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   LG München I, 19.01.1994 - 14 S 15926/92   

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https://dejure.org/1994,34403
LG München I, 19.01.1994 - 14 S 15926/92 (https://dejure.org/1994,34403)
LG München I, Entscheidung vom 19.01.1994 - 14 S 15926/92 (https://dejure.org/1994,34403)
LG München I, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 14 S 15926/92 (https://dejure.org/1994,34403)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Marburg, 05.02.2014 - 5 S 117/13

    Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?

    Maßstab für die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert (vgl. LG München I, Urteil vom 19.01.1994 - 14 S 15926/92, juris; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 92, Rdnr. 2; Hinz, NZM 2002, 633, 637), der sich hier - wie oben bereits erwähnt - aus § 41 Abs. 5 GKG ergibt.

    Da im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin die Zustimmung zunächst mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 verlangt hatte und nach § 41 Abs. 5 GKG ein einjähriger Zeitraum zu betrachten ist, sind die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten der Klägerin zu teilen, da für acht Monate (Mai bis einschließlich Dezember 2012) von einem Obsiegen der Beklagten und für vier Monate (Januar bis einschließlich April 2013) von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall LG München I, Urteil vom 19.01.1994 - 14 S 15926/92, juris).

  • LG Oldenburg, 24.09.2010 - 13 O 1964/10

    Berechtigung eines Kaskoversicherers zu einer vollständigen Leistungsfreiheit im

    Denn der Kläger hat gemessen an dem maßgeblichen Gebührenstreitwert (LG München, Urteil vom 19.01.1994, 14 S 15926/92, [...]) in Bezug auf den für erledigt erklärten Antrag zu 1.) nur zu einem unter 5% liegenden Umfang obsiegt (Antrag zu 1.: 300, 00 EUR, Antrag zu 2.: 6.673,98 EUR), was lediglich geringfügig i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist.
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