Rechtsprechung
LG Bonn, 08.05.2009 - 14 O 1/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
"Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ", Vollstreckungsabwehrklage
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG; 767, 795, 797 ZPO
"Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ", Vollstreckungsabwehrklage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklagen gegen die Zuständigkeit der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Stendal, 27.05.2005 - 23 O 386/05
Vollstreckungsabwehrklage: Sachliche Zuständigkeit bei Vollstreckung aus einer …
Auszug aus LG Bonn, 08.05.2009 - 14 O 1/09
Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklageen, die sich gegen die Zuständigkeit der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden richten ( gegen LG Stendal MDR 2005, 1423, auch bei juris).Die weitergehende vereinzelte Meinung des Landgerichts Stendal, 3. Zivilkammer, in dem Beschluss vom 27.05.2005 (MDR 2005, 1423 und bei Juris) ist unzutreffend, weil vom Gesetz nicht gedeckt.
- BGH, 06.02.1975 - III ZB 11/74
Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsgegenklagen gegen vor den …
Auszug aus LG Bonn, 08.05.2009 - 14 O 1/09
Der Bundesgerichtshof (BGH LM Nr. 42 zu ZPO § 676 = NJW 1975, 829 f = MDR 1975, 559 f = WM 1975, 675 f), und ihm folgend die inzwischen wohl herrschende Meinung (…vgl. die Nachweise bei Zöller-Lückemann, 27. Auflage, Rn. 17 zu § 95 GVG m. w. N.), nehmen eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsgegenklagen an, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen herrührt. - RG, 18.10.1899 - I 244/99
Prozessgericht
Auszug aus LG Bonn, 08.05.2009 - 14 O 1/09
Die für seine Auffassung gegebene Rechtfertigung, die Vollstreckungsabwehrklage könne durch Geschäftsverteilung einer anderen Kammer für Handelssachen zugeteilt und die Besetzung der selben Kammer könne geändert worden sein, führte zur Überlegung des Reichsgerichts (RGZ 45, 343, 345), das "Prozessgericht erster Instanz" als das Gericht im Ganzen, nicht jedoch als die zuständige Kammer zu verstehen.
- AG Brandenburg, 18.12.2020 - 31 C 135/19
Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs - …
Bei vollstreckbaren Urkunden ist das Prozessgericht nämlich das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk der Titel geschaffen wurde ( BGH , NJW 1980, Seiten 188 f.; LG Bonn , Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 14 O 1/09, u.a. in: JurBüro 2009, Seite 499 ), mithin hier das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.