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Rechtsprechung
   LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19   

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https://dejure.org/2019,47105
LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19 (https://dejure.org/2019,47105)
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.11.2019 - 14 O 181/19 (https://dejure.org/2019,47105)
LG Mannheim, Entscheidung vom 27. November 2019 - 14 O 181/19 (https://dejure.org/2019,47105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Faktencheck durch ein von Facebook beauftragtes Medienunternehmen als wettbewerbswidrig hinsichtlich Verlinkung des "Faktencheck"-Artikels des als Faktenprüfer beauftragten Medienunternehmens mit dem beanstandeten Artikel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook-Faktencheck durch Correctiv nicht wettbewerbswidrig

Sonstiges (2)

  • correctiv.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gericht stärkt Faktenchecks von CORRECTIV

  • correctiv.org (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Offener Brief zum Klimawandel: Weder haben "500 Wissenschaftler" unterzeichnet, noch stimmen alle Behauptungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (88)

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 137/15

    Zur Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 4 Rn. 49 - World of Warcraft II; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2012, 645 Rn. 17 - Mietwagenwerbung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 35 - wetteronline.de; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 16 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 13 - Portierungsauftrag).

    Daher kommt es schon nicht darauf an, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Leser bzw. Teilende als ein der Klägerin zuzurechnender "Kunde" anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 17 - Fremdcoupon-Einlösung).

    Bei dieser in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (vgl. BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 26 - Fremdcoupon-Einlösung).

    Der Bundesgerichtshof hat es bereits als zweifelhaft erachtet, ob die Werbung eines Mitbewerbers - wie hier in Gestalt des klägerischen Teasers auf Facebook - eine fremde Einrichtung sein kann, die in unlauterer Weise ausgenutzt werden kann, oder ob der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne auf Produktions- und Betriebsmittel zu beschränken ist, die unmittelbar für oder im Zusammenhang mit Umsatzgeschäften genutzt werden, so dass die dem Umsatzgeschäft vorgelagerte Werbung nicht erfasst wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 27 - Fremdcoupon-Einlösung).

    Unter dem Gesichtspunkt unlauterer Werbebehinderung ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupon-Einlösung).

    So ist auch Gegenwerbung, also eine Werbung, die bewusst in räumlicher Nähe zur Werbung eines Mitbewerbers angebracht oder verteilt wird mit dem Ziel, den Verbraucher auf das eigene Angebot hinzulenken, sofern keine besonderen Umstände hinzukommen, nicht unlauter (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupon-Einlösung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.75).

    Demgegenüber kann allerdings die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers - etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung - im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen, etwa durch Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem durch diesen angesprochenes Publikum (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2004, 877 (879) - Werbeblocker; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 350 - Wildes Plakatieren).

    Abzugrenzen ist dies grundsätzlich danach, ob eine Werbung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher beeinträchtigt wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupon-Einlösung).

    Auch umgekehrt ist das bloße Ausnutzen einer Werbung eines Mitbewerbers für eigene Zwecke nicht per se unlauter (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 23 - Fremdcoupon-Einlösung).

    gg) In der gebotenen Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 - World of Warcraft II; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag) erweist sich das Handeln der Beklagten im Rahmen des streitgegenständlichen Faktenchecks allerdings nicht als unlauter.

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen, im Rahmen der Gesamtabwägung festzustellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 107, 275 [281] = GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II), soweit nicht ausnahmsweise bereits der Charakter der herabsetzenden Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähung zum Überwiegen der Belange des Ehrenschutzes führt (vgl. BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Medienkritik durch andere Medienunternehmen, bei denen die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund steht, ist daher grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie subjektiv einseitig zum Nachteil eines Mitbewerbers erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; GRUR 2018, 622 Rn. 42 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Medienkritik durch andere Medienunternehmen, bei denen die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund steht, ist daher grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie subjektiv einseitig zum Nachteil eines Mitbewerbers erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; GRUR 2018, 622 Rn. 42 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung - und damit auch die wettbewerbliche Beeinträchtigung - in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf).

    Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element ("Faktencheck") aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf).

    dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element ("Faktencheck") aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Die in Artikel 5 GG sowie Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK verbürgte Presse-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit ist insoweit bei der Anwendung des Lauterkeitsrechts zu berücksichtigen und wirkt bereits bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Vorfrage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung ein (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter; BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 11 - Dr. Estrich; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 63; MüKoUWG/Bähr, 3. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 178).

    16/10145, 21; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter; BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 11 - Dr. Estrich; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 67; sowie jeweils zur - indes im Ergebnis nicht abweichenden [vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 18 - Solarinitiative] - Rechtslage vor dem UWG 2008 und der insoweit seitens der Rechtsprechung verneinten Vermutung der Wettbewerbsabsicht BGH GRUR 1980, 311 - Pressebericht in eigener Sache; BGH, GRUR 1982, 234 [235] - Großbankenrestquoten; BGH, GRUR 1986, 812 [813] - Gastrokritiker; BGH, GRUR 1990, 973 - Schönheits-Chirurgie; BGH, GRUR 1995, 270 [272] - Dubioses Geschäftsgebaren; GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; BGH, GRUR 2006, 875 Rn. 23 - Rechtsanwalts-Ranglisten; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1695).

    Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich ungeachtet der Absicht des äußernden Mitbewerbers nach dem Sinngehalt der Äußerung im Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; BGH, GRUR 2005, 609 [610] Sparberater II).

    Bei der Würdigung sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch Links auf andere Äußerungen einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23, 24 - Coaching-Newsletter).

    cc) Bei dem Inhalt des verlinkten Beitrags der Beklagten - dessen Inhalt als Kontext des beanstandeten Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22, 23 - Coaching-Newsletter) - handelt es sich um Äußerungen, die in den sachlichen Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

    dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 282/97

    Mattscheibe - Pauschale Herabsetzung

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Zur Aufgabe der öffentlichen Medien gehört auch die Medienkritik (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 (706) - Mattscheibe), deren Eigenschaft es gerade ist, mittelbar zugleich im Wettbewerb zwischen den betroffenen Medien Auswirkungen zu zeitigen.

    16/10145, 21; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter; BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 11 - Dr. Estrich; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 67; sowie jeweils zur - indes im Ergebnis nicht abweichenden [vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 18 - Solarinitiative] - Rechtslage vor dem UWG 2008 und der insoweit seitens der Rechtsprechung verneinten Vermutung der Wettbewerbsabsicht BGH GRUR 1980, 311 - Pressebericht in eigener Sache; BGH, GRUR 1982, 234 [235] - Großbankenrestquoten; BGH, GRUR 1986, 812 [813] - Gastrokritiker; BGH, GRUR 1990, 973 - Schönheits-Chirurgie; BGH, GRUR 1995, 270 [272] - Dubioses Geschäftsgebaren; GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; BGH, GRUR 2006, 875 Rn. 23 - Rechtsanwalts-Ranglisten; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1695).

    Zur Aufgabe der öffentlichen Medien gehört auch die Medienkritik (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe), deren Eigenschaft es gerade ist, mittelbar zugleich im Wettbewerb zwischen den betroffenen Medien Auswirkungen hervorzurufen.

    Medienkritik durch andere Medienunternehmen, bei denen die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund steht, ist daher grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie subjektiv einseitig zum Nachteil eines Mitbewerbers erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; GRUR 2018, 622 Rn. 42 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Zur Aufgabe der öffentlichen Medien gehört auch die Medienkritik (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe), deren Eigenschaft es gerade ist, mittelbar zugleich im Wettbewerb zwischen den betroffenen Medien Auswirkungen hervorzurufen.

