Rechtsprechung
LG Bonn, 03.01.2013 - 14 O 165/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Headhunter müssen sich zu erkennen geben, anderenfalls liegt eine unzumutbare Belästigung vor
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Ansprechens eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiter
- Betriebs-Berater
Zur Zulässigkeit der Direktansprache am Arbeitsplatz durch Personalberater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Headhunter: Keine Abwerbeversuche unter falscher Identität
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Headhunter muss Identität offenlegen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Werbeanrufe - Ansprechen eines an Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters
- heise.de (Pressebericht, 06.09.2013)
Headhunter dürfen nicht über ihre wahren Absichten täuschen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Headhunter muss Identität offenlegen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Falsche Identitätsangabe eines Headhunters ist unzumutbare Belästigung
- haufe.de (Kurzinformation)
Identifizierungspflicht für Headhunter
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Unzulässige Identitätstäuschung durch Headhunter
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Headhunter dürfen Telefonzentralen nicht über wahren Absichten täuschen - Täuschung über die Identität des Headhunters stellt unzumutbare Belästigung für den Arbeitgeber dar
Papierfundstellen
- BB 2013, 2900
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes
Auszug aus LG Bonn, 03.01.2013 - 14 O 165/12
Entsprechendes gilt für die Subsumtion unter § 7 Abs. 1 UWG: Bei einer Identitätstäuschung wird der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 25 - zu §§ 1,3 UWG a.F., 35 a GmbHG).