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   LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 411/14   

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LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 411/14 (https://dejure.org/2017,60037)
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2017 - 14 O 411/14 (https://dejure.org/2017,60037)
LG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 14 O 411/14 (https://dejure.org/2017,60037)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 348/15

    Lizenzschadensersatzanspruch durch Veröffentlichung und Verwertung von fremden

    Im Hinblick auf Y Sendungen, die vom O erstmalig im Jahr 2011 ausgestrahlt worden sind, läuft das Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14.

    Die Klägerin hat die von der Beklagten zu 1) als Lizenzschadensersatz geleistete Zahlung von 33.092,53 EUR anteilig auf die im Parallelverfahren vor der Kammer (14 O 411/14) geltend gemachten Lizenzansprüche der dortigen Klägerinnen, zu denen auch die hiesige Klägerin gehört, verrechnet.

    Die Akten des Landgerichts Köln, Az. 14 O 411/14, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    So ist bei der Nutzung etwa der - im Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14, wobei die Parteien ihr Vorbringen in diesem Parallelverfahren ausdrücklich auch in dem hiesigen Rechtsstreit als vorgetragen ansehen wollen, streitgegenständlichen - Videosequenz "Moderatorin schaut in einen Spiegel, weil sie etwas zwischen den Zähnen hat" die Szene ohne weiteres eins zu eins übernommen.

    Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten etwa im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 zu der Moderation im Parallelverfahren 14 O 411/14.

    Dabei konnte die Zeugin C, die seit dem Jahre 2008 bei den Klägerin für die Lizenzen zuständig ist und die betreffende Abteilung leitet, anhand des aus der Anlage K 18 im Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14 ersichtlichen so genannten Preisgitters gut nachvollziehbar erläutern, dass die Beklagten zu den Lizenznehmern gehören, bei denen die Klägerin den von der Zeugin als regulären Satz bezeichneten Lizenzbetrag von 1300, 00 EUR pro angefangene Sendeminute berechnet.

    Die Zeugin hat ferner gut nachvollziehbar und plausibel erläutert, weshalb die von den Beklagten vorgelegten Lizenzrechnungen (Anlage B5 im Parallelverfahren 14 O 411/14, im vorliegenden Verfahren Anlage B3, Bl. 361 ff. der Akte) für bestimmte Sendungen nicht dieser regelmäßig von der Klägerseite vorgenommenen Lizenzierung gefolgt sind, sondern es sich um Ausnahmesituationen gehandelt hat.

    Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge (Anlage K 19 im Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14) ebenfalls ein Indiz dafür sind, dass regelmäßig der Satz von 1300, 00 EUR je angefangene Sendeminute verlangt und gezahlt wurde.

  • OLG Köln, 20.04.2018 - 6 U 116/17

    "TV-Flops" sind für andere Sender kostenpflichtig

    Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge D c, E c, F c (entsprechend den Berufungsanträgen Ziffer 1 c, 2 c und 3 c, Anträge, die sich im Rahmen der Stufenklage auf Zahlung eines Schadensersatzes nach Auskunft beziehen), wird das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

    Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, 14 O 411/14, aufzuheben, soweit die unter D, E und F geltend gemachten Ansprüche abgewiesen wurden und.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14, abzuändern und die Klage abzuweisen, Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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