Rechtsprechung
   LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14   

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LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14 (https://dejure.org/2016,14326)
LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2016 - 14 S 21/14 (https://dejure.org/2016,14326)
LG Köln, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 14 S 21/14 (https://dejure.org/2016,14326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten an einem Musikalbum; Unberechtigte Nutzung des Musikalbums in illegalen Filesharing-Tauschbörsen; Erforderlichkeit einer Entscheidung des ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    10,00 EUR Lizenzschaden je Musiktitel reichen nicht aus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: Unzureichende Angaben des Anschlussinhabers zu möglichen Mitbenutzern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Anschlussinhabers für illegales Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Abgemahnter zu 2.500,- Euro Schadensersatz verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    10-Euro-Entscheidung aufgehoben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgemahnter wegen tatsächlicher Vermutung der Täterschaft verurteilt

Sonstiges (2)

  • raschlegal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    10-Euro-Entscheidung aufgehoben

  • waldorf-frommer.de (Auszüge und Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Schadenersatz in Höhe von EUR 2.500,00 für die illegale Verbreitung eines Musikalbums in einer Internettauschbörse - Kein Beweisverwertungsverbot bei Reseller-Konstellationen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 837
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

    Denn maßgeblich kommt es konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an, nicht darauf, ob und inwieweit die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen besteht (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

    In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (siehe dazu Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 - I 75/14 - Tauschbörse III).

    Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - Bear-Share).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 77/11

    Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider bei

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11).

    Ein Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ist jedoch nur dann erforderlich bleibt insbesondere während des gesamten Vertragsverhältnisses unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten genutzten Telekommunikationsdienste, wenn es sich um Verkehrsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 30, 96 TKG handelt (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 - Gestattungserfordernis für Reseller), mithin um solche, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also etwa das Datum und die Uhrzeit der Verbindung (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11).

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 209/13

    Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberrechts über einen

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche Urteil der Kammer vom 11. Februar 2016 - 14 S 23/14; OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13).

    Diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 5. November 2013 - 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 11 U 27/14).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993, 55 - Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 115/13

    Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 5. November 2013 - 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 11 U 27/14).
  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 5. November 2013 - 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 11 U 27/14).
  • OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12

    Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Ein Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ist jedoch nur dann erforderlich bleibt insbesondere während des gesamten Vertragsverhältnisses unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten genutzten Telekommunikationsdienste, wenn es sich um Verkehrsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 30, 96 TKG handelt (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 - Gestattungserfordernis für Reseller), mithin um solche, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also etwa das Datum und die Uhrzeit der Verbindung (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11).
  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14
    Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993, 55 - Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 11 U 27/14

    Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • LG Leipzig, 24.08.2016 - 5 S 450/15

    Urheberrechtsverletzung - sekundäre Darlegungslast Internet-Anschlussinhaber

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. Der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 Euro für einen Unterlassungsanspruch wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines aktuellen Musikalbums einer bekannten Künstlerin orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaberin und ist aufgrund der Angriffsintensität im Rahmen der Beteiligung an illegalen filesharing-Tauschbörsen der Höhe nach in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, 5 W 173/206; Oberlandesgericht Köln, 6 W 256/12; AG München 158 C 15656/13; Landgericht Köln, 14 S 21/14).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller sei nicht erforderlich, weil die Auskunft des Resellers nur noch über Bestandsdaten und nicht über Verkehrsdaten erfolge (LG Köln, Urteil vom 02.06.2016, 14 S 21/14, Rn. 53, zit. Beck-online; LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, 15 S 5/15, Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4; AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 17, zit. Beck-online, OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2015, 589/11 - unveröffentlicht - zu dem Sonderfall, dass der Netzbetreiber die statischen Benutzerkennungen, die Namen und die Anschriften der Anschlussinhaber bereits zuvor einmal mitgeteilt hatte).
  • LG Köln, 18.06.2020 - 14 O 36/18
    Ist - wie hier wegen unzureichender Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Beklagten - nicht davon auszugehen, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteile der Kammer vom 11.02.2016 - 14 S 23/14 und vom 02.06.2016 - 14 S 21/14; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - 6 U 209/13).
  • AG Frankfurt/Main, 09.12.2020 - 31 C 3983/20
    14 S 21/14; jeweils zitiert nach beck-online).
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