Rechtsprechung
   LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14995
LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14 (https://dejure.org/2015,14995)
LG Köln, Entscheidung vom 06.05.2015 - 14 O 123/14 (https://dejure.org/2015,14995)
LG Köln, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - 14 O 123/14 (https://dejure.org/2015,14995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der privaten Tätigkeit von einer gewerblichen bzgl. Verkaufs von Gegenständen auf der Verkaufsplattform eBay i.R.d. Urheberrechtsverletzung

  • kanzlei.biz

    Fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Privatpersonen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 19a, 69a, 97, 101 Abs. 1, 104a UrhG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bei Filesharing-Klage fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Tausch mehrerer Dateien ist gewerbliches Handeln

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann eine gewerbliche Tätigkeit bei P2P-Urheberrechtsverletzungen vorliegt

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing und fliegender Gerichtsstand: Können abgemahnte Filesharer vor jedem Gericht verklagt werden?

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Filesharing und fliegender Gerichtsstand

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Fliegender Gerichtsstand in Ausnahmefällen auch bei Privatpersonen

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Auch für Privatpersonen kann der fliegende Gerichtsstand gelten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Fliegenden Gerichtsstand in Ausnahmefällen auch bei Privatpersonen bejaht

Besprechungen u.ä. (4)

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand nach § 104a UrhG gilt nicht bei Filesharing-Fällen?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fliegender Gerichtsstand bei Einstellen mehrerer Computerspiele in Filesharing-Netzwerk

  • dr-wachs.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fliegender Gerichtsstand

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Fliegender Gerichtsstand beim Filesharing

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 22.05.2014 - 6 W 20/14

    Störerhaftung einer Domainverwaltungsstelle für kennzeichenverletzenden

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Veräußert die natürliche Person jedoch eine Anzahl gleicher Waren, insbesondere wenn sie neu und original verpackt sind, spricht dieses Ausmaß dafür, bereits von einer - möglicherweise auch erst beginnenden - gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wobei dies im Einzelfall zu prüfen und auch weitere Kriterien wie etwa eine hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums, das Angebot von neuwertigen Markenartikeln, eine hohe Anzahl von Feedbacks und Ähnliches zu berücksichtigen sind (vergleiche für einen eBay Verkauf und diese Wertung etwa OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 W 20/14).

    Ob also der bereits beispielhaft benannte Verkäufer bei eBay Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wird somit anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sein, insbesondere mit Blick auf Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, Vertrieb insbesondere von Neuware, professionellen Auftritt, und eine dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften (vergleiche OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2007 - 4 U 210/06 mit weiteren Nachweisen; diese Voraussetzungen bejahend ersichtlich auch Landgericht Hamburg, Beschluss vom 6. November 2013 - 310 O 370/13, Rn. 22 nach juris; aber auch OLG Köln Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 W 20/14).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Für unternehmerisches Handeln im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, nicht aber, dass mit der Tätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05).

    d) Nicht erforderlich ist, dass mit der Tätigkeit von dem Rechtsverletzer die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen (vergleiche BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05).

  • OLG Hamburg, 14.11.2013 - 5 W 121/13

    Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a UrhG auch im einstweiligen

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Insofern handelt es sich um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 32 ZPO, die in seinem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO vorgeht (vergleiche so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 5 W 121/13).
  • OLG München, 26.07.2011 - 29 W 1268/11

    Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Hinzu kommt bei dem öffentlichen Zugänglichmachen von Computerspielen über ein Filesharing Netzwerk, dass der Verletzer zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem "Tauschpartner" kostenfrei bezogenen Werk erspart (vergleiche etwa OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 29 W 1268/11 - Die Friseuse, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Der Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist überall dort, wo sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auswirken soll, wo also das urheberrechtlich geschützte Werk bestimmungsgemäß abgerufen werden kann und damit öffentlich zugänglich gemacht werden soll (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I; für den parallelen Fall des Wettbewerbsrechts BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung).
  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10

    Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Zugänglich gemacht wurde das streitgegenständliche Computerspiel zudem in Form einer hinreichend umfangreichen Datei, wovon die Kammer ohne weiteres ausgeht, weil die Dateien von Computerspielen noch umfangreicher sind als etwa ein vollständiges Musikalbum oder ein Film (vergleiche dazu und die Einordnung als hinreichend umfangreiche Datei bereits OLG Köln, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 6 Wx 2/08; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 6 W 79/10).
  • OLG Zweibrücken, 28.06.2007 - 4 U 210/06

    Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Informationspflichten bei

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Ob also der bereits beispielhaft benannte Verkäufer bei eBay Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wird somit anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sein, insbesondere mit Blick auf Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, Vertrieb insbesondere von Neuware, professionellen Auftritt, und eine dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften (vergleiche OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2007 - 4 U 210/06 mit weiteren Nachweisen; diese Voraussetzungen bejahend ersichtlich auch Landgericht Hamburg, Beschluss vom 6. November 2013 - 310 O 370/13, Rn. 22 nach juris; aber auch OLG Köln Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 W 20/14).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Der Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist überall dort, wo sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auswirken soll, wo also das urheberrechtlich geschützte Werk bestimmungsgemäß abgerufen werden kann und damit öffentlich zugänglich gemacht werden soll (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I; für den parallelen Fall des Wettbewerbsrechts BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung).
  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemitteilung

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Der Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist überall dort, wo sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auswirken soll, wo also das urheberrechtlich geschützte Werk bestimmungsgemäß abgerufen werden kann und damit öffentlich zugänglich gemacht werden soll (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I; für den parallelen Fall des Wettbewerbsrechts BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung).
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
    Zugänglich gemacht wurde das streitgegenständliche Computerspiel zudem in Form einer hinreichend umfangreichen Datei, wovon die Kammer ohne weiteres ausgeht, weil die Dateien von Computerspielen noch umfangreicher sind als etwa ein vollständiges Musikalbum oder ein Film (vergleiche dazu und die Einordnung als hinreichend umfangreiche Datei bereits OLG Köln, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 6 Wx 2/08; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 6 W 79/10).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Köln, 28.03.2024 - 14 O 181/22

    Unerlaubte Wiedergabe der "Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral" von Heinrich

    Im Übrigen ist für die Unterscheidung zwischen privaten Verbrauchern und gewerblichen Unternehmern auch auf §§ 13, 14 BGB abzustellen (in diesem Sinne auch Wimmers in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn 44; so auch schon die Kammer im Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14, ZUM-RD 2015, 749, 750 f.; vgl. auch Kammerurteil vom 07.04.2022, Az. 14 O 139/21; zum parallelen Fall des § 104a UrhG).
  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 139/21
    Im Übrigen ist für die Unterscheidung zwischen privaten Verbrauchern und gewerblichen Unternehmern auch auf §§ 13, 14 BGB abzustellen (so schon die Kammer im Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14, ZUM-RD 2015, 749, 750 f.; siehe auch Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 97a, Rn. 46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht