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   LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11, 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11   

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https://dejure.org/2012,35285
LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11, 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11 (https://dejure.org/2012,35285)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11, 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11 (https://dejure.org/2012,35285)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11, 14 Sa 1867/11, 14 Sa 1969/11 (https://dejure.org/2012,35285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Ablehnung eines dreiseitigen Beendigungsvertrages; Begründetheit der Feststellungs- und Verzugslohnklage eines Fernmeldehandwerkers nach Versetzung in den Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb der Deutschen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablehnung eines dreiseitigen Beendigungsvertrages; unbegründeter Verwirkungseinwand bei fehlendem Vertrauenstatbestand; Feststellungs- und Verzugslohnklage eines Fernmeldehandwerkers nach Versetzung in Vermittlungs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Hamburg, 16.05.2012 - 5 Sa 99/11

    Arbeitgeberwechsel - Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung - TV

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Der Kläger hat seinen Willen, das zuvor mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht beenden zu wollen, deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. ebenso LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11 in einem Parallelfall).

    Denn ein bloßes Schweigen im Rechtsverkehr stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar (vgl. entsprechend LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 2 Sa 136/10; LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11 in Parallelfällen).

    Ferner würde auch formell insoweit das gesetzlich normierte Schriftformerfordernis des § 623 BGB und dessen Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion nicht zum Zuge kommen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Gerade hieraus wird aber deutlich, dass die Tarifvertragsparteien § 623 BGB Rechnung tragen wollten und Rechnung getragen haben und selbst von der Notwendigkeit des Abschlusses von schriftlichen Auflösungsverträgen ausgegangen sind (vgl. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 2 Sa 136/10; LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Angesichts dessen kann unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsregeln nicht in den TV Ratio hineininterpretiert werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne ausdrückliche Normierung, vielmehr konkludent eine tarifkonstitutive Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Form einer Auflösungsnorm bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber geregelt haben und regeln wollten (vgl. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Bei der Beklagten konnte angesichts dessen zu keinem Zeitpunkt der schutzwürdige Eindruck entstehen, der hiesige Kläger werde sie trotz seiner Weigerung, den Auflösungsvertrag zu unterzeichnen, nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. entspr. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Im Gegenteil: Der Kläger hätte sich im Falle früherer Geltendmachung seines Feststellungsbegehrens der Gefahr ausgesetzt, eine entsprechende Klage wegen des Fehlens eines Feststellungsinteresses zu verlieren (vgl. entspr. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 110/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Mit Urteilen vom 5. Oktober 2010 wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jeweils Berufungen der Beklagten gegen Urteile des Arbeitsgerichts Flensburg zurück, mit denen festgestellt worden war, dass zwischen der Beklagten und den jeweils bei der NSN beschäftigten klagenden Monteuren ein Arbeitsverhältnis bestehe (2 Sa 136/10, 3 Sa 110/10 und 3 Sa 137/10).

    Denn ein bloßes Schweigen im Rechtsverkehr stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar (vgl. entsprechend LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 2 Sa 136/10; LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11 in Parallelfällen).

    Ferner würde auch formell insoweit das gesetzlich normierte Schriftformerfordernis des § 623 BGB und dessen Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion nicht zum Zuge kommen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Angesichts dessen kann unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsregeln nicht in den TV Ratio hineininterpretiert werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne ausdrückliche Normierung, vielmehr konkludent eine tarifkonstitutive Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Form einer Auflösungsnorm bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber geregelt haben und regeln wollten (vgl. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Bei der Beklagten konnte angesichts dessen zu keinem Zeitpunkt der schutzwürdige Eindruck entstehen, der hiesige Kläger werde sie trotz seiner Weigerung, den Auflösungsvertrag zu unterzeichnen, nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. entspr. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Im Gegenteil: Der Kläger hätte sich im Falle früherer Geltendmachung seines Feststellungsbegehrens der Gefahr ausgesetzt, eine entsprechende Klage wegen des Fehlens eines Feststellungsinteresses zu verlieren (vgl. entspr. ebenso LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 3 Sa 110/10 und LAG Hamburg, 16.05.2012, 5 Sa 99/11).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten, des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil und der dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 5. Oktober 2010 (3 Sa 110/10), die in einem obiter dictum zu der dort nicht zur Entscheidung anstehenden Frage eines Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers Stellung genommen und ausgeführt hat, die Geltendmachung eines Beschäftigungsbegehrens gegenüber der Beklagten verstieße jedenfalls dann gegen § 242 BGB, wenn der Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages und gegen Zahlung einer Abfindung unter Berücksichtigung der bei der Beklagten erworbenen Betriebszugehörigkeit mitgewirkt hätte, führte dies nicht ohne weiteres zu einem Verwirkungstatbestand.

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08

    Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Dies in bei den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. z. B. BAG, 10.10.2007, 7 AZR 487/06, zitiert aus juris und BAG, 05.02.2009, 6 AZR 151/08, AP Nr. 69 zu § 4 KSchG 1969).

