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   LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08   

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LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08 (https://dejure.org/2009,19331)
LG Lübeck, Entscheidung vom 25.06.2009 - 14 S 111/08 (https://dejure.org/2009,19331)
LG Lübeck, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 14 S 111/08 (https://dejure.org/2009,19331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Die Anwendung der Schwacke-Liste für die Feststellung des Mietwagen-Normaltarifs bedarf keiner besonderen Begrüdung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schwacke-Spiegel ist Schätzgrunglage für Altfälle - Gericht entzieht Einwänden gegen die Liste die Grundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 378
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif (Unfallersatztarif) anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, NJW 2008, Seite 2910 ff. m.w.N.).

    Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei u. U. eben auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545; BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.).

    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Automietpreisspiegels" (im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. März 2008, NJW 2008 Seite 1519 ff.), ermitteln (OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff; BGH NJW 2008 Seite 2910 ff.; BGH Urteil vom 14. Oktober 2008 NJW 2009 Seite 58 ff.).

    Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden könne, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, Seite 1519 ff.; BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).

    Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; BGH NJW 2008, Seite 1519 ff. - für die Schwacke-Liste 2006 - OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 mit Hinweis auf OLG Köln, NZV 2007, Seite 199 ff.).

    Denn sie lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, wie sich der Mangel auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken soll (BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).

    1. Grundsätzlich verstößt der Geschädigte nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).

    Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmer dieser Art einen Aufschlag rechtfertigen, wobei u. U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2008 Seite 2910 ff.).

    Diese Art der Prüfung gewährleistet, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des Vermieters ankommt (vgl. BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2007, Seite 700 ff.).

  • LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 112/08
    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    a) Mit dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Vortrag aus der Klageerwiderung (Seite 3) hat die Beklagte Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste unter Hinweis auf einen Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 09. Juli 2007 (Anlage B 3 im Parallelverfahren 14 S 112/08, Blatt 70 d. Parallelakte) geäußert.

    b) In der Klageerwiderung wird des weiteren beanstandet, dass die Firma Schwacke zur Ermittlung der Angebotspreise für die Liste 2006 ein nicht anonymisiertes Schreiben an die Vermietungsfirmen gesandt und damit offen zur Abgabe überhöhter Preise eingeladen habe (vgl. Anlage B 4, Parallelverfahren 14 S 112/08, Blatt 72 d. Parallelakte).

    c) Das gilt auch, soweit sie unter Hinweis auf ein Schwacke-Gutachten aus dem Jahre 2006 (Anlage B 5 im Parallelverfahren 14 S 112/08, Blatt 73 ff. d. Parallelakte) vorträgt, die Preise im Normaltarifbereich seien gegenüber der Schwacke-Liste 2003 zum Teil um mehr als 100 % gestiegen, und das im Gegensatz zu den Preissteigerungen im Unfallersatztarifbereich, die deutlich geringer gewesen seien.

    Das gilt auch, soweit man das im Parallelverfahren 14 S 112/08 (Anlage B 6, Blatt 83 ff. d. Parallelsache) vorgelegte schriftliche Gutachten des benannten Prof. Dr. ... berücksichtigt.

    Im Parallelverfahren 14 S 112/08 ist mit Anlage K 11 (Blatt 107 d. Parallelsache) die für das hier maßgebliche Fahrzeug geltende Schwacke-Liste 2003 vorgelegt worden.

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Automietpreisspiegels" (im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. März 2008, NJW 2008 Seite 1519 ff.), ermitteln (OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff; BGH NJW 2008 Seite 2910 ff.; BGH Urteil vom 14. Oktober 2008 NJW 2009 Seite 58 ff.).

    Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden könne, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, Seite 1519 ff.; BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).

    Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; BGH NJW 2008, Seite 1519 ff. - für die Schwacke-Liste 2006 - OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 mit Hinweis auf OLG Köln, NZV 2007, Seite 199 ff.).

    Das gilt ebenso für die Anwendung des Modus bzw. gewichteten Mittels (vgl. BGH NJW 2008 Seite 1519; OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff.).

    Für die räumliche Nähe ist dies oben ebenfalls schon ausgeführt worden (vgl. BGH NJW 2008 Seite 1519 ff.; OLG Köln NJW Spezial 2008 Seite 713 ff.; OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff.).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; BGH NJW 2008, Seite 1519 ff. - für die Schwacke-Liste 2006 - OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 mit Hinweis auf OLG Köln, NZV 2007, Seite 199 ff.).

