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   LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07   

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LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 (https://dejure.org/2007,11574)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 (https://dejure.org/2007,11574)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2007 - 14 SaGa 39/07 (https://dejure.org/2007,11574)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Versetzung, Versetzungsklausel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 935, 940 ZPO
    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Versetzung, Versetzungsklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Versetzungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag; Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer Versetzungsklausel - Vorbehalt der Zuweisung geringwertiger Tätigkeit als schwerwiegender Eingriff in gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz - Verfügungsanspruch bei offensichtlich unwirksamer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 424/05

    AGB-Kontrolle - Änderungsklausel

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender und vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 11.April 2006 - 9 AZR 575/05 = AP Nr. 17 zu § 307 BGB; Urteil vom 9.Mai 2006 - 9 AZR 424/05 = AP Nr. 21 zu § 307 BGB).

    Dies ist mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar (vgl. BAG, Urteil vom 9.Mai 2006, a.a.O.).

    Eine geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Klausel scheidet aus (vgl. BAG, Urteil vom 11.April 2006 - 9 AZR 610/05 = AP Nr. 16 zu § 307 BGB; Urteil vom 9.Mai 2006, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung; Beschäftigung als

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 ; Urteil vom 18.September 2003 - 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 ; Urteil vom 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 - 10 SaGa 11/07, juris).

    Ist die Berechtigung der Position des Verfügungsklägers keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt, genügt vielmehr ein überwiegendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung, um eine Eilentscheidung des Gerichts zu rechtfertigen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 8.November 2004, a.a.O.; überholt daher LAG Hamm, Urteil vom 18.Februar 1998 - 3 Sa 297/98 = NZA-RR 1998, 422).

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung kann aber das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht überwiegen (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27.Februar 1985 - GS 1/85 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist lediglich bei entgegenstehenden überwiegenden schutzfähigen Arbeitgeberinteressen begrenzt (BAG GS, Beschluss vom 27.Februar 1985, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 ; Urteil vom 18.September 2003 - 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 ; Urteil vom 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 - 10 SaGa 11/07, juris).
  • LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04

    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist /

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 ; Urteil vom 18.September 2003 - 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 ; Urteil vom 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 - 10 SaGa 11/07, juris).
  • LAG Hamm, 28.03.2007 - 10 SaGa 11/07

    einstweilige Verfügung auf Beschäftigung eines Jugend- und

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 ; Urteil vom 18.September 2003 - 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 ; Urteil vom 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 - 10 SaGa 11/07, juris).
  • LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Ebenso wenig verliert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die erforderliche Dringlichkeit, wenn nach abweisendem Urteil erster Instanz der Arbeitnehmer sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist ausschöpft (a.A. ohne Begründung, LAG Düsseldorf, Urteil vom 1.Juni 2005 - 12 Sa 352/05 = MDR 2005, 1419 ).
  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Stattdessen muss ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Suspendierung des Arbeitnehmers bestehen (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27. Februar 1985, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 3.Februar 2004 - 19 Sa 120/04 = NZA-RR 2005, 358 ).
  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 575/05

    Teilzeitlehrkraft - Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender und vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 11.April 2006 - 9 AZR 575/05 = AP Nr. 17 zu § 307 BGB; Urteil vom 9.Mai 2006 - 9 AZR 424/05 = AP Nr. 21 zu § 307 BGB).
  • LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92

    Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07
    Schon der verfassungsrechtlich gestützte Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung gebietet es, dass vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache diejenige Partei, welcher ein unzweifelhafter Rechtsanspruch zusteht, diesen jedoch wegen des staatlichen Gewaltmonopols nicht eigenmächtig durchsetzen darf, gerichtliche Hilfe bereits im Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung erlangen kann, welche sich nicht allein auf "Notfälle" bzw. "nicht wieder gut zu machende Nachteile" beschränkt (vgl. LAG München, Urteil vom 19.August 1992 - 5 Ta 185/92 = LAGE Nr. 32 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; LAG Hamm, Urteil vom 8.November 2004, a.a.O.).
  • LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98

