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   LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16 (https://dejure.org/2017,2188)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16 (https://dejure.org/2017,2188)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 14 Sa 1038/16 (https://dejure.org/2017,2188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § 2 Berliner NeutrG, Artikel 4, 6, 7 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes zum Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke an allgemeinbildenden Schulen; Religiösbedingte Benachteiligung einer kopftuchtragenden Bewerberin für die Einstellung als Lehrerin an einer Berliner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen; Diskriminierung; verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsportal.de

    Verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes zum Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke an allgemeinbildenden Schulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Entschädigung wegen Kopftuchverbotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin des Landes Berlin hat Anspruch auf Entschädigung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wegen Kopftuchs als Bewerberin im öffentlichen Dienst abgelehnt - Entschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundschullehrerin mit Kopftuch - und ihre AGG-Entschädigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Kopftuchverbot

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin erhält Entschädigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Generelles Kopftuch-Verbot an Berliner Schulen unzulässig - Abgelehnte Bewerberin hat Anspruch auf Entschädigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin des Landes Berlin Entschädigung zugesprochen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Bewerberin mit Kopftuch

  • welt.de (Pressemeldung, 09.02.2017)

    Kopftuch tragende Lehrerin bekommt Recht

  • rbb-online.de (Pressemeldung, 09.02.2017)

    Berlin muss im Kopftuch-Streit Lehrerin entschädigen // Zweifel an Neutralitätsgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgelehnte Bewerbung wegen Kopftuchs: Entschädigung für Berliner Lehrerin

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Kopftuch als Einstellungshindernis?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Lehrerinnen mit Kopftuch - Bewerberin Entschädigung zugesprochen

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Entschädigung - Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen - Unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot an Berliner Schulen

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Entschädigungsklage einer Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 378
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Nach dieser Entscheidung erforderte ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen verankerten Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296).

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, verletzt ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 BVerfGE 138, 296; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten).

    Eine entsprechende gebietsbezogene, möglicherweise auch landesweite Untersagung kommt von Verfassungs wegen für öffentliche bekenntnisoffene Schulen nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter im gesamten Geltungsbereich der Untersagung besteht (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O.).

    (1) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 1 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Schule die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O.).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296).

    Allerdings kommt keiner der gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen ein solches Gewicht zu, als dass bereits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot zu rechtfertigen vermöchte, wenn auf der anderen Seite das Tragen religiös konnotierter Bekleidung oder Symbole nachvollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296 m. w. N.).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O. und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11 a. a. O.).

    Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) kann dies beispielsweise in Situationen denkbar sein, in denen - insbesondere von älteren Schülern oder Eltern - über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen würden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ernsthaft beeinträchtigten, sofern die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugte oder schürte.

    Schließlich hat das beklagte Land auch nicht behauptet, das von der Klägerin zusätzlich zu dem Tragen des islamischen Kopftuches durch ein bestimmtes Verhalten oder andere Umstände eine konkrete Gefahr ausgehen könnte, wie z. B. gewichtige verbale Äußerungen oder ein offenes werbendes Verhalten (vgl. hierzu z. B. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, jew. a. a. O.).

    Das beklagte Land hatte aber aufgrund der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) Veranlassung, das Neutralitätsgesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, denn der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte ein im Bundesland Nordrhein-Westfalen landesweit geltendes gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen einer bloß abstrakten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität für unverhältnismäßig gehalten und eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm vorgenommen.

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, verletzt ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 BVerfGE 138, 296; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten).

    Ein "islamisches Kopftuch" ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider (vgl. BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522).

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O. und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11 a. a. O.).

    Schließlich hat das beklagte Land auch nicht behauptet, das von der Klägerin zusätzlich zu dem Tragen des islamischen Kopftuches durch ein bestimmtes Verhalten oder andere Umstände eine konkrete Gefahr ausgehen könnte, wie z. B. gewichtige verbale Äußerungen oder ein offenes werbendes Verhalten (vgl. hierzu z. B. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, jew. a. a. O.).

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Die Klägerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (vgl. hierzu z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 m.w.N.).

    a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig (vgl. z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888).

    c) Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung zu treffende - Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe beworben haben (vgl. z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 m.w.N.).

    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394 und BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888, jeweils mwN).

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. z. B. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1395; BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 und BAG, 22.01.2009, 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945, jew. m. w. N.).

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394 und BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888, jeweils mwN).

    § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH eng auszulegen (vgl. z. B. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 216, 1394).

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. z. B. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1395; BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 und BAG, 22.01.2009, 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945, jew. m. w. N.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Am 24. September 2003 hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass es für ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein islamisches Kopftuch zu tragen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfe und es dem zuständigen Landesgesetzgeber freistehe, bei Schaffung eines entsprechenden Gesetzes der Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen (2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282).

    Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber darum ging, die gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot zur Gefahrenabwehr zu schaffen, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24. September 2003 (2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282) entschieden hatte, ein Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen ohne gesetzliche Grundlage sei verfassungswidrig.

    Dieses Gesetz war aufgrund der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (2 BvR 1436/02) verabschiedet worden.

  • ArbG Berlin, 14.04.2016 - 58 Ca 13376/15

    Ablehnung einer Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin des Landes Berlin -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. April 2016 - 58 Ca 13376/15 - teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 8.680 EUR zu zahlen.

    das am 14. April 2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin 58 Ca 13376/15 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zu zahlen, deren genaue Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. z. B. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1395; BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 und BAG, 22.01.2009, 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945, jew. m. w. N.).
  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Diese Methoden ergänzen sich gegenseitig, wobei keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. z.B. BVerfG, 31.03.2016, 2 BvR 1576/13, NVwZ-RR 2016, 521 m. w. N.).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Für die Fristwahrung genügte gemäß § 167 ZPO der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht, weil deren Zustellung "demnächst" erfolgte (vgl. entsprechend z. B. BAG, 16.02.2012, 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667 und BAG 22.05.2014, 8 AZR 662/13, NZA 2014, 924).
  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 997/12

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16
    Arbeitgeber ist mithin auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (vgl. z. B. BAG, 14.11.2013, 8 AZR 997/12, NZA 2014, 489 m.w.N.).
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung

    Das Berliner Neutralitätsgesetz kann verfassungskonform ausgelegt werden (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16.

    Diese Einschränkung steht im Übrigen durchaus in einem inneren Zusammenhang mit den in § 3 Satz 2 Neutralitätsgesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten (vgl hierzu bereits LAG Berlin-Brandenburg vom 9.2.2017 - 14 Sa 1038/16 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

    Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung zu treffende - Auswahlentscheidung des Arbeitsgebers bzw. Dienstherrn befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (vgl. LArbG Berl.-Bbg., Urteil vom 9.2.2017 - 14 Sa 1038/16 -, juris Rn. 97).

    Bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG ist zu beachten, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. LArbG Berl.-Bbg, Urteil vom 9.2.2017 - 14 Sa 1038/16 -, a. a. O., Rn. 112 f. m. w. N.).

  • ArbG Berlin, 09.05.2018 - 60 Ca 8090/17

    Einsatzort einer Lehrerin mit Kopftuch

    Das vorstehend erwähnte Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (- 14 Sa 1038/16 - Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtssprechungsreport [NZA-RR] 2017, Seite 378) ist zutreffend datiert.

    Der entgegenstehenden Anschauung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16 - NZA-RR 2017, 378-387, unter B.II.4.g)dd) der Gründe) ist sich nicht anzuschließen.

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