Rechtsprechung
LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hinreichende Konkretisierung des Anspruchs auf Herausgabe von Tonbändern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Helmut Kohl kann Herausgabe der von ihm besprochenen Tonbänder verlangen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Helmut Kohl kann Herausgabe der von ihm besprochenen Tonbänder verlangen
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+7Weitere Entscheidungen mit demselben BezugBGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18
"Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt
BGH, 29.11.2021 - VI ZR 258/18Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE"
BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen
LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl
BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern
OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch
LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe
LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle
Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
- OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - …
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, Bl. 268 ff. d.A.) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.Zwar hat dieser in seiner Zeugenvernehmung am 10.10.2013 im Verfahren 14 O 612/12 - LG Köln angegeben, es sei angedacht gewesen, dass er die Materialien übernehme und eventuell eine Biographie über den Erblasser schreibe (Bl. 348).
Denn ihr war ausweislich der Ausführungen im Buch bekannt, dass der Beklagte zu 1) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt worden war.
Bereits in diesem, knapp zehn Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches verkündeten Urteil, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die besprochenen Tonbänder vorrangig den Interessen des Erblassers als Grundlage der Erstellung seiner Memoiren dienen sollten und dem Beklagten zu 1) kein Recht zustand, diese Aufzeichnungen zu verwenden, bevor nicht - jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers - dieser durch Veröffentlichung seiner Memoiren die Deutungshoheit über seine Lebensgeschichte hatte ausüben können (LG Köln v. 12.12.2013 - 14 O 612/12, juris Tz. 74 f.).
Denn bereits in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, juris), welche auch der Beklagten zu 3) bekannt war, hatte die Kammer ausgeführt, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen auf Tonband bestanden habe, dieses Auftragsverhältnis mit Kündigung des Erblassers vom 24.03.2009 beendet worden und der Beklagte zu 1) daher verpflichtet sei, die Tonbänder als aus dem Auftragsverhältnis erlangt herauszugeben.
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
Kohl gg. Schwan
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.Zwar hat dieser in seiner Zeugenvernehmung am 10.10.2013 im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln (vgl. Anlage K 45) angegeben, es sei angedacht gewesen, dass er die Materialien übernehme und eventuell eine Biographie über den Erblasser schreibe (Bl. 348).
Denn ihr war ausweislich der Ausführungen im Buch bekannt, dass der Beklagte zu 1) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt worden war.
Bereits in diesem, knapp zehn Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches verkündeten Urteil, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die besprochenen Tonbänder vorrangig den Interessen des Erblassers als Grundlage der Erstellung seiner Memoiren dienen sollten und dem Beklagten zu 1) kein Recht zustand, diese Aufzeichnungen zu verwenden, bevor nicht - jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers - dieser durch Veröffentlichung seiner Memoiren die Deutungshoheit über seine Lebensgeschichte hatte ausüben können (LG Köln, Urt. v. 12.12.2013 - 14 O 612/12, juris Rn. 74 f.).
Denn bereits in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, juris), welche auch der Beklagten zu 3) bekannt war, hatte die Kammer ausgeführt, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen auf Tonband bestanden habe, dieses Auftragsverhältnis mit Kündigung des Erblassers vom 24.3.2009 beendet worden und der Beklagte zu 1) daher verpflichtet sei, die Tonbänder als aus dem Auftragsverhältnis erlangt herauszugeben.
- LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15
Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für …
An den Gesprächen war teils auch der in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 als Zeuge vernommene Dr. M beteiligt, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930-1960) übernommen hatte.Nachdem der Beklagte zu 1) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift "Z", Ausgabe 39/2012, für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biografie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt auf Grundlage eines dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Herausgabeanspruchs aus Auftragsverhältnis (Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12, in der Begründung abweichend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder, nachgehend (bestätigend) BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Kohls Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA).
Auch die von dem Kläger in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen Dr. M in dem Rechtsstreit LG Köln 14 O 612/12 vermöchten eine Geheimhaltungsabrede nicht zu belegen.
Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.
Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.
Auch hatten die Beklagten zu 2) und 3) noch vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches Kenntnis von dem Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 (14 O 612/12), in welchem der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Kläger verurteilt worden war.