    Anforderungen für die Darlegung eines Verfügungsgrundes beim Antrag auf

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Die Berücksichtigung der Interessen des Klägers ist nicht fakultativ ausgestaltet, sondern muss zwingend erfolgen (anders insofern: BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05, Rdnr. 2, 20, BAGE 118, 184; LAG Hamm 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - Rdnr. 48).
  • ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13

    Behinderung der Betriebsratsarbeit - einstweilige Verfügung

    hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".

    34) S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".

  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1661/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Die Berücksichtigung der Interessen des Klägers ist nicht fakultativ ausgestaltet, sondern muss zwingend erfolgen (anders insofern: BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05, Rdnr. 2, 20, BAGE 118, 184; LAG Hamm 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - Rdnr. 48).
  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    Im Interesse der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes 85 S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 84) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der ?Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt ?schwerster Nachteile' gebunden werden".

    S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 84) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der ?Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt ?schwerster Nachteile' gebunden werden".

    85) S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 84) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der ?Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt ?schwerster Nachteile' gebunden werden".

  • LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis,

    Während die Einen ( vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 ) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund - als Fixschuld sei der Zeitraum der Nichtbeschäftigung nicht nachholbar - meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18; LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16) , der Arbeitnehmer müsse ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, da die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.
  • LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09

    Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer

    Ebenso kann offen bleiben, ob durch die Ausschöpfung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist in Wettbewerbssachen der Verfügungsgrund entfällt (dagegen allgemein LAG Hamm, 16. November 2007, 14 SaGa 39/07, EzA-SD 2008, Nr. 4 11).
  • ArbG Mönchengladbach, 15.04.2016 - 5 Ga 7/16

    Cora Schumacher verlangt von ihrem ehemaligen Hausmeister die Unterlassung von

    Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. etwa LAG Hamm, Urt. v. 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07).
  • LAG Köln, 15.10.2013 - 12 SaGa 3/13

    Antrag auf Teilzeit einer Flugbegleiterin

    Dies wird u.a. dann angenommen, wenn die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert und voll ausgeschöpft wird (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2012 - 10 SaGa 8/12 -, juris-Rz. 23; OLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 15 U 195/11, juris-Rz. 2; KG Berlin, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, juris-Rz. 4, MDR 2009, 888 mwN; aA LAG Hamm [Westfalen], Urteil vom 06. November 2007 - 14 SaGa 39/07, juris-Rz. 63).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 - 3 Ta 7/11

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein

    bb) Zum Teil wird vertreten, dass bei einem Beschäftigungsanspruch der Verfügungsgrund bereits deshalb besteht, weil andernfalls der endgültige Rechtsverlust allein durch den Zeitablauf drohe (vgl. zB LAG Hamburg 25. Mai 2010 - 1 SaGa 3/10 - Juris-Rn. 62; LAG Hamm 6. November 2007 - 14 SaGa 39/07 - Juris-Rn. 52ff, jedenfalls dann, wenn unzweifelhaft ein Beschäftigungsanspruch besteht; zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2010 - 2 Ta 387/10 - Juris-Rn. 36; LAG Berlin-Brandenburg 16. September 2004 - 10 Sa 1763/04 Juris-Rn. 27, LAGE Nr. 3 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht).
  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
    hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG : Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -NVwZ 2005, 927 [II.1c, aa]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 50) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext in "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der "Vorwegnahme der Hauptsache" im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt "schwerster Nachteile" gebunden werden".
  • ArbG Halle, 25.01.2013 - 3 Ga 2/13

    Unzulässige tariflich unterwertige Beschäftigung nach Umsetzung

  • ArbG Freiburg, 12.01.2012 - 3 Ga 1/12

    Durchsetzbarkeit Beschäftigungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz

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