    Medienkritik durch andere Medienunternehmen, bei denen die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund steht, ist daher grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie subjektiv einseitig zum Nachteil eines Mitbewerbers erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; GRUR 2018, 622 Rn. 42 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 210/16

    Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 4 Rn. 49 - World of Warcraft II; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2012, 645 Rn. 17 - Mietwagenwerbung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 35 - wetteronline.de; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 16 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 13 - Portierungsauftrag).

    cc) Allerdings ist es unlauter, wenn das betreffende Verhalten zwar nicht auf eine Änderung des Kundenentschlusses selbst gerichtet ist, derjenige, der eine zur Ausführung des Entschlusses des Kunden notwendige Mitwirkungshandlung vornehmen muss, aber diese entgegen des Kundenwunsches so vornimmt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgelenkt wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 987 Rn. 32 - Änderung der Voreinstellung I; BGH, GRUR 2009, 876 Rn. 22 - Änderung der Voreinstellung II; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 13 - Portierungsauftrag).

    Es genügt die Eignung der geschäftlichen Handlung zur Behinderung (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 34 - Portierungsauftrag), die Behinderung muss also nicht tatsächlich eingetreten sein.

    gg) In der gebotenen Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 - World of Warcraft II; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag) erweist sich das Handeln der Beklagten im Rahmen des streitgegenständlichen Faktenchecks allerdings nicht als unlauter.

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Die in Artikel 5 GG sowie Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK verbürgte Presse-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit ist insoweit bei der Anwendung des Lauterkeitsrechts zu berücksichtigen und wirkt bereits bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Vorfrage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung ein (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter; BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 11 - Dr. Estrich; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 63; MüKoUWG/Bähr, 3. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 178).

    dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung - und damit auch die wettbewerbliche Beeinträchtigung - in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2012, 645 Rn. 17 - Mietwagenwerbung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 35 - wetteronline.de; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 16 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 13 - Portierungsauftrag).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass eine unlautere Behinderung i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG zu verneinen ist, wenn der angesprochene Verkehr zwar durch wettbewerbsrelevantes Handeln auf eine andere Internetseite als die des Mitbewerbers gelenkt wird, aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden kann, dass ein erheblicher Teil der Nutzer deshalb von der Nutzung der Internetseite des Mitbewerbers absehen werde (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 48 - wetteronline.de).

    Hiervon kann auszugehen sein, wenn der Mitbewerber das Bereithalten der Internetseite des Mitbewerbers selbst - also als Einrichtung - ausnutzt (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 33 - wetteronline.de).

    Unlauter ist eine Maßnahme hiernach dann, wenn die Maßnahme bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2015, 607 Rn. 29 - Uhrenankauf im Internet) oder aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 41 - ahd.de; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 42 - wetteronline.de; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.11).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    a) Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummer; BGH, GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker I), wenn sie über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist.

    Im Regelfall unlauter ist die unmittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers wie etwa die Vernichtung, Beiseiteschaffung, Veränderung oder Beschädigung der Ware, um ihren Absatz zu erschweren oder zu vereiteln oder ihren guten Ruf zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker I; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 29 - Werbeblocker II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.48a).

    Demgegenüber kann allerdings die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers - etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung - im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen, etwa durch Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem durch diesen angesprochenes Publikum (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2004, 877 (879) - Werbeblocker; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 350 - Wildes Plakatieren).

    Ist der Betroffene ein Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, erfüllt aber das Verhalten des Handelnden nicht den Tatbestand des § 3 UWG, so ist daher auch kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2004, 877 [880] - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.23).

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
    Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG lässt sich allerdings nicht abstrakt feststellen, sondern ist handlungsbezogen unter Anknüpfung an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 17 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 98).

    Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGHZ 168, 314 = GRUR 2006, 1042 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II; BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug).

    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug), reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (vgl. BGHZ 93, 96 [97 f.] = GRUR 1985, 550 - DIMPLE; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal), wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug).