    Solche Leistungen bestehen regelmäßig in einem höheren Verwaltungsaufwand, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen, einem Vorfinanzierungsrisiko, dem Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Autovermieter, der Notwendigkeit, Personal rund um die Uhr zu beschäftigen, damit eine jederzeitige Vermietung möglich ist, und den Kosten, die häufig nötig sind, um das Mietfahrzeug dem Kunden zuzustellen oder von ihm wieder abzuholen (vgl. OLG Köln, NZV 2007 Seite 199 ff.; LG Braunschweig Urteil vom 15. Januar 2009, 7 S 278/08 - Juris).

    Eine solche Betrachtungsweise würde übersehen, dass die Autovermieter zwar in ihren Kalkulationen gesonderte, kostenrelevante Zusatzleistungen bei der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte einstellen und berechnen müssen, die auch anteilig veranschlagt werden können (vgl. dazu z. B. OLG Köln NZV 2007, Seite 199 ff.).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Automietpreisspiegels" (im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. März 2008, NJW 2008 Seite 1519 ff.), ermitteln (OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff; BGH NJW 2008 Seite 2910 ff.; BGH Urteil vom 14. Oktober 2008 NJW 2009 Seite 58 ff.).

    Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; BGH NJW 2008, Seite 1519 ff. - für die Schwacke-Liste 2006 - OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 mit Hinweis auf OLG Köln, NZV 2007, Seite 199 ff.).

    Gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste 2003 spricht auch nicht, dass das Amtsgericht keine sachverständige Hilfe zur Bestimmung des Normaltarifs in Anspruch genommen hat, obwohl die Klägerin ein Sachverständigengutachten für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Normaltarifs angeboten hatte (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, NJW Spezial 2008 Seite 713 ff.).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Im Ausgangspunkt muss es nach Auffassung der Kammer dabei bleiben, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob überhaupt ein Aufschlag auf einen günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts - und damit auch des Darlegungsrechts - der Geschädigte trägt, da es sich um die Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. OLG Jena, OLGR Jena 2007, Seite 985 ff.; BGH NZV 2008 Seite 23 ff.).

    Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit von unfallspezifischen Mehrleistungen, die zu höheren Preisen führen, spielt es daher keine Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, zu Gute gekommen sind (so der Bundesgerichtshof in: BGH NJW 2007, Seite 3782 ff.).

  • LG Braunschweig, 15.01.2009 - 7 S 278/08

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, Anforderungen an die Anmietbemühungen zu

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Für die Zeit davor stellt daher die Schwacke-Liste 2003 wegen ihrer größeren zeitlichen Nähe und der darauf beruhenden größeren Aussagekraft die bessere Schätzungsgrundlage dar (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff.; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Verkehrsrecht Aktuell 2009, Seite 38 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 15. Januar 2009, 7 S 278/08 - Juris).

    Solche Leistungen bestehen regelmäßig in einem höheren Verwaltungsaufwand, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen, einem Vorfinanzierungsrisiko, dem Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Autovermieter, der Notwendigkeit, Personal rund um die Uhr zu beschäftigen, damit eine jederzeitige Vermietung möglich ist, und den Kosten, die häufig nötig sind, um das Mietfahrzeug dem Kunden zuzustellen oder von ihm wieder abzuholen (vgl. OLG Köln, NZV 2007 Seite 199 ff.; LG Braunschweig Urteil vom 15. Januar 2009, 7 S 278/08 - Juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 714/03

    Ausgleich unfallbezogener Mehrleistungen aus Unfallersatztarif durch pauschalen

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu der vorstehenden Ziffer 3. am Ende (vgl. zu den Anforderungen auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007, 4 U 714/03, Blatt 125 ff. d. A.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Dabei kann offen bleiben, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 2007, Seite 1676 ff.).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Lübeck, 25.06.2009 - 14 S 111/08
    Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarifs bzw. unfallbedingter Mehrkosten (Aufschlag) dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. z. B. BGH NJW 2007, Seite 1124 ff.).
  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

  • AG Bad Schwartau, 25.04.2008 - 2 C 864/07
  • AG Rendsburg, 22.07.2011 - 18 C 153/11

    Mietwagenkostenerstattung nach Verkehrsunfall

    Dies reicht zur Darlegung der Erforderlichkeit des Unfalltarifs im Einzelfall nicht (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 25.06.2009, Aktenzeichen: 14 S 111/08, Rdn. 67 ff (Juris)).
  • AG Eutin, 14.12.2009 - 22 C 39/09
    Aus dem Umstand, dass die Fraunhofer-Liste auf Grundlage einer anderen Methode niedrigere Zahlen enthält, vermag das Gericht nicht von einer höheren Validität dieser Liste überzeugen (vgl. auch LG Lübeck, Urteil v. 25.06.2009, Az.:14 S 111/08, OLG Köln, Urteil v. 22.07.2009, Az.:11 U 219/08).
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