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
Kohl gg. Schwan
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.Denn der in diesem Verfahren ergangene Titel, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12), bezieht sich allein auf Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und " die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden ", womit in diesem Verfahren nicht bereits rechtskräftig über den vorliegend geltend gemachten bzw. durch die Auskunft vorzubereitenden Anspruch entschieden wurde und auf Grundlage dieses Titels nicht auch die durch den hiesigen Auskunftsantrag vorzubereitende Herausgabe der Vervielfältigungsstücke verlangt werden kann.
(2) Einer Auskunftspflicht des Beklagten steht auch nicht dessen Einwand entgegen, dass die Klägerin den Inhalt der Vervielfältigungsstücke zur Fertigstellung der Memoiren des Erblassers nicht benötige, weil sie nach Vollstreckung des Urteils im Herausgabeverfahren (14 O 612/12 LG Köln) bereits über die Originaltonbänder verfüge.
(2) Auch durch die Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder, die im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln mit Schriftsatz vom 28.12.2012 (Anlage K 5) beim Landgericht Köln eingereicht wurde, ist die Verjährung des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der mit der Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln geltend gemachte Anspruch nicht derselbe prozessuale Anspruch wie derjenige, der vorliegend Gegenstand der Stufenklage ist.
Denn vorliegend steht zwischen den Parteien - schon aufgrund der bereits rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln sowie der am 12.3.2014 erfolgten Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher - nicht mehr im Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, die aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser stammenden Originaltonbänder herauszugeben.
Selbst als der Erblasser in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 (14 O 612/12 LG Köln) - wie er vorträgt erstmals - erfahren hat, dass der Beklagte Transkripte von den Originaltonbändern angefertigt hatte, der Beklagte im Spiegel-Interview vom 24.9.2012 von der Anfertigung von Audio-Kopien sowie einem "Schatz" sprach und mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 23) dem Erblasser versicherte, kein "Enthüllungsbuch" schreiben zu wollen, hat der Erblasser keine Klage auf Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz des Beklagten erhoben, sondern erst mit Schriftsatz vom 31.5.2016 (Bl. 1044) erstmals den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der " weiteren Unterlagen " gerichtlich geltend gemacht.
- LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14
Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus
An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten zu 2) auch der in dem Verfahren 14 O 612/12 LG Köln als Zeuge vernommene Dr. T mit, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930 bis 1960) übernommen hatte.Der Beklagte zu 2) wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) nach Anhörung des Zeugen Dr. T zum Gegenstand und Zweck der Tonbandaufnahmen antragsgemäß verurteilt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Urteile des LG Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) (Anlage AS 1, Bl. 27 - 45 GA), des OLG Köln vom 01.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) (Anlage AS 2, Bl. 46 - 64 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2013, LG Köln 14 O 612/12 (Bl. 522 - 527 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) hat im Wege der Zwangsvollstreckung zwischenzeitlich 200 Originaltonbänder an den Kläger herausgegeben (in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 war deren Zahl mit 135 beziffert worden).
Die Kammer hält auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 2) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.
Beide Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bekundungen des Zeugen Dr. T in dem Verfahren 14 O 612/12 als gerichtsbekannt Bezug genommen.
- OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14
Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 612/12 - wird zurückgewiesen. - LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16
Veröffentlichung der Kohl-Zitate
An den Gesprächen war teils auch der in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 als Zeuge vernommene Dr. M beteiligt, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930-1960) übernommen hatte.Nachdem der Beklagte zu 1) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift "Z", Ausgabe 39/2012, für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biografie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt auf Grundlage eines dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Herausgabeanspruchs aus Auftragsverhältnis (Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12, in der Begründung abweichend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder, nachgehend (bestätigend) BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Kohls Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA).
Auch die von dem Kläger in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen Dr. M in dem Rechtsstreit LG Köln 14 O 612/12 vermöchten eine Geheimhaltungsabrede nicht zu belegen.
Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteilen vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.
Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.
- LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14
Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl
Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte mit Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12 zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt (nachgehend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder und BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA.Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.
- LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18
Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) und des Oberlandesgerichts Köln vom 01.08.2014 (6 U 20/14) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. - LG Köln, 21.08.2017 - 14 O 286/14 Die Darstellung entspricht dem unstreitigen Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - 14 O 612/12, Seite 4, Bl. 134 RS BA.
- LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 434/14
Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und/oder Nutzung der auf …