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   VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87   

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VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87 (https://dejure.org/1988,2067)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.08.1988 - 14 S 689/87 (https://dejure.org/1988,2067)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. August 1988 - 14 S 689/87 (https://dejure.org/1988,2067)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 10
  • NJW 1989, 1299
  • NJW 1990, 2024 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 574 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 58
  • DÖV 1989, 128
  • afp 1989, 602
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Das BVerfG hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung betont, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (materiale, wertbezogene Umschreibung der Kunst, vgl. BVerfGE 30, 173 [188f.] = NJW 1971, 1545; BVerfGE 67, 213 [226] = NJW 1985, 261; zur Betonung der Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung vgl. auch Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 III, Rdnrn. 24, 29).

    Im Hinblick auf bestehende Definitions- und Abgrenzungsprobleme hebt das BVerfG hervor, daß angemessener Grundrechtsschutz nur über einen weiten Kunstbegriff gewährleistet werden kann und die Kunstfreiheitsgarantie daher weder durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschränkt werden darf (BVerfGE 67, 213 [224f.] = NJW 1985, 261).

    Auch wenn man das Wesentliche eines Kunstwerkes darin sieht, daß bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind (vgl. hierzu BVerfGE 67, 213 [226 f.] = NJW 1985, 261), so kann der Silhouettenherstellung ebenfalls nicht die Kunstwerkeigenschaft abgesprochen werden.

    Daraus läßt sich allerdings nicht eine nach Werk- und Wirkbereich trennende Stufentheorie für die Einschränkung der Kunstfreiheit in dem Sinne entwickeln, daß für den Werkbereich ausschließlich die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter als Schranken heranzuziehen sind, für den Wirkbereich dagegen die allgemeine Rechtsordnung maßgeblich ist, die nicht auf grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter zurückgeführt werden muß, sondern sich mit der Privilegienfeindlichkeit der demokratischen Rechtsordnung begründen läßt ... Gegen eine solche Abstufung spricht nicht nur, daß, wie das Beispiel des Anachronistischen Zuges zeigt (BVerfGE 67, 213 ff. = NJW 1985, 261), bei bestimmten Kunstäußerungen Werk- und Wirkbereich zusammenfallen, die Übergänge zwischen beiden Bereichen vielfach fließend sind, dem Wirkbereich eine je nach Art der Kunstgattung höchst unterschiedliche Bedeutung zukommt und die kunst- vermittelnden Handlungen selbst mehr oder weniger Bezug zum Kunstwerk haben können.

    Es muß geklärt werden, ob die der Kunstausübung entgegenstehenden Grundrechtspositionen Dritter derart schwerwiegend sind, daß die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (vgl. BVerfGE 67, 213 [228] NJW 1985, 261).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Das BVerfG hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung betont, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (materiale, wertbezogene Umschreibung der Kunst, vgl. BVerfGE 30, 173 [188f.] = NJW 1971, 1545; BVerfGE 67, 213 [226] = NJW 1985, 261; zur Betonung der Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung vgl. auch Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 III, Rdnrn. 24, 29).

    Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit; ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 [189] = NJW 1971, 1645).

    Aus dieser Erkenntnis heraus hat das BVerfG bereits in der "Mephisto"-Entscheidung klargestellt, daß die Kunstfreiheitsgarantie in gleicher Weise den Werkbereich und den Wirkbereich betrifft und beide Bereiche eine unlösbare Einheit bilden (vgl. BVerfGE 30, 173 [189] = NJW 1971, 1645).

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Die Kunstfreiheit umfaßt nicht nur den sogenannten Werkbereich des künstlerischen Schaffens, sondern auch den "Wirkbereich", zu dem die Darbietung und Verbreitung einschließlich Werbung und Verkauf gehören (st. Rspr. des BVerfG, vgl. u. a. NJW 1988, 325 = DVBl 1988, 146).

    Dem "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist nicht nur seine Darbietung und Verbreitung, sondern u. a. auch das Kommunikationsmittel Werbung zugeordnet (vgl. BVerfG, NJW 1988, 325 = DVBl. 1988, 146).