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17

    Verblindung von Warentests - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei der Werbung mit

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02

    Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03

    Rechtsanwalts-Ranglisten

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 219/13

    Wettbewerbsverstoß: Herabsetzende Äußerungen über die Dissertation eines

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13

    Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06

    Änderung der Voreinstellung II

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 6 W 9/19

    Unlautere Veröffentlichung "gekaufter" Kundenbewertungen auf Internetplattform

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 30/07

    Beta Layout

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

  • BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88

    Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2008 - 6 U 20/08

    Rechtmäßigkeit eines Abhängens von Plakaten; Voraussetzungen eines

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

  • BGH, 28.09.1999 - KZR 18/98

    Beteiligungsverbot für Schilderpräger

  • BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87

    Meinungsäußerungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 27.04.1999 - KZR 54/97

    "Sitzender Krankentransport"

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04

    Änderung der Voreinstellung

  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 10/79

    Wettbewerbswidrigkeit des Preisvergleichs einer Verbraucherzentrale -

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07

    Rufumleitung

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2007 - 6 U 69/07

    Markenrechtsverletzung durch Keyword-Werbung

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90

    Erneute Aufhebung von Werbeverboten

  • BGH, 22.02.2005 - KZR 2/04

    Sparberaterin II

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 19/87

    HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz - Kopplung

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

  • BGH, 12.10.1989 - I ZR 29/88

    "Schönheits-Chirurgie"; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbung für einen

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11

    Solarinitiative

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 93/79

    Großbanken-Restquoten

  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

  • LG Köln, 11.12.2007 - 33 O 195/07
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

  • LG Berlin, 22.07.2011 - 15 O 138/11

    Unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail für gemeinnützigen Zweck bleibt verbotener

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2002 - 6 U 205/01

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Unwerturteile über einen

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

  • BGH, 19.06.1981 - I ZR 100/79

    Ecclesia-Versicherungsdienst

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.11.2019, Az. 14 O 181/19, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.
  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

    a) Ob auch im Lichte der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Wertungen die Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen ist, und ob und inwieweit die angegriffenen Hinweise zu dem Anreißer der Antragstellerin und der zugehörige Artikel geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, kann offenbleiben (bejahend OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20.; unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes auch bislang offen gelassen von Kammer, Urteil vom 27.11.2019, 14 O 181/19).

    Dabei ist das berechtigte Interesse der Betreiberin von Facebook zu sehen, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, insbesondere der Bildung von so genannten "Echokammern" und "Filterblasen" durch Informationen entgegenzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 103; Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, juris Rn. 80, 106; Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 146).

    Auf Grundlage der dargestellten Abwägung und Wertungen rechtfertigt sich das geltend gemachte Unterlassungsbegehren auch nicht mit Blick auf §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 6 UWG sowie 823, 1004 BGB (vgl. bereits näher Kammer, Urteil v. 27.11.2019 - 14 O 181/19).

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    Selbst wenn man annimmt, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die Beklagte als Betreiberin von Facebook über erhebliche Marktmacht im Bereich sozialer Netzwerke verfüge (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg sowie bereits Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, GRUR-RS 2019, 3394 Rn. 94 - Faktencheck bei Facebook), würde dies vorliegend in der Gesamtabwägung nicht zu einer Unwirksamkeit der Bestimmungen führen.
  • LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19

    Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation

    Danach würden Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards Nutzer selbst dann nicht unangemessen benachteiligen, wenn man wegen der Bedeutung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke eine "spezifische Konstellation" bei Abschluss des Nutzungsvertrags annähme (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg; vgl. ferner Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, GRUR-RS 2019, 3394 Rn. 94 - Faktencheck bei Facebook).
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Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 08.04.2021 - 14 O 181/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58892
LG Saarbrücken, 08.04.2021 - 14 O 181/19 (https://dejure.org/2021,58892)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.04.2021 - 14 O 181/19 (https://dejure.org/2021,58892)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. April 2021 - 14 O 181/19 (https://dejure.org/2021,58892)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 22.02.2022 - 5 U 37/21

    Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass sich eine bedingungsgemäße

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2021 - 14 O 181/19 - wird zurückgewiesen.
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