstab für die sachgleichen Regelungen des Bundesrechts: BT-Drs. 14/4659, Seiten 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 -, juris Rn. 12-13; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 -, juris Rn. 3 sowie für das jeweilige Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2011 - DL 13 S 2211/10 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18).

    Erforderlich ist ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen (Beschluss des Senats vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 488/00

    Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis (BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 -, juris Rn. 7) ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.

    Die Tatsachen waren nicht von vornherein als so belanglos anzusehen, dass sie ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedurften (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 -, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 16a DS 13.706

    Bürgermeister aus dem Landkreis München bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung - nach Kenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) - überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4; vgl. zu diesem Maßstab für die sachgleichen Regelungen des Bundesrechts: BT-Drs. 14/4659, Seiten 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 -, juris Rn. 12-13; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 -, juris Rn. 3 sowie für das jeweilige Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2011 - DL 13 S 2211/10 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18).

    Erforderlich ist ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen (Beschluss des Senats vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BVerwG, 01.09.1999 - 1 DB 44.98
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Da die Schweigepflicht der Personalratsmitglieder auch und gerade der Wahrung und dem Schutz des Vertrauensverhältnisses aller Bediensteten zum Dienstherrn dient, liegt in einer Verletzung dieser Pflicht auch ein Verstoß gegen das Achtungs- und Vertrauensgebot, § 34 Satz 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 - 1 DB 44.98 -, juris Rn. 30 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 A 12134/99 -, juris Rn. 4).
  • VGH Hessen, 27.05.2014 - 28 A 1177/12
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
    Jedoch kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als billigenswert erscheint (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, juris Rn. 68).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2000 - 2 A 12134/99

    Aufhebung einer ausgesprochenen Missbilligung und Streichung aus der

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verurteilung nach § 176 Abs 4 Nr 1,

  • BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70

    Ausarbeitung einer Promotionsarbeit - Freigabe einer Arbeit durch einen

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • RG, 04.03.1940 - 2 D 31/40

    1. Zum Begriffe des "Geheimnisses" im § 353 b StGB. 2. Daß die Offenbarung des

  • OVG Saarland, 24.07.2007 - 7 B 313/07

    Vorläufige Dienstenthebung eines Postzustellers - zur Prognose einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - 21d B 1024/07

    Antrag auf Aussetzung disziplinarrechtlicher Maßnahmen wegen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2011 - DL 13 S 2211/10

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen entfernungsvorbereitende vorläufige

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2018 - 14 MB 2/17

    Vorläufige Dienstenthebung; Möglichkeit der Entlassung auch bei einer

  • BGH, 16.03.2017 - 4 StR 545/16

    Begrenzung der Kognitionspflicht durch die Anklageschrift (unwesentliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2004 - 5 A 640/02

    Presserecht - Informationsanspruch der Presse contra Geheimhaltungsinteresse

  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 AV 4.09

    Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG;

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 82 S 1.17

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 14 MB 3/20

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung: Außerdienstlich begangene

    Im Aussetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG ist vielmehr zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (stRspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 3, m. w. N.; vgl. zu diesem Maßstab für die sachgleichen Regelungen des Bundesrechts <§ 38 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG>: BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 21 und vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 -, juris Rn. 12-13; OVG Saarl., Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 -, juris Rn. 3 sowie für das jeweilige Landesrecht: VGH Bd.-Würt., Beschluss vom 9. März 2011 - DL 13 S 2211/10 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18).

    Erforderlich ist daher insoweit ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen (Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen (Beschluss des Senats vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, Rn. 6, juris m. w. N.).

    Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Beschluss des Senats vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 82).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2021 - 14 MB 1/21

    Vorläufige Dienstenthebung wegen unerlaubtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

    Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 51).

    Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für ein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 sowie Beschluss des Senats vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 43, jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2020 - 10 M 4/20

    Einbehaltung von Dienstbezügen im Disziplinarverfahren

    Derartige Pflichtverletzungen können zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. hierzu neben den Nachweisen im angefochtenen Beschluss OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris, Rn. 39 ff.; VGH Bayern, Beschlüsse vom 28. September 2016 - 16a D 14.991 -, juris, Rn. 45 ff. u. vom 25. September 2013 - 16a D.11.1875 -, juris, Rn. 53 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, juris, Rn. 57 ff.).

    Begeht ein Beamter - wie hier - innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 56.14 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 10 L 2/17 -, juris, Rn. 54; jew. für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).

  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 16a D 20.2247

    Entfernung einer Polizistin aus dem Dienst wegen privaten Kontakts ins

    Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; OVG SH, B.v. 21.8.2020 - 14 MB 1/20 - juris Rn. 44 zu § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 - 81 S 1.22

    Disziplinarrecht: Beschwerde eines Polizeibeamten gegen die erstinstanzliche

    Notwendig ist, dass das Gericht - nach Kenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 - juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 - juris Rn. 3) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. zu § 38 BDG BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 12, 14; Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 - juris Rn. 3).
  • VG Schleswig, 31.05.2021 - 17 B 2/21

    Vorläufige Dienstenthebung wegen Fernbleibens vom Dienst

    Im Aussetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG ist vielmehr zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung - nach Kenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - überwiegend wahrscheinlich ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2020 - 14 MB 1/20 - juris Rn. 3 und vom 09.02.2021 - 14 MB 3/20 - juris Rn. 2 mit weit. Nachw.).
  • VG Schleswig, 16.11.2020 - 17 B 3/20

    Vorläufige Dienstenthebung

    Dabei sind Täterschaft und Schuld nicht restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur ein hinreichender Tat- und Schuldverdacht zu bejahen, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht (OVG Schleswig, Beschl. v. 21.08.2020 - 14 MB 1/20 -, Rn. 6 m.w.N., juris).
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