    In seinem Beschluß vom 3.11.1987 (NJW 1988, 325) hat das BVerfG hierzu im einzelnen ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1986 - 1 S 2448/85

    Erlaubnispflicht der Straßenmusik im Innenstadtbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Darunter wird nach heute herrschender Meinung nicht nur der Verkehr im engeren Sinne der Ortsveränderung, sondern auch der sogenannte kommunikative Verkehr verstanden, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, NJW 1987, 1839 = VBlBW 1987, 137 DÖV 1987, 160, m. w. Nachw.; vgl. ferner z. B. OVG Lüneburg, DÖV 1985, 688; OLG Hamm, NJW 1980, 1702; umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bei Stock, Straßenkommunikation als Gemeingebrauch, 1979, S. 16 ff.; Kodal-Krämer, StraßenR, 4. Aufl., S.492 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rdnrn. 38 ff.).

    In seinem Urteil vom 26.6.1986 hat der 1. Senat des erkennenden Gerichts (NJW 1987, 1839) allerdings den (landes—)straßenrechtlichen Verkehrsbegriff insoweit eingeschränkt, als er kommunikative Aktivitäten allenfalls als Nebenzweck der Straßennutzung i. S. einer individuellen Begegnung, nicht aber als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck umfasse, wie er bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Darbietung von Straßenmusik verwirklicht werde.

  • BVerwG, 19.12.1986 - 7 B 144.86

    Einordnung von Straßenmusik als Sondernutzung ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Der Gemeingebrauch auch an solchen Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind, ist nämlich zugleich bundes-(verfassungs-)rechtlich geregelt, und zwar nicht nur insoweit, als er in seinem Kern von der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 II, 3 I und 14 I GG erfaßt wird (vgl. z. B. BVerwG, DVBl. 1979, 74; GewArch 1987, 330), sondern als darüber hinaus auch andere Grundrechte wie Art. 5 I, III 1, Art. 8 I und Art. 21 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Begriffe' "Verkehr" und "Gemeingebrauch" gebieten (vgl. Kodal-Krämer, S.493 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Rdnr. 38; Hufen, DÖV 1983, 355; Würkner, NVwZ 1987, 848, und NJW 1987, 1793 ff.).

    Auch das BVerwG hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf diese Fragen beschränkt, weil "die Beschwerde insoweit" (d.h. hinsichtlich der bundesrechtlichen Regelung des Gemeingebrauchs) "keine Zulassungsgründe geltend macht" (vgl. GewArch 1987, 330).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78

    Sondernutzungserlaubnis für Parteiwerbung außerhalb des Wahlkampfs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    So zählt wegen Art. 5 I GG nach überwiegender Ansicht das Verteilen von Flugblättern politischen Inhalts, die politische Hand-zu-Hand-Werbung, zum kommunikativen Verkehr (vgl. u. a. BVerwGE 56 [56] = NJW 1978, 1937; 56; Kodal-Krämer, S. 494 f.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, aaO, Rdnr. 41 m. zahlreichen Rechtsprechungsnachw.; a. M. Steinberg, NJW 1978, 1898).
  • OLG Hamm, 25.10.1979 - 1 Ss OWi 2274/79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Darunter wird nach heute herrschender Meinung nicht nur der Verkehr im engeren Sinne der Ortsveränderung, sondern auch der sogenannte kommunikative Verkehr verstanden, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, NJW 1987, 1839 = VBlBW 1987, 137 DÖV 1987, 160, m. w. Nachw.; vgl. ferner z. B. OVG Lüneburg, DÖV 1985, 688; OLG Hamm, NJW 1980, 1702; umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bei Stock, Straßenkommunikation als Gemeingebrauch, 1979, S. 16 ff.; Kodal-Krämer, StraßenR, 4. Aufl., S.492 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rdnrn. 38 ff.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.03.1985 - 12 C 1/84

    Sondernutzungserlaubnis; Politische Veranstaltungen; Fußgängerzone; Straße;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Darunter wird nach heute herrschender Meinung nicht nur der Verkehr im engeren Sinne der Ortsveränderung, sondern auch der sogenannte kommunikative Verkehr verstanden, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, NJW 1987, 1839 = VBlBW 1987, 137 DÖV 1987, 160, m. w. Nachw.; vgl. ferner z. B. OVG Lüneburg, DÖV 1985, 688; OLG Hamm, NJW 1980, 1702; umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bei Stock, Straßenkommunikation als Gemeingebrauch, 1979, S. 16 ff.; Kodal-Krämer, StraßenR, 4. Aufl., S.492 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rdnrn. 38 ff.).
  • BVerwG, 30.05.1972 - I B 31.72

