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   LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 2-14 O 41/18   

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https://dejure.org/2020,80194
LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 2-14 O 41/18 (https://dejure.org/2020,80194)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2020 - 2-14 O 41/18 (https://dejure.org/2020,80194)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. September 2020 - 2-14 O 41/18 (https://dejure.org/2020,80194)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18
    Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag sind daher gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 ; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19, beide zitiert nach juris).

    Die Nichtigkeit der Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung auf die Beklagte, sodass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 , Rn. 50 ).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18
    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.).
  • LG Hamburg, 24.06.2020 - 329 O 223/19

    Verstoß gegen Verbot des Rückkaufhandels durch "Sale-and-lease-back"-Konzept

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18
    Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag sind daher gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 ; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19, beide zitiert nach juris).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18
    Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39).
  • LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshofs bereits im Jahre 2002 - wenn auch ohne nähere Begründung - entschieden, dass für eine auf (die Erstattung erbrachter Zinsleistungen und) die Feststellung, dass der Beklagten aus einem vom Kläger widerrufenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, gerichtete Klage die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers "auch nicht aus anderen Vorschriften" ( Erg. der Kammer: als § 7 Abs. 1 HWiG) - mithin auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO - folgt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, XI ZR 32/99, Rn. 21; ebenso für Fälle einer kombinierten negativen Feststellungs- und Leistungsklage mit im Einzelnen unterschiedlicher Begründung z. B. LG Köln, a. a. O.; LG Essen, Beschluss vom 17.07.2018, 11 O 109/18, n. v.; LG Wuppertal, Urteil vom 20.12.2018, 4 O 209/18, n. v.; LG Augsburg, a. a. O.; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.05.2019, 2-05 O 61/19, n. v.; LG Arnsberg, Beschluss vom 03.05.2019, I-2 O 511/18, n. v.; LG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2018, 14 O 41/18, n. v.; LG Flensburg, a. a. O.; LG Hagen, Beschluss vom 14.05.2019 10 O 295/18, n. v.; LG Berlin, Urteil vom 21.05.2019, 38 O 317/18, n. v.; für den Fall einer isolierten negativen Feststellungsklage wie hier LG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2019, 3 O 3965/18 = Anlage B 14).

    Auch hierdurch wird kein einheitlicher Leistungsort für sämtliche im Rahmen der beiden verbundenen Verträge (und deren Rückabwicklung) zu erbringenden Leistungen geschaffen; vielmehr bleibt die Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Verkäufer im Übrigen, z. B. in Bezug auf Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, unberührt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 22.02.2018, 3 O 387/17, n. v.; LG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2018, 14 O 41/18, n. v.).

  • OLG Hamm, 25.02.2020 - 34 U 131/19

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. unterlassener Aufklärung

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 21.08.2019 -14 O 41/18- 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.051,29 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der I. GmbH & Co.KG betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) über den von dieser als Treuhandkommanditistin für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über insgesamt nominal 45.000 US Dollar.
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