    Das Institut der Prozessverwirkung ist gerade auch für den Fall nicht fristgebundener Bestandschutzklagen entwickelt worden (vgl. BAG, 05.01.2009, 6 AZR 151/08 a. a. O.).

    Wie oben unter A II. 1. d) aa) bereits dargelegt wurde, muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG, 05.02.2009, 6 AZR 151/08, AP Nr. 69 zu § 4 KSchG 1969 m. w. N.).

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 413/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Für die Erfüllung des Umstandsmomentes kommt es darauf an, wie das Verhalten des Gläubigers vom Schuldner aufgefasst werden darf (vgl. z. B. BAG, 03.08.2008, 5 AZR 62/08, AP Nr. 42 zu § 307 BGB; BAG, 20.04.2010, 3 AZR 225/08, NZA 2010, 883 und BAG, 24.02.2011, 8 AZR 413/09, AP Nr. 396 zu § 613 a BGB).

    Dies gilt ausnahmsweise deshalb, weil das Gesetz im unmittelbaren Verhältnis zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber eine gemeinsame Verpflichtung und Berechtigung beider aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht (vgl. BAG, 24.02.2011, 8 AZR 413/09 a. a. O.).

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Für die Erfüllung des Umstandsmomentes kommt es darauf an, wie das Verhalten des Gläubigers vom Schuldner aufgefasst werden darf (vgl. z. B. BAG, 03.08.2008, 5 AZR 62/08, AP Nr. 42 zu § 307 BGB; BAG, 20.04.2010, 3 AZR 225/08, NZA 2010, 883 und BAG, 24.02.2011, 8 AZR 413/09, AP Nr. 396 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 862/07

    Zur Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, 05.11.1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654; BAG, 10.12.2008, 4 AZR 862/07, ZTR 2009, 314; BAG, 17.11.2009, 9 AZR 923/08, AP Nr. 1 zu § 46 TVöD, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, 05.11.1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654; BAG, 10.12.2008, 4 AZR 862/07, ZTR 2009, 314; BAG, 17.11.2009, 9 AZR 923/08, AP Nr. 1 zu § 46 TVöD, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 923/08

    Zusatzurlaub gemäß § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, 05.11.1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654; BAG, 10.12.2008, 4 AZR 862/07, ZTR 2009, 314; BAG, 17.11.2009, 9 AZR 923/08, AP Nr. 1 zu § 46 TVöD, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 501/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost erfasst zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen T. AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes (vgl. z. B. BAG, 06.07.2011, 4 AZR 501/09, NZA 2012, 823).
  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 62/08

    Versetzung - Tätigkeit einer Hausdame

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11
    Für die Erfüllung des Umstandsmomentes kommt es darauf an, wie das Verhalten des Gläubigers vom Schuldner aufgefasst werden darf (vgl. z. B. BAG, 03.08.2008, 5 AZR 62/08, AP Nr. 42 zu § 307 BGB; BAG, 20.04.2010, 3 AZR 225/08, NZA 2010, 883 und BAG, 24.02.2011, 8 AZR 413/09, AP Nr. 396 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • BAG, 03.03.1999 - 5 AZR 275/98

    Rechtsschutzbedürfnis für ausschließlich vergangenheitsbezogene

  • LAG Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 13 Sa 31/13

    Beschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis bei zwischenzeitlich

    a) Es gibt keinen Anlass für die Annahme, die Parteien hätten einvernehmlich das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart (vgl. zu der identischen Fallkonstellation LAG Berlin-Brandenburg 26. Juli 2012 - 14 Sa 1867/11 und 14 Sa 1969/11 - Rn. 140, juris).

    Soweit dies vom LAG Schleswig-Holstein (5. Oktober 2010 - 3 Sa 110/10 - juris) in einem obiter dictum zu einer dort nicht zur Entscheidung anstehenden Frage eines Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers anders gesehen werden sollte, kann dem nicht gefolgt werden (so auch LAG Berlin-Brandenburg 26. Juli 2012 - 14 Sa 1867/11 und 14 Sa 1969/11 - Rn. 163, juris).

    Für die Annahme, die Parteien hätten für die Geltendmachung eines Beschäftigungsverlangens durch den Kläger besondere Voraussetzungen - wie etwa das Fehlen einer finanziellen Absicherung des Klägers - vereinbart, ist mangels eines konkreten Tatsachenvortrags der Beklagten kein Raum, zumal diese ohnehin nicht von einem Ruhen, sondern von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ausging (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juli 2012 - 14 Sa 1867/11 und 14 Sa 1969/11 - Rn. 143, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2013 - 5 Sa 149/13

    Arbeitgeberwechsel, Arbeitsplatz, neuer, Vermittlung, Vertrag (dreiseitig),

    Bei der Beurteilung des Zeitmoments darf indessen nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis unstreitig zumindest faktisch mit der Arbeitsaufnahme des Klägers bei der VTS ruhend gestellt haben (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.07.2012 - 14 Sa 1867/11 - u. a., Rn. 141, juris).
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