    Anzeigepflichten im Gewerberecht - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Nach heute allgemein anerkannter Auffassung ist Gewerbe in diesem Sinne jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BVerfG, GewArch 1973, 16; 1976, 293).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76

    Kerngewährleistung des Anliegergebrauchs - Werbemöglichkeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87
    Der Gemeingebrauch auch an solchen Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind, ist nämlich zugleich bundes-(verfassungs-)rechtlich geregelt, und zwar nicht nur insoweit, als er in seinem Kern von der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 II, 3 I und 14 I GG erfaßt wird (vgl. z. B. BVerwG, DVBl. 1979, 74; GewArch 1987, 330), sondern als darüber hinaus auch andere Grundrechte wie Art. 5 I, III 1, Art. 8 I und Art. 21 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Begriffe' "Verkehr" und "Gemeingebrauch" gebieten (vgl. Kodal-Krämer, S.493 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Rdnr. 38; Hufen, DÖV 1983, 355; Würkner, NVwZ 1987, 848, und NJW 1987, 1793 ff.).
  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit Urteil vom 17. August 1988 (NJW 1989, 1299 = VBlBW 1989, 58 = DÖV 1989, 128 m. Anm. Goerlich) die Berufung der Beklagten zurück.
  • VG Düsseldorf, 06.10.2010 - 16 K 8009/09

    Benutzung von "Partybikes" und "Bierbikes" bedarf der straßenrechtlichen

    Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Straßennutzung in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und damit die Gemeinverträglichkeit überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1966 - IV C 2.65 -, VGH BW, Urteil vom 17. August 1988 - 14 S 689/87 -, GewArch.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1992 - 14 S 3212/89

    Straßenkunst ist Sondernutzung

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs - 14 S 689/87 - sowie die von der Rhein-Neckar-Zeitung übersandten Zeitungsberichte über Straßenkunst vor.
  • VG Düsseldorf, 06.10.2010 - 16 K 6710/09

    Benutzung von "Partybikes" und "Bierbikes" bedarf der straßenrechtlichen

    Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Straßennutzung in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und damit die Gemeinverträglichkeit überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1966 - IV C 2.65 -, VGH BW, Urteil vom 17. August 1988 - 14 S 689/87 -, GewArch.
  • OLG Karlsruhe, 25.07.1990 - 6 U 75/90
    Aber auch der Verkauf der eigenen künstlerischen Werke, also die unmittelbare Verwertung durch den Künstler, die zum Wirkbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gehört, stellt kein Gewerbe dar, ist vielmehr der (nicht gewerblichen) Urproduktion zuzurechnen (vgl. VGH Mannheim NJW 1989, 1299, 1300; vgl. ferner Stober aaO Rdn. 14 zum Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger).
  • VG Frankfurt/Main, 04.09.1990 - IV/2 E 2234/86
    Zwar dürfte diese aus dem Jahre 1967 stammende Entscheidung wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund der inzwischen weitgehend unbestrittenen Anerkennung des sog. "kommunikativen Verkehrs" öffentlicher Straßen in der obergerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.1989 - 7 C 81/88, NVwZ 1990, 2011 - "Spontankunst"; VGH Mannheim, Urt. v. 17.08.1988 - 14 S 689/87, NJW 1989, 1299, 1300; zum; "kommunikativen Gemeingebrauch im einzelnen J. Würkner, Die Freiheit der Straßenkunst (Art. 5 III 1 GG) NVwZ 1987, 841, 846 ff.) ihre Grundlage verloren haben.
  • VG Freiburg, 06.06.1994 - 4 K 758/93

    Werbungstätigkeit einer Religionsgemeinschaft als gewerbliche Tätigkeit;

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  • OVG Niedersachsen, 27.03.1992 - 8 L 39/90
    Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten nach abstrakten ästhetischen Maßstäben als mehr oder weniger gelungen zu bezeichnen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.8.1988, GewArch 1988, 370; OVG Münster, Urt. v. 27.5.1986, NVwZ 1988, 1147; zur "Niveaukontrolle" auch Scholz, aaO, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 38 f).
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